§ 19

Integrationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2022 bis 31.12.9999

(1) Der Integrationsbeirat soll den umfassenden Wissens-, Informations- und Meinungsaustausch zu Integrationsfragen von allgemeiner Bedeutung fördern und zur kompetenzübergreifenden Vernetzung beitragen.

(2) Die Mitglieder des Integrationsbeirats werden von der Bundesministerin, die für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist, für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Dem Integrationsbeirat gehören an

1.

je ein Vertreter der Bundesministerien auf Vorschlag des jeweiligen Bundesministers;

2.

je ein Vertreter auf Vorschlag jedes Bundeslandes;

3.

je ein Vertreter auf Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes;

4.

je ein Vertreter auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Vereinigung der Österreichischen Industrie und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

5.

ein Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds sowie je ein Vertreter von fünf von der Bundesministerin, die für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist, bestimmten, ausschließlich humanitären oder kirchlichen Einrichtungen, die sich insbesondere der Integration widmen;

6.

ein Vertreter des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR).

(3) Der Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds führt im Integrationsbeirat den Vorsitz und beruft dessen Sitzungen ein.

(4) Die Bundesministerin, die für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist, stellt dem Integrationsbeirat die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Der Integrationsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Stand vor dem 10.06.2022

In Kraft vom 01.06.2019 bis 10.06.2022

(1) Der Integrationsbeirat soll den umfassenden Wissens-, Informations- und Meinungsaustausch zu Integrationsfragen von allgemeiner Bedeutung fördern und zur kompetenzübergreifenden Vernetzung beitragen.

(2) Die Mitglieder des Integrationsbeirats werden von der Bundesministerin, die für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist, für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Dem Integrationsbeirat gehören an

1.

je ein Vertreter der Bundesministerien auf Vorschlag des jeweiligen Bundesministers;

2.

je ein Vertreter auf Vorschlag jedes Bundeslandes;

3.

je ein Vertreter auf Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes;

4.

je ein Vertreter auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Vereinigung der Österreichischen Industrie und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

5.

ein Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds sowie je ein Vertreter von fünf von der Bundesministerin, die für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist, bestimmten, ausschließlich humanitären oder kirchlichen Einrichtungen, die sich insbesondere der Integration widmen;

6.

ein Vertreter des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR).

(3) Der Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds führt im Integrationsbeirat den Vorsitz und beruft dessen Sitzungen ein.

(4) Die Bundesministerin, die für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist, stellt dem Integrationsbeirat die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Der Integrationsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

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