§ 8g MOG 2007 Fördermaßnahmen im Sektor Wein

Marktordnungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber wird ein jährlicher Zahlungsbetrag gemäß Art. 63 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt. Dieser Betrag darf jedoch 1 250 € nicht übersteigen.Dem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber wird ein jährlicher Zahlungsbetrag gemäß Artikel 63, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt. Dieser Betrag darf jedoch 1 250 € nicht übersteigen.
  2. (2)Absatz 2Betriebsinhaber, die im Antragsjahr 2015 höchstens 1 250 € Direktzahlungen erhalten, werden in die Kleinerzeugerregelung einbezogen, wenn sie nicht bis 15. Oktober 2015 bekanntgeben, aus der Kleinerzeugerregelung ausscheiden zu wollen. Sonstige Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen wollen, haben dies bis 15. Oktober 2015 zu beantragen. Ein Ausscheiden aus der Kleinerzeugerregelung nach dem Antragsjahr 2015 ist bis zum Ende der Frist zur Einreichung des Mehrfachantrags bekanntzugeben und erfolgt mit Wirksamkeit ab diesem Antragsjahr.
  3. (1)Absatz einsDurch Verordnung sind die näheren Einzelheiten zu den in § 6c Abs. 3 Z 3 angeführten Fördermaßnahmen, insbesondere das Alter der Rebflächen bei Umstrukturierung sowie die Vorschriften für die Abwicklung der Fördermaßnahmen, festzulegen.Durch Verordnung sind die näheren Einzelheiten zu den in Paragraph 6 c, Absatz 3, Ziffer 3, angeführten Fördermaßnahmen, insbesondere das Alter der Rebflächen bei Umstrukturierung sowie die Vorschriften für die Abwicklung der Fördermaßnahmen, festzulegen.
  4. (2)Absatz 2Ebenso kann durch Verordnung für den Fall einer drohenden oder bereits eingetretenen Krise die Destillation als zusätzliche Fördermaßnahme vorgesehen werden, soweit sie mit Maßnahmen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vereinbar ist.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2022
  1. (1)Absatz einsDem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber wird ein jährlicher Zahlungsbetrag gemäß Art. 63 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt. Dieser Betrag darf jedoch 1 250 € nicht übersteigen.Dem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber wird ein jährlicher Zahlungsbetrag gemäß Artikel 63, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt. Dieser Betrag darf jedoch 1 250 € nicht übersteigen.
  2. (2)Absatz 2Betriebsinhaber, die im Antragsjahr 2015 höchstens 1 250 € Direktzahlungen erhalten, werden in die Kleinerzeugerregelung einbezogen, wenn sie nicht bis 15. Oktober 2015 bekanntgeben, aus der Kleinerzeugerregelung ausscheiden zu wollen. Sonstige Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen wollen, haben dies bis 15. Oktober 2015 zu beantragen. Ein Ausscheiden aus der Kleinerzeugerregelung nach dem Antragsjahr 2015 ist bis zum Ende der Frist zur Einreichung des Mehrfachantrags bekanntzugeben und erfolgt mit Wirksamkeit ab diesem Antragsjahr.
  3. (1)Absatz einsDurch Verordnung sind die näheren Einzelheiten zu den in § 6c Abs. 3 Z 3 angeführten Fördermaßnahmen, insbesondere das Alter der Rebflächen bei Umstrukturierung sowie die Vorschriften für die Abwicklung der Fördermaßnahmen, festzulegen.Durch Verordnung sind die näheren Einzelheiten zu den in Paragraph 6 c, Absatz 3, Ziffer 3, angeführten Fördermaßnahmen, insbesondere das Alter der Rebflächen bei Umstrukturierung sowie die Vorschriften für die Abwicklung der Fördermaßnahmen, festzulegen.
  4. (2)Absatz 2Ebenso kann durch Verordnung für den Fall einer drohenden oder bereits eingetretenen Krise die Destillation als zusätzliche Fördermaßnahme vorgesehen werden, soweit sie mit Maßnahmen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vereinbar ist.

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