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(1) Im Rahmen des Konformitätsabschlusses gemäß Art. 5255 der Verordnung (EU) Nr. 13062021/20132116 von der Unionsfinanzierung ausgeschlossene Beträge sind von den Ländern zu tragen, wenn die dem Ausschluss zugrunde liegende Nichtübereinstimmung infolge Gesetzgebung und Vollziehung der Länder gemäß dem vierten Hauptstück des B-VG oder infolge mittelbarer Bundesverwaltung gemäß Art. 102 Abs. 2 B-VG im Verantwortungsbereich der Länder gelegen ist.“
18(2) Für Maßnahmen des GAP-Strategieplans, die der geteilten Finanzierung gemäß § 3 LWG unterliegen, sind die im Rahmen des Konformitätsabschlusses gemäß Art. 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung ausgeschlossenen Beträge nach dem in § 32 § 3 LWGwerden folgende Abs. 11 genannten Schlüssel von Bund und 12 angefügt:
„(11) Die
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(12) Auf Sachverhalte, die
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weiterhin anzuwendenLändern gemeinsam zu tragen.
(1) Im Rahmen des Konformitätsabschlusses gemäß Art. 5255 der Verordnung (EU) Nr. 13062021/20132116 von der Unionsfinanzierung ausgeschlossene Beträge sind von den Ländern zu tragen, wenn die dem Ausschluss zugrunde liegende Nichtübereinstimmung infolge Gesetzgebung und Vollziehung der Länder gemäß dem vierten Hauptstück des B-VG oder infolge mittelbarer Bundesverwaltung gemäß Art. 102 Abs. 2 B-VG im Verantwortungsbereich der Länder gelegen ist.“
18(2) Für Maßnahmen des GAP-Strategieplans, die der geteilten Finanzierung gemäß § 3 LWG unterliegen, sind die im Rahmen des Konformitätsabschlusses gemäß Art. 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung ausgeschlossenen Beträge nach dem in § 32 § 3 LWGwerden folgende Abs. 11 genannten Schlüssel von Bund und 12 angefügt:
„(11) Die
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(12) Auf Sachverhalte, die
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weiterhin anzuwendenLändern gemeinsam zu tragen.