§ 35 MOG 2007 Vollziehung

Marktordnungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2022 bis 31.12.9999
§ 35.Paragraph 35,

Mit der Vollziehung sind betraut:

  1. 1.Ziffer einsdie Bundesregierung hinsichtlich des § 1,die Bundesregierung hinsichtlich des Paragraph eins,,
  2. 2.Ziffer 2der Bundesminister oder die Bundesministerin für NachhaltigkeitLandwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der § 15 Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 25 und § 31,der Bundesminister oder die Bundesministerin für NachhaltigkeitLandwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 25 und Paragraph 31,,
  3. 3.Ziffer 3der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der § 6 Abs. 3 und § 29 und,der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 29, und,
  4. 4.Ziffer 4die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hinsichtlich der § 6 Abs. 5 und § 6e Abs. 1 unddie Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hinsichtlich der Paragraph 6, Absatz 5 und Paragraph 6 e, Absatz eins, und
  5. 45.Ziffer 45der Bundesminister oder die Bundesministerin für NachhaltigkeitLandwirtschaft, Regionen und Tourismus hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.

Stand vor dem 10.06.2022

In Kraft vom 08.01.2018 bis 10.06.2022
§ 35.Paragraph 35,

Mit der Vollziehung sind betraut:

  1. 1.Ziffer einsdie Bundesregierung hinsichtlich des § 1,die Bundesregierung hinsichtlich des Paragraph eins,,
  2. 2.Ziffer 2der Bundesminister oder die Bundesministerin für NachhaltigkeitLandwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der § 15 Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 25 und § 31,der Bundesminister oder die Bundesministerin für NachhaltigkeitLandwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 25 und Paragraph 31,,
  3. 3.Ziffer 3der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der § 6 Abs. 3 und § 29 und,der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 29, und,
  4. 4.Ziffer 4die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hinsichtlich der § 6 Abs. 5 und § 6e Abs. 1 unddie Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hinsichtlich der Paragraph 6, Absatz 5 und Paragraph 6 e, Absatz eins, und
  5. 45.Ziffer 45der Bundesminister oder die Bundesministerin für NachhaltigkeitLandwirtschaft, Regionen und Tourismus hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.

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