§ 25

Integrationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2022 bis 31.12.9999

(1) Mit der Vollziehung

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. III Z 44, BGBl. I Nr. 41/2019)

1.

des § 14 Abs. 3 ist die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2.

des § 14 Abs. 3 der übrigen Bestimmungen ist die Bundesministerin, die für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzenzuständig ist,

3. der übrigen Bestimmungen ist die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres

betraut.

(2) Der Österreichische Integrationsfonds ist in Wahrnehmung der ihm gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, mit Ausnahme des § 19 Abs. 3, der Bundesministerin, die für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist, gegenüber weisungsgebunden.

Stand vor dem 10.06.2022

In Kraft vom 01.06.2019 bis 10.06.2022

(1) Mit der Vollziehung

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. III Z 44, BGBl. I Nr. 41/2019)

1.

des § 14 Abs. 3 ist die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2.

des § 14 Abs. 3 der übrigen Bestimmungen ist die Bundesministerin, die für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzenzuständig ist,

3. der übrigen Bestimmungen ist die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres

betraut.

(2) Der Österreichische Integrationsfonds ist in Wahrnehmung der ihm gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, mit Ausnahme des § 19 Abs. 3, der Bundesministerin, die für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist, gegenüber weisungsgebunden.

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