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(1) Die Bundesministerin, die für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist, hat für AsylberechtigtePersonen nach § 3 Z 1, 2 und subsidiär Schutzberechtigte (§ 3 Z 1 und 2)4 ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Deutschkurse, die – wenn erforderlich – die Alphabetisierung in lateinischer Schrift und das Erreichen eines Sprachniveaus zumindest von B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen ermöglichen, zur Verfügung zu stellen.
(2) In den Deutschkursen gemäß Abs. 1 sind Werte und Orientierungswissen verpflichtend zu behandeln (§ 5 Abs. 4). Die Abwicklung dieser Maßnahmen erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds, der sich dabei Kursträgern bedienen kann.
(2a) Von Deutschkursen gemäßAnm. Abs. 2a aufgehoben durch Art. 1 sind jene Personen, denen sprachqualifizierende Leistungen im Rahmen des § 5 Abs. 9 des Sozialhilfe-GrundsatzgesetzesZ 5, BGBl. I Nr. 41/2019BGBl. I Nr. 76/2022, zukommen, ausgenommen.)
(3) Kursmaßnahmen gemäß Abs. 1 für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 zur Verfügung stehen, sind als Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gemäß § 12 Abs. 5 AlVG, anzubieten. Der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 AlVG steht auch zur Verfügung, wer über keine oder geringe Deutschkenntnisse verfügt.
(1) Die Bundesministerin, die für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist, hat für AsylberechtigtePersonen nach § 3 Z 1, 2 und subsidiär Schutzberechtigte (§ 3 Z 1 und 2)4 ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Deutschkurse, die – wenn erforderlich – die Alphabetisierung in lateinischer Schrift und das Erreichen eines Sprachniveaus zumindest von B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen ermöglichen, zur Verfügung zu stellen.
(2) In den Deutschkursen gemäß Abs. 1 sind Werte und Orientierungswissen verpflichtend zu behandeln (§ 5 Abs. 4). Die Abwicklung dieser Maßnahmen erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds, der sich dabei Kursträgern bedienen kann.
(2a) Von Deutschkursen gemäßAnm. Abs. 2a aufgehoben durch Art. 1 sind jene Personen, denen sprachqualifizierende Leistungen im Rahmen des § 5 Abs. 9 des Sozialhilfe-GrundsatzgesetzesZ 5, BGBl. I Nr. 41/2019BGBl. I Nr. 76/2022, zukommen, ausgenommen.)
(3) Kursmaßnahmen gemäß Abs. 1 für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 zur Verfügung stehen, sind als Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gemäß § 12 Abs. 5 AlVG, anzubieten. Der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 AlVG steht auch zur Verfügung, wer über keine oder geringe Deutschkenntnisse verfügt.