§ 26a MOG 2007 Veröffentlichung von Informationen

Marktordnungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

(1) Die Veröffentlichung von Informationen gemäß Art. 11198 der Verordnung (EU) Nr. 13062021/20132116 ist durch die AMA vorzunehmen.

(2) Der Bundesminister oder dieDie Bundesministerin für NachhaltigkeitLandwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, soweit dies zur technischen Abwicklung erforderlich oder geboten ist.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2022

(1) Die Veröffentlichung von Informationen gemäß Art. 11198 der Verordnung (EU) Nr. 13062021/20132116 ist durch die AMA vorzunehmen.

(2) Der Bundesminister oder dieDie Bundesministerin für NachhaltigkeitLandwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, soweit dies zur technischen Abwicklung erforderlich oder geboten ist.

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