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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Anbieter eines Postdienstes haben dafür zu sorgen, dass Postsendungen mit persönlicher Übergabe und Pakete, die der Empfängerin oder dem Empfänger nicht zugestellt werden können, zur Abholung durch die Empfängerin oder den Empfänger hinterlegt werden. Der Ort der Hinterlegung darf nicht unangemessen weit von der Empfangsadresse entfernt sein. Sie haben auch angemessene Öffnungszeiten vorzusehen; im Regelfall darf die wöchentliche Öffnungszeit 20 Stunden an mindestens fünf Werktagen pro Woche nicht unterschreiten. Die Dichte an Hinterlegungsstellen eines Anbieters hat den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer zu entsprechen.
(3) Postdiensteanbieter haben ein Beschwerdemanagement einzurichten, sodass Nutzerinnen und Nutzer Streit- oder Beschwerdefälle vorbringen können.
(4) Postdiensteanbieter haben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich Qualitätsangaben und Qualitätsnormen festzulegen. Sie haben dabei auf nachstehende Laufzeitvorgaben Bedacht zu nehmen:
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(5) Postdiensteanbieter haben die Nachsendungen von Postsendungen, die Rücksendung unzustellbarer Stücke und die Verständigung bei gescheitertem Zustellversuch zu regeln. Die Nutzerinnen und Nutzer sind über die in den Abs. 2 bis 4 geforderten Maßnahmen in geeigneter Form zu informieren.
(6) Postdiensteanbieter haben zumindest jährlich vergleichbare, angemessene und aktuelle Informationen über die Qualität ihrer Dienste, insbesondere die Laufzeiten der beförderten Postsendungen anhand der von der ÖNORM EN 13850 vorgegebenen Methodik, zu veröffentlichen und der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung vor der Veröffentlichung in Papierform und elektronisch verarbeitbarer Form bekannt zu geben.
(2) Anbieter eines Postdienstes haben dafür zu sorgen, dass Postsendungen mit persönlicher Übergabe und Pakete, die der Empfängerin oder dem Empfänger nicht zugestellt werden können, zur Abholung durch die Empfängerin oder den Empfänger hinterlegt werden. Der Ort der Hinterlegung darf nicht unangemessen weit von der Empfangsadresse entfernt sein. Sie haben auch angemessene Öffnungszeiten vorzusehen; im Regelfall darf die wöchentliche Öffnungszeit 20 Stunden an mindestens fünf Werktagen pro Woche nicht unterschreiten. Die Dichte an Hinterlegungsstellen eines Anbieters hat den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer zu entsprechen.
(3) Postdiensteanbieter haben ein Beschwerdemanagement einzurichten, sodass Nutzerinnen und Nutzer Streit- oder Beschwerdefälle vorbringen können.
(4) Postdiensteanbieter haben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich Qualitätsangaben und Qualitätsnormen festzulegen. Sie haben dabei auf nachstehende Laufzeitvorgaben Bedacht zu nehmen:
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(5) Postdiensteanbieter haben die Nachsendungen von Postsendungen, die Rücksendung unzustellbarer Stücke und die Verständigung bei gescheitertem Zustellversuch zu regeln. Die Nutzerinnen und Nutzer sind über die in den Abs. 2 bis 4 geforderten Maßnahmen in geeigneter Form zu informieren.
(6) Postdiensteanbieter haben zumindest jährlich vergleichbare, angemessene und aktuelle Informationen über die Qualität ihrer Dienste, insbesondere die Laufzeiten der beförderten Postsendungen anhand der von der ÖNORM EN 13850 vorgegebenen Methodik, zu veröffentlichen und der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung vor der Veröffentlichung in Papierform und elektronisch verarbeitbarer Form bekannt zu geben.