§ 14 Kostenbeteiligung

Integrationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFamilienangehörigen nach § 47 Abs. 2 NAG und Familienangehörigen von rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 46 Abs. 1, 3 und 4 NAG ersetzt der Bund unter den Voraussetzungen des Abs. 2 50 v.H. der Kosten eines Integrationskurses gemäß § 13.Familienangehörigen nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG und Familienangehörigen von rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins,, 3 und 4 NAG ersetzt der Bund unter den Voraussetzungen des Absatz 2, 50 v.H. der Kosten eines Integrationskurses gemäß Paragraph 13,
  2. (2)Absatz 2Eine Kostenbeteiligung des Bundes gemäß Abs. 1 setzt voraus, dass der FamilienangehörigeEine Kostenbeteiligung des Bundes gemäß Absatz eins, setzt voraus, dass der Familienangehörige
    1. 1.Ziffer einsan mindestens 75 v.H. der Kurseinheiten teilgenommen und
    2. 2.Ziffer 2die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 spätestens binnen 18 Monaten, nachdem er erfüllungspflichtig geworden ist, erfolgreich mit einem Nachweis gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 abgeschlossen hat.die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 spätestens binnen 18 Monaten, nachdem er erfüllungspflichtig geworden ist, erfolgreich mit einem Nachweis gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, abgeschlossen hat.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin, die für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist, ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung den Höchstsatz festzulegen, den der Bund nach Abs. 1 ersetzt. Der Höchstsatz hat sich an den Kosten der zur Verfügung stehenden Integrationskurse zu orientieren.Die Bundesministerin, die für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist, ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung den Höchstsatz festzulegen, den der Bund nach Absatz eins, ersetzt. Der Höchstsatz hat sich an den Kosten der zur Verfügung stehenden Integrationskurse zu orientieren.

Stand vor dem 10.06.2022

In Kraft vom 01.06.2019 bis 10.06.2022
  1. (1)Absatz einsFamilienangehörigen nach § 47 Abs. 2 NAG und Familienangehörigen von rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 46 Abs. 1, 3 und 4 NAG ersetzt der Bund unter den Voraussetzungen des Abs. 2 50 v.H. der Kosten eines Integrationskurses gemäß § 13.Familienangehörigen nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG und Familienangehörigen von rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins,, 3 und 4 NAG ersetzt der Bund unter den Voraussetzungen des Absatz 2, 50 v.H. der Kosten eines Integrationskurses gemäß Paragraph 13,
  2. (2)Absatz 2Eine Kostenbeteiligung des Bundes gemäß Abs. 1 setzt voraus, dass der FamilienangehörigeEine Kostenbeteiligung des Bundes gemäß Absatz eins, setzt voraus, dass der Familienangehörige
    1. 1.Ziffer einsan mindestens 75 v.H. der Kurseinheiten teilgenommen und
    2. 2.Ziffer 2die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 spätestens binnen 18 Monaten, nachdem er erfüllungspflichtig geworden ist, erfolgreich mit einem Nachweis gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 abgeschlossen hat.die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 spätestens binnen 18 Monaten, nachdem er erfüllungspflichtig geworden ist, erfolgreich mit einem Nachweis gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, abgeschlossen hat.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin, die für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist, ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung den Höchstsatz festzulegen, den der Bund nach Abs. 1 ersetzt. Der Höchstsatz hat sich an den Kosten der zur Verfügung stehenden Integrationskurse zu orientieren.Die Bundesministerin, die für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist, ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung den Höchstsatz festzulegen, den der Bund nach Absatz eins, ersetzt. Der Höchstsatz hat sich an den Kosten der zur Verfügung stehenden Integrationskurse zu orientieren.

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