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(2) Für die Entschädigung und das Verfahren gelten nach Maßgabe des Abs. 3 die §§ 18 bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, sinngemäß.
(3) Eine Beschwerde bezüglich der Höhe der im Verwaltungsweg zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. Doch steht es dem Entschädigung Beanspruchenden frei, binnen drei Monaten nach Erlassung des Bescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet.
(2) Für die Entschädigung und das Verfahren gelten nach Maßgabe des Abs. 3 die §§ 18 bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, sinngemäß.
(3) Eine Beschwerde bezüglich der Höhe der im Verwaltungsweg zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. Doch steht es dem Entschädigung Beanspruchenden frei, binnen drei Monaten nach Erlassung des Bescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet.