§ 25 Vollziehung

Integrationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. III Z 44, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Art. römisch III Ziffer 44,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
    1. 21.Ziffer 2einsdes § 14 Abs. 3 ist die Bundesministerin, die für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,des Paragraph 14, Absatz 3, ist die Bundesministerin, die für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
    2. 32.Ziffer 32der übrigen Bestimmungen ist die Bundesministerin, die für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist,
    betraut.
  2. (2)Absatz 2Der Österreichische Integrationsfonds ist in Wahrnehmung der ihm gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, mit Ausnahme des § 19 Abs. 3, der Bundesministerin, die für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist, gegenüber weisungsgebunden.Der Österreichische Integrationsfonds ist in Wahrnehmung der ihm gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, mit Ausnahme des Paragraph 19, Absatz 3,, der Bundesministerin, die für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist, gegenüber weisungsgebunden.

Stand vor dem 10.06.2022

In Kraft vom 01.06.2019 bis 10.06.2022
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. III Z 44, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Art. römisch III Ziffer 44,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
    1. 21.Ziffer 2einsdes § 14 Abs. 3 ist die Bundesministerin, die für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,des Paragraph 14, Absatz 3, ist die Bundesministerin, die für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
    2. 32.Ziffer 32der übrigen Bestimmungen ist die Bundesministerin, die für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist,
    betraut.
  2. (2)Absatz 2Der Österreichische Integrationsfonds ist in Wahrnehmung der ihm gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, mit Ausnahme des § 19 Abs. 3, der Bundesministerin, die für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist, gegenüber weisungsgebunden.Der Österreichische Integrationsfonds ist in Wahrnehmung der ihm gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, mit Ausnahme des Paragraph 19, Absatz 3,, der Bundesministerin, die für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist, gegenüber weisungsgebunden.

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