§ 15 MOG 2007 Lizenzen und Vorausfestsetzungen

Marktordnungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsLizenzen, sonstige Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts über den Handelsverkehr werden von der jeweils zuständigen Marktordnungsstelle erteilt.
  2. (2)Absatz 2Die Vorausfestsetzung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Ausfuhrerstattungen erfolgt ebenfalls durch die jeweils zuständige Marktordnungsstelle.
  3. (3)Absatz 3Sieht der Bescheid gemäß Abs. 2 die Stellung einer Sicherheit vor, ist § 14 anzuwenden.Sieht der Bescheid gemäß Absatz 2, die Stellung einer Sicherheit vor, ist Paragraph 14, anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister oder dieDie Bundesministerin für NachhaltigkeitLandwirtschaft, Regionen und Tourismus kann – hinsichtlich der Z 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts über den Handelsverkehr eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung beiDer Bundesminister oder dieDie Bundesministerin für NachhaltigkeitLandwirtschaft, Regionen und Tourismus kann – hinsichtlich der Ziffer 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts über den Handelsverkehr eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei
    1. 1.Ziffer einsder Erteilung von Lizenzen, Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten und Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (Abs. 1) hinsichtlich Marktordnungswaren,der Erteilung von Lizenzen, Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten und Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (Absatz eins,) hinsichtlich Marktordnungswaren,
    2. 2.Ziffer 2der Einfuhr von Marktordnungswaren, wenn die Einfuhr auf bestimmte Qualitäten, Aufmachungen oder Verwendungsarten beschränkt ist, und
    3. 3.Ziffer 3der Überwachung der Einhaltung gemeinsamer Mindestpreisregelungen bei der Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren,
    vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.

Stand vor dem 10.06.2022

In Kraft vom 08.01.2018 bis 10.06.2022
  1. (1)Absatz einsLizenzen, sonstige Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts über den Handelsverkehr werden von der jeweils zuständigen Marktordnungsstelle erteilt.
  2. (2)Absatz 2Die Vorausfestsetzung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Ausfuhrerstattungen erfolgt ebenfalls durch die jeweils zuständige Marktordnungsstelle.
  3. (3)Absatz 3Sieht der Bescheid gemäß Abs. 2 die Stellung einer Sicherheit vor, ist § 14 anzuwenden.Sieht der Bescheid gemäß Absatz 2, die Stellung einer Sicherheit vor, ist Paragraph 14, anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister oder dieDie Bundesministerin für NachhaltigkeitLandwirtschaft, Regionen und Tourismus kann – hinsichtlich der Z 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts über den Handelsverkehr eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung beiDer Bundesminister oder dieDie Bundesministerin für NachhaltigkeitLandwirtschaft, Regionen und Tourismus kann – hinsichtlich der Ziffer 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts über den Handelsverkehr eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei
    1. 1.Ziffer einsder Erteilung von Lizenzen, Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten und Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (Abs. 1) hinsichtlich Marktordnungswaren,der Erteilung von Lizenzen, Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten und Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (Absatz eins,) hinsichtlich Marktordnungswaren,
    2. 2.Ziffer 2der Einfuhr von Marktordnungswaren, wenn die Einfuhr auf bestimmte Qualitäten, Aufmachungen oder Verwendungsarten beschränkt ist, und
    3. 3.Ziffer 3der Überwachung der Einhaltung gemeinsamer Mindestpreisregelungen bei der Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren,
    vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.

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