§ 54a HebG

Hebammengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,Eine Verwaltungsübertretung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einseine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, oder
    2. 2.Ziffer 2jemanden, der eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften hiezu berechtigt zu sein, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht, oder
    3. 3.Ziffer 3eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§ 1 Abs. 1 und 2 oder § 12 Abs. 2b Z 1) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein, odereine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (Paragraph eins, Absatz eins und 2 oder Paragraph 12, Absatz 2 b, Ziffer eins,) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
    4. 4.Ziffer 4durch Handlungen oder Unterlassungen den im § 4 Abs. 1, § 5, § 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9, § 10, § 12 Abs. 2b Z 2, § 17 Abs. 1, § 18, § 19 Abs. 2 und 4, § 20, § 21 Abs. 2 und 3, § 42a Abs. 1, § 42c Abs. 1 oder § 51 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oderdurch Handlungen oder Unterlassungen den im Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5,, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9,, Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz 2 b, Ziffer 2,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18,, Paragraph 19, Absatz 2 und 4, Paragraph 20,, Paragraph 21, Absatz 2 und 3, Paragraph 42 a, Absatz eins,, Paragraph 42 c, Absatz eins, oder Paragraph 51, enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oder
    5. 5.Ziffer 5Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.
  2. (2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
  3. (3)Absatz 3Die Geldstrafen fließen dem Österreichischen Hebammengremium zu.

Stand vor dem 24.05.2022

In Kraft vom 04.07.2008 bis 24.05.2022
  1. (1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,Eine Verwaltungsübertretung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einseine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, oder
    2. 2.Ziffer 2jemanden, der eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften hiezu berechtigt zu sein, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht, oder
    3. 3.Ziffer 3eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§ 1 Abs. 1 und 2 oder § 12 Abs. 2b Z 1) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein, odereine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (Paragraph eins, Absatz eins und 2 oder Paragraph 12, Absatz 2 b, Ziffer eins,) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
    4. 4.Ziffer 4durch Handlungen oder Unterlassungen den im § 4 Abs. 1, § 5, § 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9, § 10, § 12 Abs. 2b Z 2, § 17 Abs. 1, § 18, § 19 Abs. 2 und 4, § 20, § 21 Abs. 2 und 3, § 42a Abs. 1, § 42c Abs. 1 oder § 51 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oderdurch Handlungen oder Unterlassungen den im Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5,, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9,, Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz 2 b, Ziffer 2,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18,, Paragraph 19, Absatz 2 und 4, Paragraph 20,, Paragraph 21, Absatz 2 und 3, Paragraph 42 a, Absatz eins,, Paragraph 42 c, Absatz eins, oder Paragraph 51, enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oder
    5. 5.Ziffer 5Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.
  2. (2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
  3. (3)Absatz 3Die Geldstrafen fließen dem Österreichischen Hebammengremium zu.

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