§ 11 HCV 2013

Hochschul-Curriculaverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2022 bis 31.12.9999

(1) Im Bereich der Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sind insbesondere folgende Fachbereiche vorzusehen:

1.

Fachbereich Duale Berufsausbildung,

2.

Fachbereich Technik und Gewerbe,

3.

Fachbereich Mode und Design,

4.

Fachbereich Information und Kommunikation (Angewandte Digitalisierung),

5.

Fachbereich Ernährung,

6.

Fachbereich Soziales,

7.

Fachbereich Erziehung – Bildung –, Bildungs- und Entwicklungsbegleitung,

8.

Fachbereiche der land- und forstwirtschaftlichen Berufsbildung sowie der Fachbereich Agrar, Ernährung und Naturwissenschaften (Umwelt).

(2) Die Curricula der Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) haben Lehrveranstaltungen in Studienfächern vorzusehen, die den Unterrichtsgegenständen, Fachbereichen oder Fächerbündeln entsprechen.

Stand vor dem 14.06.2022

In Kraft vom 13.07.2018 bis 14.06.2022

(1) Im Bereich der Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sind insbesondere folgende Fachbereiche vorzusehen:

1.

Fachbereich Duale Berufsausbildung,

2.

Fachbereich Technik und Gewerbe,

3.

Fachbereich Mode und Design,

4.

Fachbereich Information und Kommunikation (Angewandte Digitalisierung),

5.

Fachbereich Ernährung,

6.

Fachbereich Soziales,

7.

Fachbereich Erziehung – Bildung –, Bildungs- und Entwicklungsbegleitung,

8.

Fachbereiche der land- und forstwirtschaftlichen Berufsbildung sowie der Fachbereich Agrar, Ernährung und Naturwissenschaften (Umwelt).

(2) Die Curricula der Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) haben Lehrveranstaltungen in Studienfächern vorzusehen, die den Unterrichtsgegenständen, Fachbereichen oder Fächerbündeln entsprechen.

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