Belehrung über das Rücktrittsrecht(1)Absatz einsSie können von Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von [14 Tagen]1 ohne Angabe von Gründen in geschriebener Form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zurücktreten.(2)Absatz 2Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Verständigung vom Zustandekommen des Versicherun... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 178c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.Paragraph 178 c, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996, tritt mit 1. September 1996 in Kraft.(2)Absatz 2Die Aufhebung des § 5a und die §§ ... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird eine Kapitalversicherung für den Todesfall, die in der Art genommen ist, daß der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiß ist, durch Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung aufgehoben, so hat der Versicherer den auf die Versicherung e... mehr lesen...
Absatz eins(1) Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen, bei Lebensversicherungen innerhalb von 30 Tagen, ohne Angabe von Gründen zurücktreten.(2)Absatz 2Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag, an dem der Versicherungsvertrag zustan... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit 1. Juni 2002 treten1.Ziffer eins§ 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2002 sowieParagraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2002, sowie2.Ziffer 2§ 1 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer1.Ziffer einseine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, oder2.Ziffer 2jemanden, der eine Tät... mehr lesen...
(1)Absatz einsPersonen, die den Hebammenberuf in Österreich auszuüben beabsichtigen und die Erfordernisse gemäß § 10 Z 1 bis 4 erfüllen, haben sich vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit beim Österreichischen Hebammengremium mittels eines vom Österreichischen Hebammengremium hiefür aufzulegende... mehr lesen...
(1)Absatz einsStaatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den Hebammenberuf in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, sind berechtigt, von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rah... mehr lesen...
(1)Absatz einsPersonen, die gemäß § 10 zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, ist auf Antrag von der Landesgeschäftsstelle des Österreichischen Hebammengremiums jenes Bundeslandes, in dem der Beruf ausgeübt wird oder werden soll, ein mit einem Lichtbild versehener Hebammenausweis auszu... mehr lesen...
(1)Absatz einsFolgende Qualifikationsnachweise, die von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind als Qualifikationsnachweis der Hebamme nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen:1.... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Hebammenberuf umfaßt die Betreuung, Beratung und Pflege der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerin, die Beistandsleistung bei der Geburt sowie die Mitwirkung bei der Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge.(2)Absatz 2Bei der Ausübung des Hebammenberufes sind eigenverantwortlich insb... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Berufsbezeichnung Hebamme darf nur von Personen geführt werden, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind; sie gilt für alle Geschlechter. Abweichend davon gilt für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang die Berufsbezeichnung gemä... mehr lesen...
§ 35.Paragraph 35, Mit der Vollziehung sind betraut:1.Ziffer einsdie Bundesregierung hinsichtlich des § 1,die Bundesregierung hinsichtlich des Paragraph eins,,2.Ziffer 2die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich... mehr lesen...
§ 34.Paragraph 34, Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für Personen jeden Geschlechts. mehr lesen...
§ 33.Paragraph 33, Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das Marktordnungsgesetz 1985 verwiesen wird, gelten diese Bezugnahmen als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen des MOG 2021. mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt(Anm.: Z 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 88, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)Anmerkung, Ziffer eins, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 88,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)2.... mehr lesen...
§ 31.Paragraph 31, Bei Verordnungen, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben, und in Angelegenheiten des § 7 Abs. 1 Z 8 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Bei Verordnungen, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben, und in Ange... mehr lesen...
(1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer1.Ziffer einsunrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Lize... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann in aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Verwaltungsvereinfachung1.Ziffer einsvon einer gesonderten oder wiederholte... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Rahmen des Konformitätsabschlusses gemäß Art. 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung ausgeschlossene Beträge sind von den Ländern zu tragen, wenn die dem Ausschluss zugrunde liegende Nichtübereinstimmung infolge Gesetzgebung und Vollziehung der Länder gemäß d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie AMA und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sind als gemeinsame Verantwortliche im Sinne des Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Veröffentlichung von Informationen gemäß Art. 98 der Verordnung (EU) 2021/2116 ist durch die AMA vorzunehmen.Die Veröffentlichung von Informationen gemäß Artikel 98, der Verordnung (EU) 2021/2116 ist durch die AMA vorzunehmen.(2)Absatz 2Die Bundesministerin für Landwirtschaft, R... mehr lesen...
§ 26.Paragraph 26, Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle und der Rechnungshof können von den Betriebsinhabern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern alle Auskünfte verlangen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung z... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Abgabenbehörden des Bundes, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und auch die jeweils zuständigen Marktordnungs- und Zahlstellen haben einander auf konkretes Ersuchen die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und von Regelungen des gemeinschaftlichen M... mehr lesen...
§ 24.Paragraph 24, Soweit dies zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans erforderlich ist, können im notwendigen Umfang Muster und Proben ohne Entschädigung entnommen werden sowie die aus der Kontrolle und Untersuchung erwachsenden Kost... mehr lesen...
§ 23.Paragraph 23, Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich ist,1.Ziffer einsPersonen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen zu regelmäßigen Aufz... mehr lesen...
§ 22.Paragraph 22, Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung die Vorschriften erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen hinsichtlich Marktordnungswaren oder des GAP-Strategieplans oder zu deren Evaluierung erforderlich sind, insbesonde... mehr lesen...
(1)Absatz einsRückzahlungsbeträge von Vergünstigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind vom Tag des in der Rückforderung genannten Zahlungstermins an, Abgaben vom Fälligkeitstag an mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr mindestens jedoch 4%, zu verzinsen, soweit Regelungen des gemeinschaftlic... mehr lesen...
§ 20.Paragraph 20, Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans etwas anders vorsehen, auch nach Empfang einer Vergünstigung im Sinne der in den §§ 7, 8 bis 8d, 8f, 8g und 10 angeführten Maßnahmen in dem Verantwortungsbereic... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie AMA hat gleichzeitig mit der Entscheidung über die Prämiengewährung eines Antragsjahres auch über alle dieses Antragsjahr betreffenden Anträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der entsprechenden Maßnahme stehen, abzusprechen.(2)Absatz 2Bescheide zu den in den §§ 7, 8 bis 8... mehr lesen...
§ 17.Paragraph 17, Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann bei Marktstörungen oder drohenden Marktstörungen durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung von Maßnahmen, die in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen sind, erlassen, sow... mehr lesen...
(1)Absatz einsLizenzen, sonstige Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts über den Handelsverkehr werden von der jeweils zuständigen Marktordnungsstelle erteilt.(2)Absatz 2Die Vorausfestsetzung von Ei... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Sicherheiten, Kautionen und Garantien (Sicherheiten) vorsehen und sow... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, soweit ... mehr lesen...
§ 11a.Paragraph 11 a, Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des Marktordnungsrechts der Union für einzelne Sektoren der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse eine Durchführung hinsichtlic... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Marktordnungswaren, an denen teilzunehmen der Einzelne ver... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Quoten (Quoten, Garantiemengen, Referenzmengen und sonstig... mehr lesen...
§ 9.Paragraph 9, Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei der Intervention vorsehen und soweit diese in den zugru... mehr lesen...
(1)Absatz einsDurch Verordnung sind die näheren Einzelheiten zu den in § 6c Abs. 3 Z 3 angeführten Fördermaßnahmen, insbesondere das Alter der Rebflächen bei Umstrukturierung sowie die Vorschriften für die Abwicklung der Fördermaßnahmen, festzulegen.Durch Verordnung sind die näheren Einzelheiten ... mehr lesen...
(1)Absatz einsAngebots-, absatz- und qualitätsrelevante Fördermaßnahmen beziehen sich auf die Verbesserung der Produktionsplanung, die Bündelung des Angebots, die Verbesserung der Vermarktung, die Förderung des Absatzes und Steigerung des Verbrauchs sowie die Verbesserung der Produktqualität eins... mehr lesen...
§ 8e.Paragraph 8 e, Die den Betriebsinhabern vor dem 1. Jänner 2020 zugewiesenen Zahlungsansprüche gelten als recht- und ordnungsmäßig in Anwendung des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/2220 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die angemeldeten förderfähigen RGVE an Rindern, Mutterschafen und -ziegen dividiert, wobei die Muttertiere mit dem doppeltem RGVE-Wert anzusetzen sind.Das gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, zur Verfügung... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Junglandwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha förderfähiger Fläche. Die ergänzende E... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird allen Landwirten bis zu einer Höchstfläche von 40 ha als zusätzlicher Betrag pro ha gewährt. Almflächen gemäß § 8a Abs. 3 sind für Zwecke der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit von der för... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit steht jener Anteil der in Anhang V der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Mittel zur Verfügung, der nicht gemäß Abs. 3 sowie gemäß § 8 Abs. 1 für die jeweils dort genannten Maßnahmen reserviert ist.Für die Einkommensgrundstützung... mehr lesen...
(1)Absatz einsVom Gesamtbetrag für Direktzahlungen gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2021/2115 (Obergrenze) werden reserviert:Vom Gesamtbetrag für Direktzahlungen gemäß Anhang römisch fünf der Verordnung (EU) 2021/2115 (Obergrenze) werden reserviert:1.Ziffer einsfür die ergänzende Einkommensstüt... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei1.Ziffer einsProduktionserstattungen,2.Ziffer 2Übergangsver... mehr lesen...
(1)Absatz einsZuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Agrarmarkt Austria (AMA), soweit sich nicht die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der... mehr lesen...
(1)Absatz einsGemeinschaftliches Marktordnungsrecht sind Regelungen (Abs. 2) auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen (Abs. 3).Gemeinschaftliches Marktordnungsrecht sind Regelungen (Absatz 2,) auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen (Absatz 3,).(2)Absatz 2Regelungen im Sinne ... mehr lesen...
(1)Absatz einsZiele dieses Bundesgesetzes sind1.Ziffer einseine effiziente und effektive Durchführung und Abwicklung der gemeinsamen Marktorganisationen in Österreich sicherzustellen, dabei den in Artikel 39 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl. Nr. C 290/1 vom 3... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 11.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022 § 0 gültig von 01.01.2005 bis 10.06.2022 mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieser Verordnung treten wie folgt in Kraft:1.Ziffer eins§ 1 Abs. 1, der Einleitungsteil des § 2, § 2 Z 5, mit Ausnahme der Wortfolge „eines Masterstudiums zur Erlangung eines Lehramtes gemäß § 65 Abs. 1 zweiter Satz oder“, § 4 Abs. 1, mit Ausnahme der Wortfolge „Ba... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Hochschullehrgang für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist eine professions- und wissenschaftsorientierte Ausbildung in den für die Ausübung des Berufs der Lehrerin oder des Lehrers notwendigen Kompetenzen. Er hat 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen, als außerorde... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Bereich der Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sind insbesondere folgende Fachbereiche vorzusehen:1.Ziffer einsFachbereich Duale Berufsausbildung,2.Ziffer 2Fachbereich Technik und Gewerbe,3.Ziffer 3Fachbereich Mode und Design,4.Ziffer 4Fachbereich Information u... mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Die Prüfungsordnung hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:1.Ziffer einsArt und Umfang von Prüfungen (zB Lehrveranstaltungsprüfung, Modulprüfung, studienabschließende Prüfung, kommissionelle Prüfung),2.Ziffer 2Prüfungsmethoden (zB mündlich, schriftlich, elektronisch),3.Ziffe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Curricula für Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sowie für die Hochschullehrgänge haben den aktuellen europäischen und internationalen Studienstrukturen zu entsprechen und die europäischen und internationalen Entwicklungen zu berücksichtigen.(2)Absatz 2Die Cur... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sowie die Hochschullehrgänge sind unter Beachtung der Aufgaben, der leitenden Grundsätze und der Kooperationsverpflichtung gemäß den §§ 8 bis 10 des Hochschulgesetzes 2005 so zu gestalten, dass die Studierenden wissenschaftlic... mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die nähere Gestaltung der durch die Hochschulkollegien gemäß § 42 Abs. 13 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zu verordnenden Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) für Diese Verordnung regelt die Grundsätze für... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 15.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 220/2022 § 0 gültig von 13.07.2018 bis 14.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2017/1129 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren, das nach der Verordnung (EU) 2017/1129 prospektpflichtig ist,1.Ziffer einsnicht die gemäß Art. 3 oder 5 der Verordnung (EU) 2017/1129 enthaltenen Pflichten zur Veröffentlichung einhält oder entgegen Art. 20 Abs. 1 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit der Vollziehung1.Ziffer einsdes § 14 Abs. 3 ist die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,des Paragraph 14, Absatz 3, ist die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Österreichische Integrationsfonds ist als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ermächtigt, die von ihm rechtmäßig erlangten personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Integration der Zielgruppen gemäß § 3 oder zum Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse erf... mehr lesen...
(1)Absatz einsZum Zwecke eines umfassenden wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns über die Integration von Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft wird eine Forschungskoordinationsstelle beim Bundesministerium, das für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, eingerichtet.(2)Absa... mehr lesen...
(1)Absatz einsZum Zwecke einer kompetenzübergreifenden Vernetzung und einer aufeinander abgestimmten Integrationsstrategie der verschiedenen Integrationsakteure wird ein Integrationsmonitoring beim Bundesministerium, das für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, eingerichtet.(2)Absat... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Integrationsbeirat1.Ziffer einsdient der wechselseitigen Berichterstattung der im Beirat vertretenen Mitglieder über den Umsetzungsstand des Nationalen Aktionsplans für Integration und weiterer nationaler Integrationsstrategien in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;2.Ziffer ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Integrationsbeirat soll den umfassenden Wissens-, Informations- und Meinungsaustausch zu Integrationsfragen von allgemeiner Bedeutung fördern und zur kompetenzübergreifenden Vernetzung beitragen.(2)Absatz 2Die Mitglieder des Integrationsbeirats werden von der Bundesministerin, d... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Unterstützung in integrationspolitischen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist im Bundesministerium, das für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, ein Expertenrat für Integration als beratendes Gremium eingerichtet. Dieses Gremium setzt sich aus Personen mit nach... mehr lesen...
§ 16d.Paragraph 16 d, Die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, hat B1-Prüfungen zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 16c Abs. 1 bzw. zum Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse anzubieten. Die Abwicklung erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds b... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Österreichische Integrationsfonds zertifiziert auf Antrag Einrichtungen zur Durchführung von Deutschkursen. Diese Kurse haben die Alphabetisierung in lateinischer Schrift oder Kenntnisse der deutschen Sprache auf den Sprachniveaus A1, A2 oder B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, hat für Drittstaatsangehörige (§ 3 Z 3), die Leistungen im Rahmen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes beziehen, die an die Bereitschaft der eigenen Arbeitskraft geknüpft sind, Werte- und Orientierungskurs... mehr lesen...
(1)Absatz einsPersonen nach § 3 Z 3 und 4 kann – unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Hauptstücks – Integrationsförderung gewährt werden.Personen nach Paragraph 3, Ziffer 3 und 4 kann – unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Hauptstücks – Integrationsförderung gewährt werden.(2)Ab... mehr lesen...
(1)Absatz einsFamilienangehörigen nach § 47 Abs. 2 NAG und Familienangehörigen von rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 46 Abs. 1, 3 und 4 NAG ersetzt der Bund unter den Voraussetzungen des Abs. 2 50 v.H. der Kosten eines Integrationskurses gemäß § 13.Familienang... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.(2)Absatz 2Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über verti... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.(2)Absatz 2Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über verti... mehr lesen...
(1)Absatz einsBehörde im Sinne der §§ 9, 10 und 15 ist die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sachlich und örtlich zuständige Behörde (§§ 3 und 4 NAG).Behörde im Sinne der Paragraphen 9,, 10 und 15 ist die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sachlich und örtlich zuständige ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (§ 3 Z 3) und zielt darauf ab, sie zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen. Im Rahmen dieser Vereinbar... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, hat für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (§ 3 Z 1 und 2) ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Werte- und Orientierungskurse zur Verfügung zu stellen. Die Abwicklung der Kurse erfolgt durch d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, hat für Personen nach § 3 Z 1, 2 und 4 ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Deutschkurse, die – wenn erforderlich – die Alphabetisierung in lateinischer Schrift und das Erreichen eines Sprachniveaus zumind... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Dieses Bundesgesetz regelt in den Bereichen Sprachförderung und Orientierung die Integration folgender rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen, die nicht über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen:1.Ziffer einsAsylberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 Asylgesetz 2005 ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 11.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2022 § 0 gültig von 01.06.2019 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/... mehr lesen...