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(1) Bei der Abwicklung derVom Gesamtbetrag für Direktzahlungen im Sinne des Art. 1 lit. agemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 13072021/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung2115 (EGObergrenze) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608, sind folgende Grundsätze maßgeblichwerden reserviert:
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(2) Der BundesministerDie Mindestgröße von Betrieben, die für die Gewährung von Direktzahlungen in Betracht kommen, beträgt 1,5 ha oder, wenn der Landwirt ausschließlich die gekoppelte Einkommensstützung gemäß § 8d erhält, muss ein Mindestbetrag von 150 € erreicht werden.
(3) Landwirten, deren Betriebe nach dem 6. Dezember 2021 einzig zu dem Zweck aufgespalten wurden, um die Kappung (§ 8a Abs. 4) oder die BundesministerinBegrenzung der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung(§ 8b) zu vermeiden, soweitdarf der bezweckte Vorteil nicht gewährt werden. Dies gilt auch für die jeweiligen Regelungen des Marktordnungsrechtsaus der Union eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Direktzahlungen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des Marktordnungsrechts der Union bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassenAufspaltung hervorgehenden Betriebe. Insbesondere können durch Verordnung festgelegt werden:
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(2) Der BundesministerDie Mindestgröße von Betrieben, die für die Gewährung von Direktzahlungen in Betracht kommen, beträgt 1,5 ha oder, wenn der Landwirt ausschließlich die gekoppelte Einkommensstützung gemäß § 8d erhält, muss ein Mindestbetrag von 150 € erreicht werden.
(3) Landwirten, deren Betriebe nach dem 6. Dezember 2021 einzig zu dem Zweck aufgespalten wurden, um die Kappung (§ 8a Abs. 4) oder die BundesministerinBegrenzung der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung(§ 8b) zu vermeiden, soweitdarf der bezweckte Vorteil nicht gewährt werden. Dies gilt auch für die jeweiligen Regelungen des Marktordnungsrechtsaus der Union eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Direktzahlungen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des Marktordnungsrechts der Union bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassenAufspaltung hervorgehenden Betriebe. Insbesondere können durch Verordnung festgelegt werden:
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