§ 8d MOG 2007 Gekoppelte Einkommensstützung

Marktordnungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

(1) Die in Art. 43 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten nationalen oder regionalen Umweltzertifizierungssysteme gelten nicht als gleichwertige MethodenDas gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die angemeldeten förderfähigen RGVE an Rindern, Mutterschafen und -ziegen dividiert, wobei die Muttertiere mit dem doppeltem RGVE-Wert anzusetzen sind.

(2) Die jährliche Zahlung anzusätzlichen Bedingungen bei der Gewährung der gekoppelten Einkommensstützung, insbesondere zur Dauer der Alpung, zu den Modalitäten der Antragstellung, zur Möglichkeit der Heranziehung der Daten aus einer Datenbank zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, zur Heranziehung eines Stichtags zur Ermittlung der Kategorie bzw. zur Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere und zur Festlegung des Zeitpunkts, bis zu dem die BetriebsinhaberPflichten zur Kennzeichnung und Registrierung für die EinhaltungZwecke der maßgeblichen, dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden wird während des in § 8a Abs. 4 genannten Zeitraums in Anwendung des Art. 43 Abs. 9 dritter UnterabsatzFörderfähigkeit der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Form eines Prozentsatzes des Gesamtwerts der vom Betriebsinhaber im betreffenden Jahr aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.

(3) Die Verpflichtung zur Einhaltung des Anteils von Flächen mit Dauergrünland gemäß Art. 45 Abs. 2 deraufgetriebenen Tiere erfüllt sein müssen, sind durch Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 findet auf nationaler Ebene Anwendungfestzulegen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2022

(1) Die in Art. 43 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten nationalen oder regionalen Umweltzertifizierungssysteme gelten nicht als gleichwertige MethodenDas gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die angemeldeten förderfähigen RGVE an Rindern, Mutterschafen und -ziegen dividiert, wobei die Muttertiere mit dem doppeltem RGVE-Wert anzusetzen sind.

(2) Die jährliche Zahlung anzusätzlichen Bedingungen bei der Gewährung der gekoppelten Einkommensstützung, insbesondere zur Dauer der Alpung, zu den Modalitäten der Antragstellung, zur Möglichkeit der Heranziehung der Daten aus einer Datenbank zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, zur Heranziehung eines Stichtags zur Ermittlung der Kategorie bzw. zur Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere und zur Festlegung des Zeitpunkts, bis zu dem die BetriebsinhaberPflichten zur Kennzeichnung und Registrierung für die EinhaltungZwecke der maßgeblichen, dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden wird während des in § 8a Abs. 4 genannten Zeitraums in Anwendung des Art. 43 Abs. 9 dritter UnterabsatzFörderfähigkeit der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Form eines Prozentsatzes des Gesamtwerts der vom Betriebsinhaber im betreffenden Jahr aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.

(3) Die Verpflichtung zur Einhaltung des Anteils von Flächen mit Dauergrünland gemäß Art. 45 Abs. 2 deraufgetriebenen Tiere erfüllt sein müssen, sind durch Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 findet auf nationaler Ebene Anwendungfestzulegen.

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