§ 3 MOG 2007 Gemeinsame Marktorganisationen

Marktordnungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGemeinschaftliches Marktordnungsrecht sind Regelungen (Abs. 2) auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen (Abs. 3).Gemeinschaftliches Marktordnungsrecht sind Regelungen (Absatz 2,) auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen (Absatz 3,).
  2. (2)Absatz 2Regelungen im Sinne des Abs. 1 sind, jedoch mit Ausnahme von Regelungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 6 Abs. 3,Regelungen im Sinne des Absatz eins, sind, jedoch mit Ausnahme von Regelungen im Rahmen der Zuständigkeit nach Paragraph 6, Absatz 3,,
    1. 1.Ziffer einsdie Bestimmungen des AEUV samt Protokollen,
    2. 2.Ziffer 2die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die auf Grund des AEUV zustande gekommen sind oder zu dessen Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und rechtswirksam sind,
    3. 3.Ziffer 3Rechtsakte der Union auf Grund oder im Rahmen der unter den Z 1 und 2 genannten Verträge sowie rechtsverbindliche Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Union.Rechtsakte der Union auf Grund oder im Rahmen der unter den Ziffer eins und 2 genannten Verträge sowie rechtsverbindliche Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Union.
  3. (3)Absatz 3Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des AEUV angeführten Erzeugnisse, sonstige Handelsregelungen sowie Regelungen zu Direktzahlungen einschließlich der horizontalen Regelungen betreffend Verwaltung und Kontrolle, landwirtschaftliche Betriebsberatung, Konditionalität und Cross Compliancesoziale Konditionalität.Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang römisch eins des AEUV angeführten Erzeugnisse, sonstige Handelsregelungen sowie Regelungen zu Direktzahlungen einschließlich der horizontalen Regelungen betreffend Verwaltung und Kontrolle, landwirtschaftliche Betriebsberatung, Konditionalität und Cross Compliancesoziale Konditionalität.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 4, BGBl. I Nr. 77/2022)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,)

  4. (4)Absatz 4Auf Bundesgesetze zur Durchführung von in Abs. 2 genannten Regelungen sind die §§ 4, 5, 6, 13, 14, 15, 16, 19 bis 30 einschließlich dazu erlassener Verordnungen anzuwenden, soweit in derartigen Bundesgesetzen nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist.Auf Bundesgesetze zur Durchführung von in Absatz 2, genannten Regelungen sind die Paragraphen 4,, 5, 6, 13, 14, 15, 16, 19 bis 30 einschließlich dazu erlassener Verordnungen anzuwenden, soweit in derartigen Bundesgesetzen nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2022
  1. (1)Absatz einsGemeinschaftliches Marktordnungsrecht sind Regelungen (Abs. 2) auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen (Abs. 3).Gemeinschaftliches Marktordnungsrecht sind Regelungen (Absatz 2,) auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen (Absatz 3,).
  2. (2)Absatz 2Regelungen im Sinne des Abs. 1 sind, jedoch mit Ausnahme von Regelungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 6 Abs. 3,Regelungen im Sinne des Absatz eins, sind, jedoch mit Ausnahme von Regelungen im Rahmen der Zuständigkeit nach Paragraph 6, Absatz 3,,
    1. 1.Ziffer einsdie Bestimmungen des AEUV samt Protokollen,
    2. 2.Ziffer 2die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die auf Grund des AEUV zustande gekommen sind oder zu dessen Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und rechtswirksam sind,
    3. 3.Ziffer 3Rechtsakte der Union auf Grund oder im Rahmen der unter den Z 1 und 2 genannten Verträge sowie rechtsverbindliche Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Union.Rechtsakte der Union auf Grund oder im Rahmen der unter den Ziffer eins und 2 genannten Verträge sowie rechtsverbindliche Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Union.
  3. (3)Absatz 3Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des AEUV angeführten Erzeugnisse, sonstige Handelsregelungen sowie Regelungen zu Direktzahlungen einschließlich der horizontalen Regelungen betreffend Verwaltung und Kontrolle, landwirtschaftliche Betriebsberatung, Konditionalität und Cross Compliancesoziale Konditionalität.Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang römisch eins des AEUV angeführten Erzeugnisse, sonstige Handelsregelungen sowie Regelungen zu Direktzahlungen einschließlich der horizontalen Regelungen betreffend Verwaltung und Kontrolle, landwirtschaftliche Betriebsberatung, Konditionalität und Cross Compliancesoziale Konditionalität.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 4, BGBl. I Nr. 77/2022)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,)

  4. (4)Absatz 4Auf Bundesgesetze zur Durchführung von in Abs. 2 genannten Regelungen sind die §§ 4, 5, 6, 13, 14, 15, 16, 19 bis 30 einschließlich dazu erlassener Verordnungen anzuwenden, soweit in derartigen Bundesgesetzen nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist.Auf Bundesgesetze zur Durchführung von in Absatz 2, genannten Regelungen sind die Paragraphen 4,, 5, 6, 13, 14, 15, 16, 19 bis 30 einschließlich dazu erlassener Verordnungen anzuwenden, soweit in derartigen Bundesgesetzen nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist.

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