§ 16

Integrationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2022 bis 31.12.9999

(1) Rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen (Personen nach § 3 Z 3 )und 4 kann – unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Hauptstücks – Integrationsförderung gewährt werden.

(2) Der Österreichische Integrationsfonds kann mit dem DrittstaatsangehörigenPersonen nach Abs. 1 Orientierungsgespräche führen, spezielle Integrationserfordernisse identifizieren und konkrete Schritte zur Integrationsverbesserung empfehlen.

(3) Maßnahmen der Integrationsförderung sind insbesondere

1.

Sprachkurse;

2.

Orientierungskurse

23.

Kurse zur Aus- und Weiterbildung;

3. Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte;

4.

gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen VerständnissesEinführung in die österreichische Kultur und Geschichte;

5.

sonstige Leistungengemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des Österreichischen Integrationsfonds.gegenseitigen Verständnisses und

6.

sonstige Leistungen des Österreichischen Integrationsfonds.

(4) Zur Durchführung der Integrationsförderung sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen sowie Einrichtungen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.

(5) Soweit die Bundesministerin, die für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist, zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie die Mitwirkung an internationalen Organisationen vereinbaren, deren Zweck die Bewältigung von Problemen der Integration rechtmäßig niedergelassener Drittstaatsangehöriger in Europa ist.

(6) Im Rahmen der Orientierungskurse gemäß § 16 Abs. 3 Z 2 werden den Teilnehmern Informationen rund um das Leben in Österreich zur Verfügung gestellt. Dazu zählen eine Vermittlung der Geschichte Österreichs, eine Auseinandersetzung mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen sowie eine allgemeine Erklärung zum Funktionieren wesentlicher gesellschaftlicher Bereiche, wie das Bildungssystem, der Arbeitsmarkt oder die Gesundheits- und Sozialsysteme.

Stand vor dem 10.06.2022

In Kraft vom 01.06.2019 bis 10.06.2022

(1) Rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen (Personen nach § 3 Z 3 )und 4 kann – unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Hauptstücks – Integrationsförderung gewährt werden.

(2) Der Österreichische Integrationsfonds kann mit dem DrittstaatsangehörigenPersonen nach Abs. 1 Orientierungsgespräche führen, spezielle Integrationserfordernisse identifizieren und konkrete Schritte zur Integrationsverbesserung empfehlen.

(3) Maßnahmen der Integrationsförderung sind insbesondere

1.

Sprachkurse;

2.

Orientierungskurse

23.

Kurse zur Aus- und Weiterbildung;

3. Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte;

4.

gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen VerständnissesEinführung in die österreichische Kultur und Geschichte;

5.

sonstige Leistungengemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des Österreichischen Integrationsfonds.gegenseitigen Verständnisses und

6.

sonstige Leistungen des Österreichischen Integrationsfonds.

(4) Zur Durchführung der Integrationsförderung sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen sowie Einrichtungen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.

(5) Soweit die Bundesministerin, die für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist, zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie die Mitwirkung an internationalen Organisationen vereinbaren, deren Zweck die Bewältigung von Problemen der Integration rechtmäßig niedergelassener Drittstaatsangehöriger in Europa ist.

(6) Im Rahmen der Orientierungskurse gemäß § 16 Abs. 3 Z 2 werden den Teilnehmern Informationen rund um das Leben in Österreich zur Verfügung gestellt. Dazu zählen eine Vermittlung der Geschichte Österreichs, eine Auseinandersetzung mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen sowie eine allgemeine Erklärung zum Funktionieren wesentlicher gesellschaftlicher Bereiche, wie das Bildungssystem, der Arbeitsmarkt oder die Gesundheits- und Sozialsysteme.

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