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(1) Der Integrationsbeirat
1. | dient der wechselseitigen Berichterstattung der im Beirat vertretenen Mitglieder über den Umsetzungsstand des Nationalen Aktionsplans für Integration und weiterer nationaler Integrationsstrategien in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich; | |||||||||
2. | diskutiert die Empfehlungen des Expertenrats für Integration sowie deren Umsetzung; | |||||||||
3. | diskutiert das Ergebnis des Integrationsmonitorings (§ 21) und kann dazu Stellung nehmen. |
(2) Die Mitglieder des Integrationsbeirats haben jährlich bis 15. März zum Zweck des Integrationsmonitorings die von § 21 Abs. 2 umfassten Daten des Vorjahres der Forschungskoordinationsstelle des Bundesministeriums, das für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist, anonymisiert zu übermitteln, sodass diese im Rahmen der ersten Sitzung des jeweiligen Kalenderjahres diskutiert werden können. Die Daten sind auf Anfrage in weiterer Folge den Mitgliedern des Integrationsbeirats vollständig zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Integrationsbeirat ist nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden.
(1) Der Integrationsbeirat
1. | dient der wechselseitigen Berichterstattung der im Beirat vertretenen Mitglieder über den Umsetzungsstand des Nationalen Aktionsplans für Integration und weiterer nationaler Integrationsstrategien in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich; | |||||||||
2. | diskutiert die Empfehlungen des Expertenrats für Integration sowie deren Umsetzung; | |||||||||
3. | diskutiert das Ergebnis des Integrationsmonitorings (§ 21) und kann dazu Stellung nehmen. |
(2) Die Mitglieder des Integrationsbeirats haben jährlich bis 15. März zum Zweck des Integrationsmonitorings die von § 21 Abs. 2 umfassten Daten des Vorjahres der Forschungskoordinationsstelle des Bundesministeriums, das für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist, anonymisiert zu übermitteln, sodass diese im Rahmen der ersten Sitzung des jeweiligen Kalenderjahres diskutiert werden können. Die Daten sind auf Anfrage in weiterer Folge den Mitgliedern des Integrationsbeirats vollständig zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Integrationsbeirat ist nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden.