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(2) Mit der Vollziehung des II. Abschnittes, mit Ausnahme des § 10, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2a) Mit der Vollziehung des § 12 Abs. 4 hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen gemäß dem zweiten Satz ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 17 sind betraut
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(4) Mit der Vollziehung des § 18 Abs. 2 und 3 ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 20 hinsichtlich gewerblicher Betriebsanlagen und Bergbauanlagen ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
(2) Mit der Vollziehung des II. Abschnittes, mit Ausnahme des § 10, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2a) Mit der Vollziehung des § 12 Abs. 4 hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen gemäß dem zweiten Satz ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 17 sind betraut
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(4) Mit der Vollziehung des § 18 Abs. 2 und 3 ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 20 hinsichtlich gewerblicher Betriebsanlagen und Bergbauanlagen ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.