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(1) Für die EinrichtungDas gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird allen Landwirten bis zu einer Höchstfläche von 40 ha als zusätzlicher Betrag pro ha gewährt. Almflächen gemäß § 8a Abs. 3 sind für Zwecke der nationalen Reserve wird die Obergrenzeergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit von der Basisprämie um 0,3 % gekürztförderfähigen Fläche auszunehmen.
(2) Der Wertzusätzliche Betrag wird anhand des zur Verfügung stehenden Betrags, dividiert durch die Summe der Zahlungsansprüche wird linear gekürzt, wenn dievon den in der nationalen Reserve vorhandenen Mittel für die Zuweisung an die in Art. 30 Abs. 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/20131 genannten Betriebsinhaber nicht ausreichen. Die Kürzung erfolgt in dem für die Bedeckung der benötigten Mittel erforderlichen Ausmaß.
(3) Die Mittel der nationalen Reserve könnenLandwirten angemeldeten förderfähigen Fläche, ermittelt, wobei jedem Landwirt
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(1) Für die EinrichtungDas gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird allen Landwirten bis zu einer Höchstfläche von 40 ha als zusätzlicher Betrag pro ha gewährt. Almflächen gemäß § 8a Abs. 3 sind für Zwecke der nationalen Reserve wird die Obergrenzeergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit von der Basisprämie um 0,3 % gekürztförderfähigen Fläche auszunehmen.
(2) Der Wertzusätzliche Betrag wird anhand des zur Verfügung stehenden Betrags, dividiert durch die Summe der Zahlungsansprüche wird linear gekürzt, wenn dievon den in der nationalen Reserve vorhandenen Mittel für die Zuweisung an die in Art. 30 Abs. 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/20131 genannten Betriebsinhaber nicht ausreichen. Die Kürzung erfolgt in dem für die Bedeckung der benötigten Mittel erforderlichen Ausmaß.
(3) Die Mittel der nationalen Reserve könnenLandwirten angemeldeten förderfähigen Fläche, ermittelt, wobei jedem Landwirt
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