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Die Bemessungsgrundlage ist - unbeschadet des § 23 - die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht im Sinne. Als Rohgewicht gilt das Gewicht des Taragesetzes, BGBl. Nr. 130/1955, in der jeweils geltenden FassungAbfalls mit seinen Verpackungen.
Die Bemessungsgrundlage ist - unbeschadet des § 23 - die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht im Sinne. Als Rohgewicht gilt das Gewicht des Taragesetzes, BGBl. Nr. 130/1955, in der jeweils geltenden FassungAbfalls mit seinen Verpackungen.