§ 5 AltlsanG Bemessungsgrundlage

Altlastensanierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1996 bis 31.12.2024

Die Bemessungsgrundlage ist - unbeschadet des § 23 - die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht im Sinne. Als Rohgewicht gilt das Gewicht des Taragesetzes, BGBl. Nr. 130/1955, in der jeweils geltenden FassungAbfalls mit seinen Verpackungen.

Stand vor dem 30.04.1996

In Kraft vom 01.07.1990 bis 30.04.1996

Die Bemessungsgrundlage ist - unbeschadet des § 23 - die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht im Sinne. Als Rohgewicht gilt das Gewicht des Taragesetzes, BGBl. Nr. 130/1955, in der jeweils geltenden FassungAbfalls mit seinen Verpackungen.

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