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(1) Die Bundesministerin, die für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist, hat für Drittstaatsangehörige (§ 3 Z 3), die Leistungen im Rahmen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes beziehen, die an die Bereitschaft der eigenen Arbeitskraft geknüpft sind, Werte- und Orientierungskurse zur Verfügung zu stellen. Die Abwicklung der Kurse erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds.
(2) Werte- und Orientierungskurse gemäß Abs. 1 sind für Drittstaatsangehörige nach § 3 Z 3, die der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung stehen, als Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gemäß § 12 Abs. 5 AlVG in Kooperation mit dem Österreichischen Integrationsfonds anzubieten.
(3) Im Rahmen der Werte- und Orientierungskurse sind den Teilnehmern Kenntnisse über die österreichische Kultur und Geschichte, die österreichische Rechtsordnung sowie Grundsätze des österreichischen Sozialstaats zu vermitteln.
(1) Die Bundesministerin, die für Europa,die Angelegenheiten der Integration und Äußereszuständig ist, hat für Drittstaatsangehörige (§ 3 Z 3), die Leistungen im Rahmen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes beziehen, die an die Bereitschaft der eigenen Arbeitskraft geknüpft sind, Werte- und Orientierungskurse zur Verfügung zu stellen. Die Abwicklung der Kurse erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds.
(2) Werte- und Orientierungskurse gemäß Abs. 1 sind für Drittstaatsangehörige nach § 3 Z 3, die der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung stehen, als Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gemäß § 12 Abs. 5 AlVG in Kooperation mit dem Österreichischen Integrationsfonds anzubieten.
(3) Im Rahmen der Werte- und Orientierungskurse sind den Teilnehmern Kenntnisse über die österreichische Kultur und Geschichte, die österreichische Rechtsordnung sowie Grundsätze des österreichischen Sozialstaats zu vermitteln.