§ 1 HCV 2013 Geltungsbereich

Hochschul-Curriculaverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2022 bis 31.12.9999
§ 1.Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die nähere Gestaltung der durch die Hochschulkollegien gemäß § 42 Abs. 13 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zu verordnenden Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) für Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die nähere Gestaltung der durch die Hochschulkollegien gemäß Paragraph 42, Absatz 13, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zu verordnenden Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) für

  1. 1.Ziffer einsdie Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung),
  2. 2.Ziffer 2den Hochschullehrgang zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) und
  3. 3.Ziffer 3den Hochschulehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe),
  4. 4.Ziffer 4den Hochschullehrgang für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),
  5. 5.Ziffer 5den Hochschullehrgang für den Religionsunterricht,
  6. 6.Ziffer 6den Hochschullehrgang für Elementarpädagogik und
  7. 7.Ziffer 7den Hochschullehrgang für Inklusive Elementarpädagogik.
an öffentlichen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 des Hochschulgesetzes 2005.an öffentlichen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, des Hochschulgesetzes 2005.

Stand vor dem 14.06.2022

In Kraft vom 13.07.2018 bis 14.06.2022
§ 1.Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die nähere Gestaltung der durch die Hochschulkollegien gemäß § 42 Abs. 13 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zu verordnenden Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) für Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die nähere Gestaltung der durch die Hochschulkollegien gemäß Paragraph 42, Absatz 13, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zu verordnenden Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) für

  1. 1.Ziffer einsdie Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung),
  2. 2.Ziffer 2den Hochschullehrgang zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) und
  3. 3.Ziffer 3den Hochschulehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe),
  4. 4.Ziffer 4den Hochschullehrgang für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),
  5. 5.Ziffer 5den Hochschullehrgang für den Religionsunterricht,
  6. 6.Ziffer 6den Hochschullehrgang für Elementarpädagogik und
  7. 7.Ziffer 7den Hochschullehrgang für Inklusive Elementarpädagogik.
an öffentlichen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 des Hochschulgesetzes 2005.an öffentlichen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, des Hochschulgesetzes 2005.

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