§ 8e MOG 2007

Marktordnungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird gemäßden Betriebsinhabern vor dem 1. Jänner 2020 zugewiesenen Zahlungsansprüche gelten als recht- und ordnungsmäßig in Anwendung des Art. 505 Abs. 82 der Verordnung (EU) 2020/2220 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 13071308/2013 berechnet, indem ein Betraghinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten ZahlungsansprücheJahren 2021 und 2022, höchstens aber 40ABl. L Nr. 437 vom 28.12.2020, multipliziert wirdS 1.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019

Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird gemäßden Betriebsinhabern vor dem 1. Jänner 2020 zugewiesenen Zahlungsansprüche gelten als recht- und ordnungsmäßig in Anwendung des Art. 505 Abs. 82 der Verordnung (EU) 2020/2220 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 13071308/2013 berechnet, indem ein Betraghinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten ZahlungsansprücheJahren 2021 und 2022, höchstens aber 40ABl. L Nr. 437 vom 28.12.2020, multipliziert wirdS 1.

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