§ 1 HCV 2013

Hochschul-Curriculaverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2022 bis 31.12.9999

Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die nähere Gestaltung der durch die Hochschulkollegien gemäß § 42 Abs. 13 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zu verordnenden Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) für

1.

die Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung),

2.

den Hochschullehrgang zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) und

3.

den Hochschulehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe),

4.

den Hochschullehrgang für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),

5.

den Hochschullehrgang für den Religionsunterricht,

6.

den Hochschullehrgang für Elementarpädagogik und

7.

den Hochschullehrgang für Inklusive Elementarpädagogik.

an öffentlichen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 des Hochschulgesetzes 2005.

Stand vor dem 14.06.2022

In Kraft vom 13.07.2018 bis 14.06.2022

Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die nähere Gestaltung der durch die Hochschulkollegien gemäß § 42 Abs. 13 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zu verordnenden Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) für

1.

die Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung),

2.

den Hochschullehrgang zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) und

3.

den Hochschulehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe),

4.

den Hochschullehrgang für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),

5.

den Hochschullehrgang für den Religionsunterricht,

6.

den Hochschullehrgang für Elementarpädagogik und

7.

den Hochschullehrgang für Inklusive Elementarpädagogik.

an öffentlichen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 des Hochschulgesetzes 2005.

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