§ 14 HCV 2013

Hochschul-Curriculaverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2022 bis 31.12.9999

Vom Erfordernis des Masterstudiums wird(1) Der Hochschullehrgang für folgende Lehramtsstudiendas Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist eine professions- und wissenschaftsorientierte Ausbildung in den für die Sekundarstufe (Berufsbildung)Ausübung des Berufs der Lehrerin oder des Lehrers notwendigen Kompetenzen. Er hat 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen, als außerordentliches Masterstudium gemäß § 38 Abs. 1 Z 35 jedoch 150 ECTS-Anrechnungspunkte.

(2) Im Rahmen des Hochschulgesetzes 2005 abgesehenHochschullehrganges für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) sind folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:

1. für die Lehramtsstudien des Fachbereiches „Duale Berufsausbildung“,
2. für die Lehramtsstudien mit dem Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“,

Module

ECTS-Anrechnungspunkte

Einführende Lehrveranstaltungen

10

Bildungswissenschaftliche Grundlagen

19 – 23

3. für die Lehramtsstudien des Fachbereiches „Technik und Gewerbe“ mit dem Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“ für berufsbildende mittlere Schulen,

Fachdidaktik

13 – 17

4. für die Lehramtsstudien mit den Fächerbündeln „fachpraktische und fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“ des Fachbereiches „Soziales“ und des Fachbereiches „Erziehung – Bildung – Entwicklungsbegleitung“ und
5. für die Lehramtsstudien mit dem Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“, sofern bereits ein akademischer Grad auf Grund des Abschlusses eines facheinschlägigen Diplom- oder Masterstudiums, eines facheinschlägigen Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen facheinschlägigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung vorliegt.

Pädagogisch-praktische Studien

9 – 15

Wahlpflichtfächer

4 – 6

Summe

60

Darüber hinaus sind berufsfachliche Grundlagen im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten zu absolvieren.

(3) Im Modul „Einführende Lehrveranstaltungen“ sind Kompetenzen im Bereich des Classroommanagements, des Schulrechts und Dienstrechts, der Leistungsfeststellung, der lernförderlichen Leistungsbeurteilung, der Elternarbeit, des Konfliktmanagements, der Reflexion der eigenen Professionalität, des Qualitätsmanagementsystems an Schulen, der Digitalisierung und der sprachlichen Bildung sowie erste didaktische Prinzipien zu vermitteln.

(4) Für die berufsfachlichen Grundlagen kann eine mindestens dreijährige, nach dem Studium erfolgte, fachlich geeignete Berufspraxis anerkannt werden.

(5) Der Hochschullehrgang kann auch als außerordentliches Masterstudium absolviert werden. In diesem Fall ist über die Module gemäß Abs. 2 hinaus eine Masterarbeit zu verfassen. Die Masterarbeit (einschließlich der Begleitlehrveranstaltungen und der Masterprüfung) hat 30 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen.

Stand vor dem 14.06.2022

In Kraft vom 13.07.2018 bis 14.06.2022

Vom Erfordernis des Masterstudiums wird(1) Der Hochschullehrgang für folgende Lehramtsstudiendas Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist eine professions- und wissenschaftsorientierte Ausbildung in den für die Sekundarstufe (Berufsbildung)Ausübung des Berufs der Lehrerin oder des Lehrers notwendigen Kompetenzen. Er hat 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen, als außerordentliches Masterstudium gemäß § 38 Abs. 1 Z 35 jedoch 150 ECTS-Anrechnungspunkte.

(2) Im Rahmen des Hochschulgesetzes 2005 abgesehenHochschullehrganges für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) sind folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:

1. für die Lehramtsstudien des Fachbereiches „Duale Berufsausbildung“,
2. für die Lehramtsstudien mit dem Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“,

Module

ECTS-Anrechnungspunkte

Einführende Lehrveranstaltungen

10

Bildungswissenschaftliche Grundlagen

19 – 23

3. für die Lehramtsstudien des Fachbereiches „Technik und Gewerbe“ mit dem Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“ für berufsbildende mittlere Schulen,

Fachdidaktik

13 – 17

4. für die Lehramtsstudien mit den Fächerbündeln „fachpraktische und fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“ des Fachbereiches „Soziales“ und des Fachbereiches „Erziehung – Bildung – Entwicklungsbegleitung“ und
5. für die Lehramtsstudien mit dem Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“, sofern bereits ein akademischer Grad auf Grund des Abschlusses eines facheinschlägigen Diplom- oder Masterstudiums, eines facheinschlägigen Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen facheinschlägigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung vorliegt.

Pädagogisch-praktische Studien

9 – 15

Wahlpflichtfächer

4 – 6

Summe

60

Darüber hinaus sind berufsfachliche Grundlagen im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten zu absolvieren.

(3) Im Modul „Einführende Lehrveranstaltungen“ sind Kompetenzen im Bereich des Classroommanagements, des Schulrechts und Dienstrechts, der Leistungsfeststellung, der lernförderlichen Leistungsbeurteilung, der Elternarbeit, des Konfliktmanagements, der Reflexion der eigenen Professionalität, des Qualitätsmanagementsystems an Schulen, der Digitalisierung und der sprachlichen Bildung sowie erste didaktische Prinzipien zu vermitteln.

(4) Für die berufsfachlichen Grundlagen kann eine mindestens dreijährige, nach dem Studium erfolgte, fachlich geeignete Berufspraxis anerkannt werden.

(5) Der Hochschullehrgang kann auch als außerordentliches Masterstudium absolviert werden. In diesem Fall ist über die Module gemäß Abs. 2 hinaus eine Masterarbeit zu verfassen. Die Masterarbeit (einschließlich der Begleitlehrveranstaltungen und der Masterprüfung) hat 30 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen.

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