§ 21 MOG 2007 Zinsen

Marktordnungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

(1) Rückzahlungsbeträge von Vergünstigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind vom Tag des in der AuszahlungRückforderung genannten Zahlungstermins an, Abgaben vom Fälligkeitstag an mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr mindestens jedoch 4%, zu verzinsen, soweit Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts nicht anderes vorsehen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung eines Rückzahlungsbetrags hat die Berechnung dieser Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

(2) Soweit Vorgaben der Europäischen Union die Zahlung von Zinsen verlangen, sind Auszahlungen, die erst nach Ablauf der in Regelungen des Marktordnungsrechts der Union vorgegebenen Fristen vorgenommen und bei denen die verspätete Zahlung nicht vom Begünstigten zu verantworten ist, sowie Rückzahlungen von Beträgen, die aufgrund ungültiger Regelungen des Marktordnungsrechts der Union zu erfolgen haben, vom letzten Tag der Zahlungsfrist beziehungsweise vom Tag der erfolgten Zahlung an mit 2vH3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr mindestens jedoch 4%, zu verzinsen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2022

(1) Rückzahlungsbeträge von Vergünstigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind vom Tag des in der AuszahlungRückforderung genannten Zahlungstermins an, Abgaben vom Fälligkeitstag an mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr mindestens jedoch 4%, zu verzinsen, soweit Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts nicht anderes vorsehen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung eines Rückzahlungsbetrags hat die Berechnung dieser Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

(2) Soweit Vorgaben der Europäischen Union die Zahlung von Zinsen verlangen, sind Auszahlungen, die erst nach Ablauf der in Regelungen des Marktordnungsrechts der Union vorgegebenen Fristen vorgenommen und bei denen die verspätete Zahlung nicht vom Begünstigten zu verantworten ist, sowie Rückzahlungen von Beträgen, die aufgrund ungültiger Regelungen des Marktordnungsrechts der Union zu erfolgen haben, vom letzten Tag der Zahlungsfrist beziehungsweise vom Tag der erfolgten Zahlung an mit 2vH3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr mindestens jedoch 4%, zu verzinsen.

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