§ 28 MOG 2007 Generelle Verordnungsermächtigung

Marktordnungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister oder dieDie Bundesministerin für NachhaltigkeitLandwirtschaft, Regionen und Tourismus kann in aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Verwaltungsvereinfachung
    1. 1.Ziffer einsvon einer gesonderten oder wiederholten Vorlage von bereits vorhandenen oder anderweitig einholbaren Unterlagen absehen,
    2. 2.Ziffer 2die Verwendung bestimmter Formblätter oder die Übermittlung auf elektronischem Weg vorschreiben oder die Möglichkeit von Internetanwendungen vorsehen, wobei für die Nutzung der elektronischen Medien die näheren Nutzungsbestimmungen durch die AMA kundzumachen sind,
    3. 3.Ziffer 3Angaben aus elektronischen Datenbanken als Antrag ansehen, soweit dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans zugelassen wird, und
    4. 4.Ziffer 4innerhalb der in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans vorgegebenen Grenzen Bagatellgrenzen bestimmen, in denen von der Auszahlung und Rückforderung von Beträgen Abstand genommen werden kann.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister oder dieDie Bundesministerin für NachhaltigkeitLandwirtschaft, Regionen und Tourismus kann in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen jedenfalls
    1. 1.Ziffer einsinnerhalb des in gemeinschaftsrechtlichenunionsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen zeitlichen Rahmens Fristen oder Termine festlegen,
    2. 2.Ziffer 2innerhalb der in gemeinschaftsrechtlichenunionsrechtlichen Bestimmungen oder des GAP-Strategieplans enthaltenen Grenzen für Mindestantragsmengen oder -flächen Mengen oder Flächenausmaße bestimmen und
    3. 3.Ziffer 3repräsentative Erträge, Höchstpreise, Sorten, den Katalog meldepflichtiger Waren und sonstige Mengen bestimmen, soweit diese aufgrund der gemeinschaftsrechtlichenunionsrechtlichen Bestimmungen oder des GAP-Strategieplans und der jeweils zugrunde zu legenden Maßstäbe bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Sinne des Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Bestandteile dieses Systems erlassen, wobei eine effiziente und effektive Durchführung sicherzustellen ist. Das System zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen hat sich an den unionsrechtlich festgelegten Qualitätskriterien zu orientieren und ist so zu gestalten, dassDer Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Sinne des Titel römisch fünf Kapitel römisch II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Bestandteile dieses Systems erlassen, wobei eine effiziente und effektive Durchführung sicherzustellen ist. Das System zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen hat sich an den unionsrechtlich festgelegten Qualitätskriterien zu orientieren und ist so zu gestalten, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Identifizierung der Referenzparzellen und die Feststellung des Ausmaßes der beihilfefähigen Flächen gewährleistet ist und
    2. 2.Ziffer 2die Lage und das Ausmaß der Referenzparzelle im GIS mit Hilfe der digitalen Katastermappe und orthorektifizierten Luftbildern (Hofkarte) grafisch und digital abgebildet und identifiziert werden.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 08.01.2018 bis 31.12.2022
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister oder dieDie Bundesministerin für NachhaltigkeitLandwirtschaft, Regionen und Tourismus kann in aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Verwaltungsvereinfachung
    1. 1.Ziffer einsvon einer gesonderten oder wiederholten Vorlage von bereits vorhandenen oder anderweitig einholbaren Unterlagen absehen,
    2. 2.Ziffer 2die Verwendung bestimmter Formblätter oder die Übermittlung auf elektronischem Weg vorschreiben oder die Möglichkeit von Internetanwendungen vorsehen, wobei für die Nutzung der elektronischen Medien die näheren Nutzungsbestimmungen durch die AMA kundzumachen sind,
    3. 3.Ziffer 3Angaben aus elektronischen Datenbanken als Antrag ansehen, soweit dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans zugelassen wird, und
    4. 4.Ziffer 4innerhalb der in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans vorgegebenen Grenzen Bagatellgrenzen bestimmen, in denen von der Auszahlung und Rückforderung von Beträgen Abstand genommen werden kann.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister oder dieDie Bundesministerin für NachhaltigkeitLandwirtschaft, Regionen und Tourismus kann in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen jedenfalls
    1. 1.Ziffer einsinnerhalb des in gemeinschaftsrechtlichenunionsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen zeitlichen Rahmens Fristen oder Termine festlegen,
    2. 2.Ziffer 2innerhalb der in gemeinschaftsrechtlichenunionsrechtlichen Bestimmungen oder des GAP-Strategieplans enthaltenen Grenzen für Mindestantragsmengen oder -flächen Mengen oder Flächenausmaße bestimmen und
    3. 3.Ziffer 3repräsentative Erträge, Höchstpreise, Sorten, den Katalog meldepflichtiger Waren und sonstige Mengen bestimmen, soweit diese aufgrund der gemeinschaftsrechtlichenunionsrechtlichen Bestimmungen oder des GAP-Strategieplans und der jeweils zugrunde zu legenden Maßstäbe bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Sinne des Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Bestandteile dieses Systems erlassen, wobei eine effiziente und effektive Durchführung sicherzustellen ist. Das System zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen hat sich an den unionsrechtlich festgelegten Qualitätskriterien zu orientieren und ist so zu gestalten, dassDer Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Sinne des Titel römisch fünf Kapitel römisch II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Bestandteile dieses Systems erlassen, wobei eine effiziente und effektive Durchführung sicherzustellen ist. Das System zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen hat sich an den unionsrechtlich festgelegten Qualitätskriterien zu orientieren und ist so zu gestalten, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Identifizierung der Referenzparzellen und die Feststellung des Ausmaßes der beihilfefähigen Flächen gewährleistet ist und
    2. 2.Ziffer 2die Lage und das Ausmaß der Referenzparzelle im GIS mit Hilfe der digitalen Katastermappe und orthorektifizierten Luftbildern (Hofkarte) grafisch und digital abgebildet und identifiziert werden.

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