§ 14 AltlsanG

Altlastensanierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat auf Grund der von den Landeshauptmännern bekanntgegebenen Verdachtsflächen und auf Grund der Untersuchungsergebnisse gemäß den §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 3 für eine Einstufung der untersuchten Altlasten nach ihrem Gefährdungsgrad und dem sich daraus ergebenden Umfang sowie der Dringlichkeit der Finanzierung der erforderlichen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen eine Prioritätenklassifizierung insbesondere nach folgenden Kriterien zu erstellen und fortzuschreiben:

1.

festgestellte Schadstoffausbreitung und Verunreinigung sowie deren Ausmaß;

2.

Nutzung gefährdeter Objekte und Nutzungsbeschränkungen;

3.

Möglichkeiten der Schadstoffausbreitung;

4.

Eigenschaften der abgelagerten Abfälle und das Ausmaß der Kontamination;

5.

vorhandene Schutzeinrichtungen zur Verhinderung einer möglichen Schadstoffausbreitung;

(2) Altlasten, bei denen erforderliche Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen sind, sind als gesichert oder saniert durch Änderung der Prioritätenklassifizierung im Altlastenatlas auszuweisen.

(3) Reichen die aus der Erfassung, Abschätzung und Bewertung der Verdachtsflächen (§ 13) gewonnenen Daten zur Erstellung der Prioritätenklassifizierung nicht aus, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ergänzende Untersuchungen, soweit diese zur Prioritätenklassifizierung erforderlich sind, nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (§ 12 Abs. 2) durch den Landeshauptmann zu veranlassen.

(4) Die Verpflichtung der Behörden nach anderen Bundesgesetzen einzuschreiten, wird durch die Prioritätenklassifizierung nicht berührt.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2004)

  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat insbesondere auf Basis der gemäß § 13 Abs. 2 vorliegenden Informationen abzuschätzen, ob bei einer Altablagerung oder einem Altstandort eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt zu erwarten ist (Erstabschätzung).Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat insbesondere auf Basis der gemäß Paragraph 13, Absatz 2, vorliegenden Informationen abzuschätzen, ob bei einer Altablagerung oder einem Altstandort eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt zu erwarten ist (Erstabschätzung).
  2. (2)Absatz 2Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (§ 12 Abs. 2) kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei jenen Altablagerungen und Altstandorten, bei denen aufgrund der Erstabschätzung gemäß § 14 Abs. 1 eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt zu erwarten ist, Untersuchungen für die Beurteilung der Erheblichkeit der Kontamination oder des Risikos für Mensch oder Umwelt durchführen oder die Behörde mit der Durchführung dieser Untersuchungen beauftragen.Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (Paragraph 12, Absatz 2,) kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei jenen Altablagerungen und Altstandorten, bei denen aufgrund der Erstabschätzung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt zu erwarten ist, Untersuchungen für die Beurteilung der Erheblichkeit der Kontamination oder des Risikos für Mensch oder Umwelt durchführen oder die Behörde mit der Durchführung dieser Untersuchungen beauftragen.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Grundlage von Untersuchungen zu beurteilen, ob
    1. 1.Ziffer einsAltablagerungen oder Altstandorte erheblich kontaminiert sind oder
    2. 2.Ziffer 2von Altablagerungen oder Altstandorten ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht.
  4. (4)Absatz 4Die Beurteilung, ob eine Altablagerung oder ein Altstandort erheblich kontaminiert ist, hat anhand folgender Kriterien zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsArt der festgestellten Schadstoffe,
    2. 2.Ziffer 2Intensität und Ausmaß von Kontaminationen,
    3. 3.Ziffer 3Schadstofffrachten in einem Gewässer.
  5. (5)Absatz 5Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn die Richtwerte für die Intensität und das Ausmaß von erheblichen Kontaminationen oder die Richtwerte für Schadstofffrachten in einem Gewässer der Verordnung gemäß § 17 überschritten sind. Ist in einer Verordnung gemäß § 17 kein Richtwert für einen für die Beurteilung relevanten Schadstoff festgelegt, ist dieser Richtwert im Einzelfall abzuleiten.Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn die Richtwerte für die Intensität und das Ausmaß von erheblichen Kontaminationen oder die Richtwerte für Schadstofffrachten in einem Gewässer der Verordnung gemäß Paragraph 17, überschritten sind. Ist in einer Verordnung gemäß Paragraph 17, kein Richtwert für einen für die Beurteilung relevanten Schadstoff festgelegt, ist dieser Richtwert im Einzelfall abzuleiten.
  6. (6)Absatz 6Aufgrund einer nachvollziehbaren und plausiblen Beurteilung aller Untersuchungsergebnisse und Randbedingungen kann abweichend zu Abs. 5 im Einzelfall von den Richtwerten der Verordnung gemäß § 17 abgewichen werden.Aufgrund einer nachvollziehbaren und plausiblen Beurteilung aller Untersuchungsergebnisse und Randbedingungen kann abweichend zu Absatz 5, im Einzelfall von den Richtwerten der Verordnung gemäß Paragraph 17, abgewichen werden.
  7. (7)Absatz 7Bei der Beurteilung, ob von Altablagerungen oder Altstandorten ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht, sind zusätzlich zu den Kriterien gemäß Abs. 4 folgende Kriterien zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung, ob von Altablagerungen oder Altstandorten ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht, sind zusätzlich zu den Kriterien gemäß Absatz 4, folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdie Ausbreitung der Schadstoffe,
    2. 2.Ziffer 2die Auswirkungen auf Böden und Gewässer, insbesondere auf deren Nutzung,
    3. 3.Ziffer 3die Möglichkeiten der Aufnahme von Schadstoffen durch Menschen.
  8. (8)Absatz 8Ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt besteht jedenfalls, wenn
    1. 1.Ziffer einsdurch die Ausbreitung erstickend wirkender oder brennbarer Gase die Gesundheit von Menschen gefährdet werden kann oder
    2. 2.Ziffer 2durch die Aufnahme von Schadstoffen die Gesundheit von Menschen gefährdet werden kann oder
    3. 3.Ziffer 3ein signifikant anhaltender Trend einer größeren Ausbreitung von Schadstoffen im Grundwasser vorliegt oder
    4. 4.Ziffer 4durch die Schadstoffausbreitung eine Grundwassernutzung beeinträchtigt oder gefährdet ist.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2024
(1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat auf Grund der von den Landeshauptmännern bekanntgegebenen Verdachtsflächen und auf Grund der Untersuchungsergebnisse gemäß den §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 3 für eine Einstufung der untersuchten Altlasten nach ihrem Gefährdungsgrad und dem sich daraus ergebenden Umfang sowie der Dringlichkeit der Finanzierung der erforderlichen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen eine Prioritätenklassifizierung insbesondere nach folgenden Kriterien zu erstellen und fortzuschreiben:

1.

festgestellte Schadstoffausbreitung und Verunreinigung sowie deren Ausmaß;

2.

Nutzung gefährdeter Objekte und Nutzungsbeschränkungen;

3.

Möglichkeiten der Schadstoffausbreitung;

4.

Eigenschaften der abgelagerten Abfälle und das Ausmaß der Kontamination;

5.

vorhandene Schutzeinrichtungen zur Verhinderung einer möglichen Schadstoffausbreitung;

(2) Altlasten, bei denen erforderliche Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen sind, sind als gesichert oder saniert durch Änderung der Prioritätenklassifizierung im Altlastenatlas auszuweisen.

(3) Reichen die aus der Erfassung, Abschätzung und Bewertung der Verdachtsflächen (§ 13) gewonnenen Daten zur Erstellung der Prioritätenklassifizierung nicht aus, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ergänzende Untersuchungen, soweit diese zur Prioritätenklassifizierung erforderlich sind, nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (§ 12 Abs. 2) durch den Landeshauptmann zu veranlassen.

(4) Die Verpflichtung der Behörden nach anderen Bundesgesetzen einzuschreiten, wird durch die Prioritätenklassifizierung nicht berührt.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2004)

  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat insbesondere auf Basis der gemäß § 13 Abs. 2 vorliegenden Informationen abzuschätzen, ob bei einer Altablagerung oder einem Altstandort eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt zu erwarten ist (Erstabschätzung).Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat insbesondere auf Basis der gemäß Paragraph 13, Absatz 2, vorliegenden Informationen abzuschätzen, ob bei einer Altablagerung oder einem Altstandort eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt zu erwarten ist (Erstabschätzung).
  2. (2)Absatz 2Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (§ 12 Abs. 2) kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei jenen Altablagerungen und Altstandorten, bei denen aufgrund der Erstabschätzung gemäß § 14 Abs. 1 eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt zu erwarten ist, Untersuchungen für die Beurteilung der Erheblichkeit der Kontamination oder des Risikos für Mensch oder Umwelt durchführen oder die Behörde mit der Durchführung dieser Untersuchungen beauftragen.Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (Paragraph 12, Absatz 2,) kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei jenen Altablagerungen und Altstandorten, bei denen aufgrund der Erstabschätzung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt zu erwarten ist, Untersuchungen für die Beurteilung der Erheblichkeit der Kontamination oder des Risikos für Mensch oder Umwelt durchführen oder die Behörde mit der Durchführung dieser Untersuchungen beauftragen.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Grundlage von Untersuchungen zu beurteilen, ob
    1. 1.Ziffer einsAltablagerungen oder Altstandorte erheblich kontaminiert sind oder
    2. 2.Ziffer 2von Altablagerungen oder Altstandorten ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht.
  4. (4)Absatz 4Die Beurteilung, ob eine Altablagerung oder ein Altstandort erheblich kontaminiert ist, hat anhand folgender Kriterien zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsArt der festgestellten Schadstoffe,
    2. 2.Ziffer 2Intensität und Ausmaß von Kontaminationen,
    3. 3.Ziffer 3Schadstofffrachten in einem Gewässer.
  5. (5)Absatz 5Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn die Richtwerte für die Intensität und das Ausmaß von erheblichen Kontaminationen oder die Richtwerte für Schadstofffrachten in einem Gewässer der Verordnung gemäß § 17 überschritten sind. Ist in einer Verordnung gemäß § 17 kein Richtwert für einen für die Beurteilung relevanten Schadstoff festgelegt, ist dieser Richtwert im Einzelfall abzuleiten.Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn die Richtwerte für die Intensität und das Ausmaß von erheblichen Kontaminationen oder die Richtwerte für Schadstofffrachten in einem Gewässer der Verordnung gemäß Paragraph 17, überschritten sind. Ist in einer Verordnung gemäß Paragraph 17, kein Richtwert für einen für die Beurteilung relevanten Schadstoff festgelegt, ist dieser Richtwert im Einzelfall abzuleiten.
  6. (6)Absatz 6Aufgrund einer nachvollziehbaren und plausiblen Beurteilung aller Untersuchungsergebnisse und Randbedingungen kann abweichend zu Abs. 5 im Einzelfall von den Richtwerten der Verordnung gemäß § 17 abgewichen werden.Aufgrund einer nachvollziehbaren und plausiblen Beurteilung aller Untersuchungsergebnisse und Randbedingungen kann abweichend zu Absatz 5, im Einzelfall von den Richtwerten der Verordnung gemäß Paragraph 17, abgewichen werden.
  7. (7)Absatz 7Bei der Beurteilung, ob von Altablagerungen oder Altstandorten ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht, sind zusätzlich zu den Kriterien gemäß Abs. 4 folgende Kriterien zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung, ob von Altablagerungen oder Altstandorten ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht, sind zusätzlich zu den Kriterien gemäß Absatz 4, folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdie Ausbreitung der Schadstoffe,
    2. 2.Ziffer 2die Auswirkungen auf Böden und Gewässer, insbesondere auf deren Nutzung,
    3. 3.Ziffer 3die Möglichkeiten der Aufnahme von Schadstoffen durch Menschen.
  8. (8)Absatz 8Ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt besteht jedenfalls, wenn
    1. 1.Ziffer einsdurch die Ausbreitung erstickend wirkender oder brennbarer Gase die Gesundheit von Menschen gefährdet werden kann oder
    2. 2.Ziffer 2durch die Aufnahme von Schadstoffen die Gesundheit von Menschen gefährdet werden kann oder
    3. 3.Ziffer 3ein signifikant anhaltender Trend einer größeren Ausbreitung von Schadstoffen im Grundwasser vorliegt oder
    4. 4.Ziffer 4durch die Schadstoffausbreitung eine Grundwassernutzung beeinträchtigt oder gefährdet ist.

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