§ 31 MOG 2007

Marktordnungsgesetz 2007

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2022 bis 31.12.9999

Soweit Bundesmittel bereitgestellt werden sowieBei Verordnungen, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben, und in Angelegenheiten des § 7 Abs. 1 Z 8 ist für Verordnungen nach diesem Bundesgesetz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erforderlichherzustellen.

Stand vor dem 10.06.2022

In Kraft vom 01.07.2007 bis 10.06.2022

Soweit Bundesmittel bereitgestellt werden sowieBei Verordnungen, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben, und in Angelegenheiten des § 7 Abs. 1 Z 8 ist für Verordnungen nach diesem Bundesgesetz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erforderlichherzustellen.

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