§ 8b MOG 2007 Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit

Marktordnungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

(1) Für die EinrichtungDas gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird allen Landwirten bis zu einer Höchstfläche von 40 ha als zusätzlicher Betrag pro ha gewährt. Almflächen gemäß § 8a Abs. 3 sind für Zwecke der nationalen Reserve wird die Obergrenzeergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit von der Basisprämie um 0,3 % gekürztförderfähigen Fläche auszunehmen.

(2) Der Wertzusätzliche Betrag wird anhand des zur Verfügung stehenden Betrags, dividiert durch die Summe der Zahlungsansprüche wird linear gekürzt, wenn dievon den in der nationalen Reserve vorhandenen Mittel für die Zuweisung an die in Art. 30 Abs. 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/20131 genannten Betriebsinhaber nicht ausreichen. Die Kürzung erfolgt in dem für die Bedeckung der benötigten Mittel erforderlichen Ausmaß.

(3) Die Mittel der nationalen Reserve könnenLandwirten angemeldeten förderfähigen Fläche, ermittelt, wobei jedem Landwirt

1.

gemäß Art. 30 Abs. 7 lit. cfür höchstens 20 ha ermittelter förderfähiger Fläche der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, 2. gemäß Art. 30 Abs. 7 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur dauerhaften linearen Erhöhung des Werts aller Zahlungsansprüche, wenn dieBetrag in der nationalen Reserve vorhandenen Mittel mehr als 0,5 % betragenvollem Ausmaß, sowie

32.

gemäß Art 30 Abs. 7 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaberfür die ermittelten förderfähigen Flächen, die sich infolge Versäumung20 ha übersteigen, aber bis höchstens 40 ha der Antragsfrist oder Änderung der RechtslageBetrag in einer spezifischen Situation befinden,halbem Ausmaß

verwendet werdengewährt wird.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 13.07.2018 bis 31.12.2022

(1) Für die EinrichtungDas gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird allen Landwirten bis zu einer Höchstfläche von 40 ha als zusätzlicher Betrag pro ha gewährt. Almflächen gemäß § 8a Abs. 3 sind für Zwecke der nationalen Reserve wird die Obergrenzeergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit von der Basisprämie um 0,3 % gekürztförderfähigen Fläche auszunehmen.

(2) Der Wertzusätzliche Betrag wird anhand des zur Verfügung stehenden Betrags, dividiert durch die Summe der Zahlungsansprüche wird linear gekürzt, wenn dievon den in der nationalen Reserve vorhandenen Mittel für die Zuweisung an die in Art. 30 Abs. 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/20131 genannten Betriebsinhaber nicht ausreichen. Die Kürzung erfolgt in dem für die Bedeckung der benötigten Mittel erforderlichen Ausmaß.

(3) Die Mittel der nationalen Reserve könnenLandwirten angemeldeten förderfähigen Fläche, ermittelt, wobei jedem Landwirt

1.

gemäß Art. 30 Abs. 7 lit. cfür höchstens 20 ha ermittelter förderfähiger Fläche der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, 2. gemäß Art. 30 Abs. 7 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur dauerhaften linearen Erhöhung des Werts aller Zahlungsansprüche, wenn dieBetrag in der nationalen Reserve vorhandenen Mittel mehr als 0,5 % betragenvollem Ausmaß, sowie

32.

gemäß Art 30 Abs. 7 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaberfür die ermittelten förderfähigen Flächen, die sich infolge Versäumung20 ha übersteigen, aber bis höchstens 40 ha der Antragsfrist oder Änderung der RechtslageBetrag in einer spezifischen Situation befinden,halbem Ausmaß

verwendet werdengewährt wird.

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