(1)Absatz einsDie Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat an der Wende eines jeden Jahrzehnts zum Stichtag 31. Oktober, erstmals zum Stichtag 31. Oktober 2011, eine Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung durchzuführen.(2)Absatz 2Die Bundesregierung ist ermächtigt, je... mehr lesen...
(1)Absatz einsGegenstand der Volkszählung sind alle natürlichen Personen, die zum Stichtag im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG haben oder über eine Hauptwohnsitzbestätigung (§ 19a MeldeG) verfügen. Es sind die in der Z 1 der Anlage angeführten Merkmale dieser Personen zu erhebe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Erhebungsmerkmale sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 9 des EGovernment-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, ohne Namen der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:Die Erhebungsmerkmale sind unter Verwendung bereichsspezifischer Pers... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat zur Qualitätssicherung die Basisdaten mit folgenden jeweils entsprechenden Vergleichsdaten auf Vollständigkeit und Übereinstimmung zu vergleichen:Basisdaten gemäß § 4Basisdaten gemäß Paragraph 4,Vergleichsdaten1.Wohnadresse des Hauptwohnsitzes,Adresse der Konta... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, 5 und 6, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 haben auf Verlangen der Bundesanstalt bei der Stammzahlenregisterbehörde (§ 7 E-GovG) unverzüglich für jene Personen, über die nach diesem Bundesgesetz Daten an die Bundesanstalt übermi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat innerhalb eines Jahres nach der letzten Datenlieferung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, 5 und 6, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 die Zahl der zum Stichtag mit Hauptwohnsitz in Österreich, in den Ländern, Regionalwahlkreisen (§ 3 NRWO), politischen Bezirken, Gemeinden un... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat die Zählung getrennt nach den Erhebungsgegenständen gemäß § 3 und zumindest gegliedert nach den zugehörigen Erhebungsmerkmalen gemäß der Anlage mit Ausnahme Z 1.14.7, 1.14.8, 3.1.9, 3.1.10 und 3.2.6 bis 3.2.8 sowie nach den regionalen Bereichen Bund, Land, Bezi... mehr lesen...
§ 9.Paragraph 9, Die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Regelungen über die Erstellung von Statistiken bleiben unberührt. Auf die Zählungen gemäß § 1 findet das Bundesstatistikgesetz 2000 Anwendung, sofern in diesem Bundesgesetz nichts Besonderes geregelt ist. Auf Verletzungen von Mitwirkungsp... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.(2)Absatz 2Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen des Volkszählungsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1950, oder des Volkszählungsgesetzes ... mehr lesen...
§ 11.Paragraph 11, Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:1.Ziffer einsdas Volkszählungsgesetz 1980,2.Ziffer 2das Volkszählungsgesetz, BGBl. Nr. 159/1950, mit Ausnahme des § 11 Abs. 1.das Volkszählungsgesetz, Bu... mehr lesen...
§ 13.Paragraph 13, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.Ziffer einshinsichtlich § 1 Abs. 2 die Bundesregierung;hinsichtlich Paragraph eins, Absatz 2, die Bundesregierung;2.Ziffer 2hinsichtlich § 1 Abs. 3 jene Bundesministerin oder jener Bundesminister, die oder der die betreff... mehr lesen...
ANLAGE1.Erhebungsmerkmale der Volkszählung (§ 3 Abs. 1):Erhebungsmerkmale der Volkszählung (Paragraph 3, Absatz eins,):1.1Wohnadresse des Hauptwohnsitzes (§ 1 Abs. 7 MeldeG);Wohnadresse des Hauptwohnsitzes (Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG);1.2Wohnadresse allfälliger weiterer Wohnsitze;1.3Wohnadr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Finanzierung des mit diesem Bundesgesetz geschaffenen Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots hat anteilig durch die Träger der Sozialversicherung, durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik und dur... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.(2)Absatz 2... mehr lesen...
(1)Absatz einsDurch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 werden die Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020, S. 4 einschließlich der Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame M... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der A... mehr lesen...
§ 51.Paragraph 51, Auf Schaumwein oder Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs sind die Bestimmungen der §§ 25 bis 30a sinngemäß anzuwenden, wobei Auf Schaumwein oder Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs sind die Bestimmungen der Paragraphen 25 bis 30a sinngemäß anzuwenden, wobei1.Ziffer ein... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf Schaumwein und Wein sind vorbehaltlich der Abs. 2 bis 5 die Bestimmungen der §§ 11 und 14a bis 24 sinngemäß anzuwenden.Auf Schaumwein und Wein sind vorbehaltlich der Absatz 2, bis 5 die Bestimmungen der Paragraphen 11 und 14a bis 24 sinngemäß anzuwenden.(2)Absatz 2Beförderungen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf die Herstellung und die Lagerung von Schaumwein und Wein sind die Bestimmungen der §§ 12 bis 14 sinngemäß anzuwenden, wobei das Zollamt Österreich auf Antrag oder von Amts wegen zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands Verfahrenserleichterungen gewähren und insbesondere auf ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Schaumweinsteuer beträgt 0 Euro je Hektoliter.(2)Absatz 2Die Weinsteuer beträgt 0 Euro je Hektoliter. mehr lesen...
(1)Absatz einsSchaumwein, der im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Schaumweinsteuer).(2)Absatz 2Schaumwein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Getränke, die in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevo... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 über die Entstehung der Steuerschuld bei der Herstellung ohne Bewilligung findet auf Zwischenerzeugnisse keine Anwendung, sofern die für die Bestandteile (Alkohol, alkoholische Getränke) entrichtete Verbrauchsteuer insgesamt nicht niedriger ist als ... mehr lesen...
§ 45.Paragraph 45, Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 80 Euro je Hektoliter. mehr lesen...
(1)Absatz einsZwischenerzeugnisse, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Zwischenerzeugnissteuer).(2)Absatz 2Zwischenerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Erzeugnisse der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kom... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Eintragungen in die Aufzeichnungen (§§ 38 bis 42) sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.Die Eintragungen in die Aufzeichnungen (Paragraphen 38 bis 42) sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnen... mehr lesen...
(1)Absatz einsRegistrierte Versender, zertifizierte Versender und Empfänger, Inhaber oder Verwender nach § 27 Abs. 2 sowie Versandhändler und deren Beauftragte, haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Biersteuer von Bedeutung sind.Registrierte Versender, zertif... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer registrierte Empfänger (§ 17 Abs. 1) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Bier er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.Der registrierte Empfänger (Paragraph 17, Absatz eins,) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorge... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Inhaber eines Bierverwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,1.Ziffer einswieviel Biera)Litera ain den Betrieb aufgenommen wurde;b)Litera bim Betrieb verwendet wurde;c)Litera caus dem Betrieb weggebracht wurde;2.Ziffer 2welche Waren (Art und Men... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Inhaber eines Bierlagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Bier1.Ziffer einsin das Bierlager aufgenommen wurde;2.Ziffer 2zum Verbrauch im Bierlager entnommen wurde, wenn durch die Entnahme die Steuerschuld entstanden ist;3.Ziffer 3aus dem Bierlager... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Inhaber eines Herstellungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Bier1.Ziffer einsim Betrieb hergestellt wurde;2.Ziffer 2in den Betrieb aufgenommen wurde;3.Ziffer 3zum Verbrauch im Betrieb entnommen wurde, wenn durch die Entnahme die Steuersch... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von § 14a Abs. 1, jede Wegbringung von Bier, das in einen Bierverwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt Österreich anzuzeigen (Versandanze... mehr lesen...
Paragraph 36, Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Bierverwendungsbetrieb oder einem Betrieb eines registrierten Empfängers bei der Aufnahme von Bierbeständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt d... mehr lesen...
(1)Absatz einsInhaber eines Steuerlagers haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Bier, getrennt nach den Steuerklassen, sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung zum Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrie... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird Bier im Steuergebiet in Transportbehältnisse abgefüllt, müssen diese mit einer Kennzeichnung versehen sein, aus der das Zollamt Österreich feststellen kann, in welchem Betrieb das Bier in das Transportbehältnis abgefüllt wurde.(2)Absatz 2Für Bier, das sich im Steuergebiet in Tr... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Ausübung der amtlichen Aufsicht sind die Zollorgane unbeschadet der Befugnisse, die ihnen nach der Bundesabgabenordnung zustehen, befugt,1.Ziffer einsin Betrieben und Transportmitteln Nachschau zu halten;2.Ziffer 2Umschließungen, in denen sich Bier befindet oder befinden kann, au... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung, die Verarbeitung und die Verwendung von Bier sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 29 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht. Die Herstellung von bierähnlichen Getränken mit einem A... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuertes Bier, das zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)1.Ziffer einsin einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder2.Ziffer 2unmittelbar in ein Drittland ausgeführtworden ist.(2)A... mehr lesen...
(1)Absatz einsTreten während einer Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten nach § 25 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 2 oder § 30 Abs. 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung von Bier ... mehr lesen...
(1)Absatz einsAbgesehen von den Fällen des Versandhandels und soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken nur von einem zertifizierten Versender in andere Mitgliedstaaten versandt werden. Dieser hat dem Zollamt Ös... mehr lesen...
(1)Absatz einsVersandhandel betreibt, wer in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand des Bieres an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läs... mehr lesen...
(1)Absatz einsBier, das eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, ist steuerfrei, wenn dieses für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt ist.(2)Absatz 2Bei der Beurtei... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird von einem zertifizierten Versender versandtes Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken durch einen zertifizierten Empfänger bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der zertifizierte Empfänger1.Ziffer einsdas Bier... mehr lesen...
(1)Absatz einsZertifizierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 3 die Zertifizierung erteilt worden ist, Bier aus dem steuerrechtlich fr... mehr lesen...
(1)Absatz einsBier befindet sich im steuerrechtlich freien Verkehr, sofern für das Bier weder die Steuer nach § 11 Abs. 1 ausgesetzt ist noch das Bier einem Zollverfahren unterliegt, durch das es den Status einer Nicht-Unionsware nach Art. 5 Nr. 24 des Zollkodex erhält.Bier befindet sich im steue... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird Bier im Wege einer Einfuhr, eines unrechtmäßigen Eingangs oder eines sonstigen Eingangs in das Steuergebiet verbracht, gelten sinngemäß die Zollvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Beim Eingang von Bier aus einem der in § 2 Abs. 4 Z 5 lit. a a... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung von Bier unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 7 Abs. 5 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.Als Unregelmäßigkeit gilt ... mehr lesen...
(1)Absatz einsBier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet befördert werden1.Ziffer einszu einem Ort, an dem das Bier das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt,2.Ziffer... mehr lesen...
§ 21.Paragraph 21, Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen, überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 200 Euro nicht, ist die Leistung der Sicherheit nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Biersteuer gefährdet oder erschwert... mehr lesen...
(1)Absatz einsRegistrierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Bier vom Ort der Einfuhr unter Steu... mehr lesen...
(1)Absatz einsRegistrierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Bier, das aus einem Steuerlager in ... mehr lesen...
(1)Absatz einsBier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden1.Ziffer einsaus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaatena)Litera ain Steuerlager oderb)Litera bin Betriebe von ... mehr lesen...
(1)Absatz einsBier darf unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern (§ 18) vom Ort der Einfuhr im SteuergebietBier darf unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern (Paragr... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeförderungen von Bier gelten, soweit in diesem Bundesgesetz keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 20 der Systemrichtlinie erfolgen und dieses Verwaltungsdokument den in den ... mehr lesen...
(1)Absatz einsBierlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, die1.Ziffer einsder Lagerung oder2.Ziffer 2der Verwendung von Bier zur Herstellung von Alkohol oder anderen verbrauchsteuerpflichtigen Getränken dienen.(2)Absatz 2Wer Bier unter Steueraussetzung lagern ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Recht zur Führung eines Herstellungsbetriebes erlischt:1.Ziffer einsdurch Widerruf der Bewilligung;2.Ziffer 2durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wird;3.Ziffer 3durch Einstellung des Betriebes auf Dauer;4.Ziffer 4bei einem Übergang des Betriebes... mehr lesen...
(1)Absatz einsHerstellungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, in welchen Bier hergestellt wird. Als Herstellung gilt auch eine Bearbeitung oder Verarbeitung von Bier, durch die eine Mengenvermehrung eintritt, die nicht durch den Verbraucher oder in dess... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Biersteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Bier, das1.Ziffer einssich in einem Steuerlager (Abs. 2) befindet, odersich in einem Steuerlager (Absatz 2,) befindet, oder2.Ziffer 2nach §§ 14a, 15, 16 und 22 befördert wird.nach Paragraphen 14 a,, 15, 16 und 22 beförde... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats beim Zollamt Österreich die Biermengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden (§ 7 Abs. 1 Z 1), nach Steuerklassen getrennt, schriftlich anzumelden. Bier, das bi... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Menge, für welche die Steuerschuld entsteht, gilt1.Ziffer einsfür Bier in nicht geeichten, aber den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Flaschen oder Dosen die Menge, welche dem auf den Flaschen oder Dosen angegebenen Nenninhalt entspricht;2.Ziffer 2für Bier in geeichten... mehr lesen...
(1)Absatz einsSteuerschuldner ist oder sind1.Ziffer einsin den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers, daneben bei einer unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme die Person, die das Bier weggebracht oder entnommen hat oder in deren Namen das Bier weggebracht oder entnommen wurde, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld durch Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr. Bier wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:1.Ziffer einsdie Wegbringung aus einem Steuerlager, ohne dass sich ... mehr lesen...
(1)Absatz einsBierverwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, denen nach Abs. 2 die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung von Bier erteilt wurde.Bierverwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, denen nach Absatz 2, die Bewi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuertes Bier, das in ein Steuerlager aufgenommen worden ist, ausgenommen Ausleerbier, Tropfbier oder Bierneigen. Für Bier, das in ein Steuerlager zurückgenommen wurde (Rückbier), wird die Steuer... mehr lesen...
(1)Absatz einsVon der Biersteuer ist befreit:1.Ziffer einsBier, dasa)Litera azur Herstellung von Essig,b)Litera bvergällt zur Herstellung von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln,c)Litera cunmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen für die Herstellung von Lebensmitteln, sofern ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Biersteuer beträgt je Hektoliter Bier 2 € je Grad Plato (Steuerklasse).(2)Absatz 2Grad Plato ist der Stammwürzegehalt des Bieres in Gramm je 100 Gramm Bier, wie er sich nach der großen Ballingschen Formel aus dem im Bier vorhandenen Alkohol- und Extraktgehalt errechnet. Bruchtei... mehr lesen...
(1)Absatz einsBier im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:1.Ziffer einsdie Erzeugnisse der Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur;2.Ziffer 2Mischungen von nichtalkoholischen Getränken mit Bier im Sinne der Z 1, die der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind.Mischungen von nic... mehr lesen...
(1)Absatz einsBier, das im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Biersteuer).(2)Absatz 2Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorar... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021 § 0 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2021 mehr lesen...