§ 11 RegZG Personenbezogene Bezeichnungen

Registerzählungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.10.2021 bis 31.12.9999

(1) SoweitBei den in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis aufverwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die jeweils geltende Fassunggewählte Form für alle Geschlechter.

(2) Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen des Volkszählungsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1950, oder des Volkszählungsgesetzes 1980, BGBl. Nr. 199, so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Stand vor dem 30.10.2021

In Kraft vom 01.01.2006 bis 30.10.2021

(1) SoweitBei den in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis aufverwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die jeweils geltende Fassunggewählte Form für alle Geschlechter.

(2) Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen des Volkszählungsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1950, oder des Volkszählungsgesetzes 1980, BGBl. Nr. 199, so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

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