§ 21 BierStG 2022 Verzicht auf die Sicherheitsleistung

Biersteuergesetz 2022

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 21.Paragraph 21,

Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen, überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 100200 Euro nicht, ist die Leistung der Sicherheit nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Biersteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 16 Abs. 1 Z 2. Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen, überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 100200 Euro nicht, ist die Leistung der Sicherheit nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Biersteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2,

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2021
§ 21.Paragraph 21,

Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen, überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 100200 Euro nicht, ist die Leistung der Sicherheit nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Biersteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 16 Abs. 1 Z 2. Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen, überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 100200 Euro nicht, ist die Leistung der Sicherheit nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Biersteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2,

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