§ 10 MOG 2007 Quotenregelungen

Marktordnungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2022 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister oder dieDie Bundesministerin für NachhaltigkeitLandwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Quoten (Quoten, Garantiemengen, Referenzmengen und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder –beträgen sowie nationalen Reserven im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen oder Direktzahlungen) vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften einschließlich der anzuwendenden Verfahrensvorschriften erlassen.

(2) Der Bundesminister oder dieDie Bundesministerin für NachhaltigkeitLandwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung festlegen, dass die Überprüfung der Qualität und der wertbestimmenden Merkmale der an Erstkäufer gelieferten Milch durch ein anerkanntes Labor zu erfolgen hat. Zusätzlich sind die näheren Voraussetzungen der Anerkennung sowie die Präzisierung der Verstöße gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 festzulegen.

Stand vor dem 10.06.2022

In Kraft vom 08.01.2018 bis 10.06.2022

(1) Der Bundesminister oder dieDie Bundesministerin für NachhaltigkeitLandwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Quoten (Quoten, Garantiemengen, Referenzmengen und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder –beträgen sowie nationalen Reserven im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen oder Direktzahlungen) vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften einschließlich der anzuwendenden Verfahrensvorschriften erlassen.

(2) Der Bundesminister oder dieDie Bundesministerin für NachhaltigkeitLandwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung festlegen, dass die Überprüfung der Qualität und der wertbestimmenden Merkmale der an Erstkäufer gelieferten Milch durch ein anerkanntes Labor zu erfolgen hat. Zusätzlich sind die näheren Voraussetzungen der Anerkennung sowie die Präzisierung der Verstöße gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 festzulegen.

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