§ 21 AWEG 2010

Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Wer

1.

Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder

2.

bei Arzneiwaren die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß § 6 unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung entgegen §§ 7, 8 oder 9 verbringt, oder

3.

Blutprodukte entgegen § 12 ohne Verkehrsfähigkeitsbescheinigung einführt, oder

4.

bei Blutprodukten die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß § 14 Abs. 7 unterlässt oder Blutprodukte ohne Meldung entgegen § 14 Abs. 1 verbringt, oder

5.

Produkte natürlicher Heilvorkommen entgegen § 18 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder

6.

den Aufzeichnungspflichten gemäß § 10 Abs. 3 oder § 11 Abs. 5 oder den Verpflichtungen gemäß § 15 zuwiderhandelt, oder

7.

den in § 20 genannten Personen das Betreten, Besichtigen, die Überprüfung oder die Entnahme von Proben oder die Einsicht in die nach diesem Bundesgesetz zu führenden Aufzeichnungen verwehrt oder den Anordnungen dieser Personen nicht nachkommt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.

  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsArzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oderArzneiwaren entgegen Paragraph 3, ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder
    2. 2.Ziffer 2bei Arzneiwaren die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß §§ 6 und 6a unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung entgegen §§ 7, 8 oder 9 verbringt, oderbei Arzneiwaren die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß Paragraphen 6 und 6a unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung entgegen Paragraphen 7,, 8 oder 9 verbringt, oder
    3. 3.Ziffer 3Blutprodukte entgegen § 12 ohne Verkehrsfähigkeitsbescheinigung einführt, oderBlutprodukte entgegen Paragraph 12, ohne Verkehrsfähigkeitsbescheinigung einführt, oder
    4. 4.Ziffer 4bei Blutprodukten die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß § 14 Abs. 7 unterlässt oder Blutprodukte ohne Meldung entgegen § 14 Abs. 1 verbringt, oderbei Blutprodukten die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß Paragraph 14, Absatz 7, unterlässt oder Blutprodukte ohne Meldung entgegen Paragraph 14, Absatz eins, verbringt, oder
    5. 5.Ziffer 5Produkte natürlicher Heilvorkommen entgegen § 18 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oderProdukte natürlicher Heilvorkommen entgegen Paragraph 18, ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder
    6. 6.Ziffer 6den Aufzeichnungspflichten gemäß § 10 Abs. 3 oder § 11 Abs. 5 oder den Verpflichtungen gemäß § 15 zuwiderhandelt, oderden Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 10, Absatz 3, oder Paragraph 11, Absatz 5, oder den Verpflichtungen gemäß Paragraph 15, zuwiderhandelt, oder
    7. 7.Ziffer 7den in § 20 genannten Personen das Betreten, Besichtigen, die Überprüfung oder die Entnahme von Proben oder die Einsicht in die nach diesem Bundesgesetz zu führenden Aufzeichnungen verwehrt oder den Anordnungen dieser Personen nicht nachkommt,den in Paragraph 20, genannten Personen das Betreten, Besichtigen, die Überprüfung oder die Entnahme von Proben oder die Einsicht in die nach diesem Bundesgesetz zu führenden Aufzeichnungen verwehrt oder den Anordnungen dieser Personen nicht nachkommt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
  3. (3)Absatz 3Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 19.08.2010 bis 31.12.2023
(1) Wer

1.

Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder

2.

bei Arzneiwaren die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß § 6 unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung entgegen §§ 7, 8 oder 9 verbringt, oder

3.

Blutprodukte entgegen § 12 ohne Verkehrsfähigkeitsbescheinigung einführt, oder

4.

bei Blutprodukten die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß § 14 Abs. 7 unterlässt oder Blutprodukte ohne Meldung entgegen § 14 Abs. 1 verbringt, oder

5.

Produkte natürlicher Heilvorkommen entgegen § 18 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder

6.

den Aufzeichnungspflichten gemäß § 10 Abs. 3 oder § 11 Abs. 5 oder den Verpflichtungen gemäß § 15 zuwiderhandelt, oder

7.

den in § 20 genannten Personen das Betreten, Besichtigen, die Überprüfung oder die Entnahme von Proben oder die Einsicht in die nach diesem Bundesgesetz zu führenden Aufzeichnungen verwehrt oder den Anordnungen dieser Personen nicht nachkommt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.

  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsArzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oderArzneiwaren entgegen Paragraph 3, ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder
    2. 2.Ziffer 2bei Arzneiwaren die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß §§ 6 und 6a unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung entgegen §§ 7, 8 oder 9 verbringt, oderbei Arzneiwaren die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß Paragraphen 6 und 6a unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung entgegen Paragraphen 7,, 8 oder 9 verbringt, oder
    3. 3.Ziffer 3Blutprodukte entgegen § 12 ohne Verkehrsfähigkeitsbescheinigung einführt, oderBlutprodukte entgegen Paragraph 12, ohne Verkehrsfähigkeitsbescheinigung einführt, oder
    4. 4.Ziffer 4bei Blutprodukten die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß § 14 Abs. 7 unterlässt oder Blutprodukte ohne Meldung entgegen § 14 Abs. 1 verbringt, oderbei Blutprodukten die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß Paragraph 14, Absatz 7, unterlässt oder Blutprodukte ohne Meldung entgegen Paragraph 14, Absatz eins, verbringt, oder
    5. 5.Ziffer 5Produkte natürlicher Heilvorkommen entgegen § 18 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oderProdukte natürlicher Heilvorkommen entgegen Paragraph 18, ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder
    6. 6.Ziffer 6den Aufzeichnungspflichten gemäß § 10 Abs. 3 oder § 11 Abs. 5 oder den Verpflichtungen gemäß § 15 zuwiderhandelt, oderden Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 10, Absatz 3, oder Paragraph 11, Absatz 5, oder den Verpflichtungen gemäß Paragraph 15, zuwiderhandelt, oder
    7. 7.Ziffer 7den in § 20 genannten Personen das Betreten, Besichtigen, die Überprüfung oder die Entnahme von Proben oder die Einsicht in die nach diesem Bundesgesetz zu führenden Aufzeichnungen verwehrt oder den Anordnungen dieser Personen nicht nachkommt,den in Paragraph 20, genannten Personen das Betreten, Besichtigen, die Überprüfung oder die Entnahme von Proben oder die Einsicht in die nach diesem Bundesgesetz zu führenden Aufzeichnungen verwehrt oder den Anordnungen dieser Personen nicht nachkommt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
  3. (3)Absatz 3Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.

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