§ 35 MOG 2007

Marktordnungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2022 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung sind betraut:

1.

die Bundesregierung hinsichtlich des § 1,

2.

der Bundesminister oder die Bundesministerin für NachhaltigkeitLandwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der § 15 Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 25 und § 31,

3.

der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der § 6 Abs. 3 und § 29 und,

4.

die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hinsichtlich der § 6 Abs. 5 und § 6e Abs. 1 und

45.

der Bundesminister oder die Bundesministerin für NachhaltigkeitLandwirtschaft, Regionen und Tourismus hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.

Stand vor dem 10.06.2022

In Kraft vom 08.01.2018 bis 10.06.2022

Mit der Vollziehung sind betraut:

1.

die Bundesregierung hinsichtlich des § 1,

2.

der Bundesminister oder die Bundesministerin für NachhaltigkeitLandwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der § 15 Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 25 und § 31,

3.

der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der § 6 Abs. 3 und § 29 und,

4.

die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hinsichtlich der § 6 Abs. 5 und § 6e Abs. 1 und

45.

der Bundesminister oder die Bundesministerin für NachhaltigkeitLandwirtschaft, Regionen und Tourismus hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.

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