§ 16 Integrationsförderung

Integrationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsRechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen (Personen nach § 3 Z 3 )und 4 kann – unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Hauptstücks – Integrationsförderung gewährt werden.Rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen (Personen nach Paragraph 3, Ziffer 3,) und 4 kann – unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Hauptstücks – Integrationsförderung gewährt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Österreichische Integrationsfonds kann mit dem DrittstaatsangehörigenPersonen nach Abs. 1 Orientierungsgespräche führen, spezielle Integrationserfordernisse identifizieren und konkrete Schritte zur Integrationsverbesserung empfehlen.Der Österreichische Integrationsfonds kann mit Personen nach Absatz eins, Orientierungsgespräche führen, spezielle Integrationserfordernisse identifizieren und konkrete Schritte zur Integrationsverbesserung empfehlen.
  3. (3)Absatz 3Maßnahmen der Integrationsförderung sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einsSprachkurse;
    2. 12.Ziffer eins2Sprachkurse;Orientierungskurse
    3. 23.Ziffer 23Kurse zur Aus- und Weiterbildung;
    4. 34.Ziffer 34Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte;
    5. 45.Ziffer 45gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses und
    6. 56.Ziffer 56sonstige Leistungen des Österreichischen Integrationsfonds.
  4. (4)Absatz 4Zur Durchführung der Integrationsförderung sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen sowie Einrichtungen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.
  5. (5)Absatz 5Soweit die Bundesministerin, die für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist, zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie die Mitwirkung an internationalen Organisationen vereinbaren, deren Zweck die Bewältigung von Problemen der Integration rechtmäßig niedergelassener Drittstaatsangehöriger in Europa ist.Soweit die Bundesministerin, die für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist, zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie die Mitwirkung an internationalen Organisationen vereinbaren, deren Zweck die Bewältigung von Problemen der Integration rechtmäßig niedergelassener Drittstaatsangehöriger in Europa ist.
  6. (6)Absatz 6Im Rahmen der Orientierungskurse gemäß § 16 Abs. 3 Z 2 werden den Teilnehmern Informationen rund um das Leben in Österreich zur Verfügung gestellt. Dazu zählen eine Vermittlung der Geschichte Österreichs, eine Auseinandersetzung mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen sowie eine allgemeine Erklärung zum Funktionieren wesentlicher gesellschaftlicher Bereiche, wie das Bildungssystem, der Arbeitsmarkt oder die Gesundheits- und Sozialsysteme.Im Rahmen der Orientierungskurse gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2, werden den Teilnehmern Informationen rund um das Leben in Österreich zur Verfügung gestellt. Dazu zählen eine Vermittlung der Geschichte Österreichs, eine Auseinandersetzung mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen sowie eine allgemeine Erklärung zum Funktionieren wesentlicher gesellschaftlicher Bereiche, wie das Bildungssystem, der Arbeitsmarkt oder die Gesundheits- und Sozialsysteme.

Stand vor dem 10.06.2022

In Kraft vom 01.06.2019 bis 10.06.2022
  1. (1)Absatz einsRechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen (Personen nach § 3 Z 3 )und 4 kann – unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Hauptstücks – Integrationsförderung gewährt werden.Rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen (Personen nach Paragraph 3, Ziffer 3,) und 4 kann – unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Hauptstücks – Integrationsförderung gewährt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Österreichische Integrationsfonds kann mit dem DrittstaatsangehörigenPersonen nach Abs. 1 Orientierungsgespräche führen, spezielle Integrationserfordernisse identifizieren und konkrete Schritte zur Integrationsverbesserung empfehlen.Der Österreichische Integrationsfonds kann mit Personen nach Absatz eins, Orientierungsgespräche führen, spezielle Integrationserfordernisse identifizieren und konkrete Schritte zur Integrationsverbesserung empfehlen.
  3. (3)Absatz 3Maßnahmen der Integrationsförderung sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einsSprachkurse;
    2. 12.Ziffer eins2Sprachkurse;Orientierungskurse
    3. 23.Ziffer 23Kurse zur Aus- und Weiterbildung;
    4. 34.Ziffer 34Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte;
    5. 45.Ziffer 45gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses und
    6. 56.Ziffer 56sonstige Leistungen des Österreichischen Integrationsfonds.
  4. (4)Absatz 4Zur Durchführung der Integrationsförderung sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen sowie Einrichtungen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.
  5. (5)Absatz 5Soweit die Bundesministerin, die für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist, zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie die Mitwirkung an internationalen Organisationen vereinbaren, deren Zweck die Bewältigung von Problemen der Integration rechtmäßig niedergelassener Drittstaatsangehöriger in Europa ist.Soweit die Bundesministerin, die für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist, zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie die Mitwirkung an internationalen Organisationen vereinbaren, deren Zweck die Bewältigung von Problemen der Integration rechtmäßig niedergelassener Drittstaatsangehöriger in Europa ist.
  6. (6)Absatz 6Im Rahmen der Orientierungskurse gemäß § 16 Abs. 3 Z 2 werden den Teilnehmern Informationen rund um das Leben in Österreich zur Verfügung gestellt. Dazu zählen eine Vermittlung der Geschichte Österreichs, eine Auseinandersetzung mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen sowie eine allgemeine Erklärung zum Funktionieren wesentlicher gesellschaftlicher Bereiche, wie das Bildungssystem, der Arbeitsmarkt oder die Gesundheits- und Sozialsysteme.Im Rahmen der Orientierungskurse gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2, werden den Teilnehmern Informationen rund um das Leben in Österreich zur Verfügung gestellt. Dazu zählen eine Vermittlung der Geschichte Österreichs, eine Auseinandersetzung mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen sowie eine allgemeine Erklärung zum Funktionieren wesentlicher gesellschaftlicher Bereiche, wie das Bildungssystem, der Arbeitsmarkt oder die Gesundheits- und Sozialsysteme.

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