§ 17

Integrationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2022 bis 31.12.9999

(1) Zur Unterstützung in integrationspolitischen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist im Bundesministerium, das für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist, ein Expertenrat für Integration als beratendes Gremium eingerichtet. Dieses Gremium setzt sich aus Personen mit nachweislich umfassender Expertise im Bereich der Integration zusammen. Dem Expertenrat haben mindestens 40 vH Frauen anzugehören. Solange die Zielvorgabe nicht erfüllt ist, sind neue Mitglieder so auszuwählen, dass die Aufnahme zur Erreichung der Zielvorgabe geeignet ist.

(2) Der Expertenrat kann in Abstimmung mit der Bundesministerin, die für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist, themenspezifische Expertengruppen bilden. Zu diesen können auch Experten hinzugezogen werden, die nicht dem Expertenrat für Integration angehören.

(3) Die Bundesministerin, die für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist, stellt dem Expertenrat für Integration die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse in Form einer Geschäftsstelle zur Verfügung. Die Mitglieder des Expertenrats erhalten für ihre Expertenratstätigkeit eine Aufwandsentschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten. Der Expertenrat für Integration gibt sich eine Geschäftsordnung.

Stand vor dem 10.06.2022

In Kraft vom 01.06.2019 bis 10.06.2022

(1) Zur Unterstützung in integrationspolitischen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist im Bundesministerium, das für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist, ein Expertenrat für Integration als beratendes Gremium eingerichtet. Dieses Gremium setzt sich aus Personen mit nachweislich umfassender Expertise im Bereich der Integration zusammen. Dem Expertenrat haben mindestens 40 vH Frauen anzugehören. Solange die Zielvorgabe nicht erfüllt ist, sind neue Mitglieder so auszuwählen, dass die Aufnahme zur Erreichung der Zielvorgabe geeignet ist.

(2) Der Expertenrat kann in Abstimmung mit der Bundesministerin, die für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist, themenspezifische Expertengruppen bilden. Zu diesen können auch Experten hinzugezogen werden, die nicht dem Expertenrat für Integration angehören.

(3) Die Bundesministerin, die für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist, stellt dem Expertenrat für Integration die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse in Form einer Geschäftsstelle zur Verfügung. Die Mitglieder des Expertenrats erhalten für ihre Expertenratstätigkeit eine Aufwandsentschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten. Der Expertenrat für Integration gibt sich eine Geschäftsordnung.

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