§ 8f MOG 2007

Marktordnungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2022 bis 31.12.9999

(1) Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für RinderAngebots-, Schafeabsatz- und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährtqualitätsrelevante Fördermaßnahmen beziehen sich auf die Verbesserung der Produktionsplanung, die Bündelung des Angebots, die Verbesserung der Vermarktung, die Förderung des Absatzes und Steigerung des Verbrauchs sowie die Verbesserung der Produktqualität einschließlich der Umsetzung von Qualitätsregelungen.

(2) Die UmrechnungUmwelt- und klimarelevante Fördermaßnahmen umfassen die biologische Erzeugung, den integrierten Landbau, die Bodenerhaltung, die Einhaltung und Förderung der Biodiversität, die Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen und Pflanzenkrankheiten, die Verringerung des Pestizideinsatzes, die verbesserte Nutzung und Bewirtschaftung von Wasser, die Energieeinsparung und -effizienz und Investitionen in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:alternative Energien, die Verringerung des Abfallaufkommens und Verbesserung der Abfallbewirtschaftung, die Verringerung von Emissionen, Beratungsdienst und technische Hilfe im Umweltbereich sowie die Nachhaltigkeit und Effizienz bei Transport und Lagerung.

1.

Rinder über 24 Monate

1,0 RGVE

2.

Rinder über 6 bis 24 Monate

0,6 RGVE

3.

Kälber bis 6 Monate

0,4 RGVE

4.

Schafe und Ziegen über 12 Monate

0,15 RGVE

5.

Schafe und Ziegen bis 12 Monate

0,07 RGVE

(3) Die gekoppelte Stützung beträgtBeratungen werden in Form von Beratungsdiensten, Schulungen und Austausch bewährter Praktiken angeboten. Hiezu zählen auch Beratungen im Umweltbereich beziehungsweise Krisenprävention und -management.

1.

je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen

62 €

2.

je sonstige RGVE

31 €.

(4) Die AnzahlMaßnahmen der Krisenprävention und -bewältigung beziehen sich auf Krisenkommunikation, Wiederbepflanzung von Obstplantagen nach obligatorischer Rodung, Marktrücknahme zur kostenlosen Verteilung sowie Ernteversicherung.

(5) Maßnahmen im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigenBereich Forschung und Entwicklung umfassen unter anderem Produkt- und Prozessinnovation, Sortenversuche sowie die Entwicklung umweltgerechter Verfahren.

(6) Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen und der Pflichten der Arbeitgeber sowie des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz umfassen beispielsweise Ankauf betrieblicher Ausstattung, Neubau und Modernisierung von Unterkünften sowie Informationsmaßnahmen.

(7) Durch Verordnung sind die näheren Einzelheiten zu Finanzbeiträgen der Mitglieder der Erzeugerorganisationen und zur Nutzung des Betriebsfonds, zu den in die operationellen Programme einzubeziehenden Aktionen der angeführten Fördermaßnahmen, zu den notwendigen Angaben und Kosten sowie zur Einreichung und Abrechnung der operationellen Programme festzulegen.

Stand vor dem 10.06.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.06.2022

(1) Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für RinderAngebots-, Schafeabsatz- und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährtqualitätsrelevante Fördermaßnahmen beziehen sich auf die Verbesserung der Produktionsplanung, die Bündelung des Angebots, die Verbesserung der Vermarktung, die Förderung des Absatzes und Steigerung des Verbrauchs sowie die Verbesserung der Produktqualität einschließlich der Umsetzung von Qualitätsregelungen.

(2) Die UmrechnungUmwelt- und klimarelevante Fördermaßnahmen umfassen die biologische Erzeugung, den integrierten Landbau, die Bodenerhaltung, die Einhaltung und Förderung der Biodiversität, die Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen und Pflanzenkrankheiten, die Verringerung des Pestizideinsatzes, die verbesserte Nutzung und Bewirtschaftung von Wasser, die Energieeinsparung und -effizienz und Investitionen in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:alternative Energien, die Verringerung des Abfallaufkommens und Verbesserung der Abfallbewirtschaftung, die Verringerung von Emissionen, Beratungsdienst und technische Hilfe im Umweltbereich sowie die Nachhaltigkeit und Effizienz bei Transport und Lagerung.

1.

Rinder über 24 Monate

1,0 RGVE

2.

Rinder über 6 bis 24 Monate

0,6 RGVE

3.

Kälber bis 6 Monate

0,4 RGVE

4.

Schafe und Ziegen über 12 Monate

0,15 RGVE

5.

Schafe und Ziegen bis 12 Monate

0,07 RGVE

(3) Die gekoppelte Stützung beträgtBeratungen werden in Form von Beratungsdiensten, Schulungen und Austausch bewährter Praktiken angeboten. Hiezu zählen auch Beratungen im Umweltbereich beziehungsweise Krisenprävention und -management.

1.

je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen

62 €

2.

je sonstige RGVE

31 €.

(4) Die AnzahlMaßnahmen der Krisenprävention und -bewältigung beziehen sich auf Krisenkommunikation, Wiederbepflanzung von Obstplantagen nach obligatorischer Rodung, Marktrücknahme zur kostenlosen Verteilung sowie Ernteversicherung.

(5) Maßnahmen im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigenBereich Forschung und Entwicklung umfassen unter anderem Produkt- und Prozessinnovation, Sortenversuche sowie die Entwicklung umweltgerechter Verfahren.

(6) Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen und der Pflichten der Arbeitgeber sowie des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz umfassen beispielsweise Ankauf betrieblicher Ausstattung, Neubau und Modernisierung von Unterkünften sowie Informationsmaßnahmen.

(7) Durch Verordnung sind die näheren Einzelheiten zu Finanzbeiträgen der Mitglieder der Erzeugerorganisationen und zur Nutzung des Betriebsfonds, zu den in die operationellen Programme einzubeziehenden Aktionen der angeführten Fördermaßnahmen, zu den notwendigen Angaben und Kosten sowie zur Einreichung und Abrechnung der operationellen Programme festzulegen.

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