§ 3 Geltungsbereich

Integrationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2022 bis 31.12.9999
§ 3.Paragraph 3,

Dieses Bundesgesetz regelt in den Bereichen Sprachförderung und Orientierung die Integration folgender rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen, die nicht über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen:

  1. 1.Ziffer einsAsylberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005,Asylberechtigte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,,
  2. 2.Ziffer 2subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005,subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, AsylG 2005,
  3. 3.Ziffer 3Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, die rechtmäßig niedergelassen sind (§ 2 Abs. 2 NAG).,Drittstaatsangehörige gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, die rechtmäßig niedergelassen sind (Paragraph 2, Absatz 2, NAG).,
  4. 4.Ziffer 4Drittstaatsangehörige, die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene verfügen.Drittstaatsangehörige, die aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene verfügen.

Stand vor dem 10.06.2022

In Kraft vom 09.06.2017 bis 10.06.2022
§ 3.Paragraph 3,

Dieses Bundesgesetz regelt in den Bereichen Sprachförderung und Orientierung die Integration folgender rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen, die nicht über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen:

  1. 1.Ziffer einsAsylberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005,Asylberechtigte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,,
  2. 2.Ziffer 2subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005,subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, AsylG 2005,
  3. 3.Ziffer 3Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, die rechtmäßig niedergelassen sind (§ 2 Abs. 2 NAG).,Drittstaatsangehörige gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, die rechtmäßig niedergelassen sind (Paragraph 2, Absatz 2, NAG).,
  4. 4.Ziffer 4Drittstaatsangehörige, die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene verfügen.Drittstaatsangehörige, die aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene verfügen.

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