§ 21 AltlsanG Behörde

Altlastensanierungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1989 bis 31.12.2024

Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.

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