§ 8g MOG 2007

Marktordnungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

(1) Dem anDurch Verordnung sind die näheren Einzelheiten zu den in § 6c Abs. 3 Z 3 angeführten Fördermaßnahmen, insbesondere das Alter der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber wird ein jährlicher Zahlungsbetrag gemäß Art. 63 Abs. 2 lit. aRebflächen bei Umstrukturierung sowie die Vorschriften für die Abwicklung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt. Dieser Betrag darf jedoch 1 250 € nicht übersteigenFördermaßnahmen, festzulegen.

(2) Betriebsinhaber,Ebenso kann durch Verordnung für den Fall einer drohenden oder bereits eingetretenen Krise die im Antragsjahr 2015 höchstens 1 250 € Direktzahlungen erhaltenDestillation als zusätzliche Fördermaßnahme vorgesehen werden, werden in die Kleinerzeugerregelung einbezogen, wennsoweit sie nicht bis 15. Oktober 2015 bekanntgeben, aus der Kleinerzeugerregelung ausscheiden zu wollen. Sonstige Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen wollen, haben dies bis 15. Oktober 2015 zu beantragen. Ein Ausscheiden aus der Kleinerzeugerregelung nach dem Antragsjahr 2015 ist bis zum Ende der Frist zur Einreichungmit Maßnahmen des Mehrfachantrags bekanntzugeben und erfolgt mit Wirksamkeit ab diesem Antragsjahrgemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vereinbar ist.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2022

(1) Dem anDurch Verordnung sind die näheren Einzelheiten zu den in § 6c Abs. 3 Z 3 angeführten Fördermaßnahmen, insbesondere das Alter der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber wird ein jährlicher Zahlungsbetrag gemäß Art. 63 Abs. 2 lit. aRebflächen bei Umstrukturierung sowie die Vorschriften für die Abwicklung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt. Dieser Betrag darf jedoch 1 250 € nicht übersteigenFördermaßnahmen, festzulegen.

(2) Betriebsinhaber,Ebenso kann durch Verordnung für den Fall einer drohenden oder bereits eingetretenen Krise die im Antragsjahr 2015 höchstens 1 250 € Direktzahlungen erhaltenDestillation als zusätzliche Fördermaßnahme vorgesehen werden, werden in die Kleinerzeugerregelung einbezogen, wennsoweit sie nicht bis 15. Oktober 2015 bekanntgeben, aus der Kleinerzeugerregelung ausscheiden zu wollen. Sonstige Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen wollen, haben dies bis 15. Oktober 2015 zu beantragen. Ein Ausscheiden aus der Kleinerzeugerregelung nach dem Antragsjahr 2015 ist bis zum Ende der Frist zur Einreichungmit Maßnahmen des Mehrfachantrags bekanntzugeben und erfolgt mit Wirksamkeit ab diesem Antragsjahrgemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vereinbar ist.

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