§ 16d

Integrationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2022 bis 31.12.9999

Die Bundesministerin, die für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist, hat B1-Prüfungen zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 16c Abs. 1 bzw. zum Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse im Sinne des § 5 Abs. 7 Z 1 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes anzubieten. Die Abwicklung erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab. § 12 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 10.06.2022

In Kraft vom 01.06.2019 bis 10.06.2022

Die Bundesministerin, die für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist, hat B1-Prüfungen zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 16c Abs. 1 bzw. zum Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse im Sinne des § 5 Abs. 7 Z 1 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes anzubieten. Die Abwicklung erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab. § 12 gilt sinngemäß.

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