§ 10 AltlsanG Feststellungsbescheid

Altlastensanierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Behörde (§ 21§ 33) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt Österreich, durch Bescheid festzustellen,Die Behörde (Paragraph 2133,) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt Österreich, durch Bescheid festzustellen,
    1. 1.Ziffer einsob eine Sache Abfall ist,
    2. 2.Ziffer 2ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
    3. 3.Ziffer 3ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
    4. 4.Ziffer 4welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,welche Abfallkategorie gemäß Paragraph 6, Absatz eins, vorliegt,
    5. 5.Ziffer 5ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden,ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder 3 nicht anzuwenden,
    6. 6.Ziffer 6welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt.welche Deponie(unter)klasse gemäß Paragraph 6, Absatz 4, vorliegt.
  2. (2)Absatz 2Der Bescheid samt einer Kopie der Akten des Verwaltungsverfahrens ist unverzüglich an den Bundesministerdie Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 vom Bundesministervon der Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wennDer Bescheid samt einer Kopie der Akten des Verwaltungsverfahrens ist unverzüglich an den Bundesministerdie Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie zu übermitteln. Unbeschadet des Paragraph 68, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, kann ein Bescheid gemäß Absatz eins, vom Bundesministervon der Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsder dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
    2. 2.Ziffer 2der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.
    Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.
  3. (3)Absatz 3Verfahrensparteien gemäß § 8 AVG sind der in Betracht kommende Beitragsschuldner und der durch das Zollamt Österreich vertretene Bund als Abgabengläubiger.Verfahrensparteien gemäß Paragraph 8, AVG sind der in Betracht kommende Beitragsschuldner und der durch das Zollamt Österreich vertretene Bund als Abgabengläubiger.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Behörde (§ 21§ 33) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt Österreich, durch Bescheid festzustellen,Die Behörde (Paragraph 2133,) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt Österreich, durch Bescheid festzustellen,
    1. 1.Ziffer einsob eine Sache Abfall ist,
    2. 2.Ziffer 2ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
    3. 3.Ziffer 3ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
    4. 4.Ziffer 4welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,welche Abfallkategorie gemäß Paragraph 6, Absatz eins, vorliegt,
    5. 5.Ziffer 5ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden,ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder 3 nicht anzuwenden,
    6. 6.Ziffer 6welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt.welche Deponie(unter)klasse gemäß Paragraph 6, Absatz 4, vorliegt.
  2. (2)Absatz 2Der Bescheid samt einer Kopie der Akten des Verwaltungsverfahrens ist unverzüglich an den Bundesministerdie Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 vom Bundesministervon der Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wennDer Bescheid samt einer Kopie der Akten des Verwaltungsverfahrens ist unverzüglich an den Bundesministerdie Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie zu übermitteln. Unbeschadet des Paragraph 68, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, kann ein Bescheid gemäß Absatz eins, vom Bundesministervon der Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsder dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
    2. 2.Ziffer 2der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.
    Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.
  3. (3)Absatz 3Verfahrensparteien gemäß § 8 AVG sind der in Betracht kommende Beitragsschuldner und der durch das Zollamt Österreich vertretene Bund als Abgabengläubiger.Verfahrensparteien gemäß Paragraph 8, AVG sind der in Betracht kommende Beitragsschuldner und der durch das Zollamt Österreich vertretene Bund als Abgabengläubiger.

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