§ 22

Integrationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2022 bis 31.12.9999

(1) Zum Zwecke eines umfassenden wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns über die Integration von Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft wird eine Forschungskoordinationsstelle beim Bundesministerium, das für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist, eingerichtet.

(2) Die Forschungskoordinationsstelle des Bundesministeriums, das für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist,

1.

fördert den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn in Integrationsangelegenheiten und kann zu diesem Zweck Forschungsprojekte durchführen oder in Auftrag geben;

2.

erfasst bestehendes Studienmaterial (§ 21 Abs. 2);

3.

nimmt eine Abstimmung der unterschiedlichen künftigen Forschungsmaßnahmen vor;

4.

kann bestehende Maßnahmen erheben und auf deren Grundlage neue Maßnahmen entwickeln;

5.

fördert insbesondere Maßnahmen zur Prävention von Radikalisierung und koordiniert die diesbezügliche Forschung regelmäßig mit anderen Bundesministerien.

(3) Ein wechselseitiger Informationsaustausch mit jenen Akteuren, die mit Integrationsangelegenheiten befasst sind, insbesondere mit dem Bundesministerium für Bildung, dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie mit den Mitgliedern des Integrationsbeirats, ist sicherzustellen.

Stand vor dem 10.06.2022

In Kraft vom 09.06.2017 bis 10.06.2022

(1) Zum Zwecke eines umfassenden wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns über die Integration von Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft wird eine Forschungskoordinationsstelle beim Bundesministerium, das für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist, eingerichtet.

(2) Die Forschungskoordinationsstelle des Bundesministeriums, das für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist,

1.

fördert den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn in Integrationsangelegenheiten und kann zu diesem Zweck Forschungsprojekte durchführen oder in Auftrag geben;

2.

erfasst bestehendes Studienmaterial (§ 21 Abs. 2);

3.

nimmt eine Abstimmung der unterschiedlichen künftigen Forschungsmaßnahmen vor;

4.

kann bestehende Maßnahmen erheben und auf deren Grundlage neue Maßnahmen entwickeln;

5.

fördert insbesondere Maßnahmen zur Prävention von Radikalisierung und koordiniert die diesbezügliche Forschung regelmäßig mit anderen Bundesministerien.

(3) Ein wechselseitiger Informationsaustausch mit jenen Akteuren, die mit Integrationsangelegenheiten befasst sind, insbesondere mit dem Bundesministerium für Bildung, dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie mit den Mitgliedern des Integrationsbeirats, ist sicherzustellen.

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