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(1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuertes Bier, das in ein Steuerlager aufgenommen worden ist, ausgenommen Ausleerbier, Tropfbier oder Bierneigen. Für Bier, das in ein Steuerlager zurückgenommen wurde (Rückbier), wird die Steuer nur dann erstattet oder vergütet, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nachweislich rückabgewickelt wurde.
(2) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers.
(Anm.: Abs. 3) Die Erstattung oder Vergütung der Biersteuer obliegt dem Zollamt aufgehoben durch Art. 22 Z 3, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet.BGBl. I Nr. 104/2019)
(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Bieres folgenden Kalenderjahres zu stellen.
(1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuertes Bier, das in ein Steuerlager aufgenommen worden ist, ausgenommen Ausleerbier, Tropfbier oder Bierneigen. Für Bier, das in ein Steuerlager zurückgenommen wurde (Rückbier), wird die Steuer nur dann erstattet oder vergütet, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nachweislich rückabgewickelt wurde.
(2) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers.
(Anm.: Abs. 3) Die Erstattung oder Vergütung der Biersteuer obliegt dem Zollamt aufgehoben durch Art. 22 Z 3, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet.BGBl. I Nr. 104/2019)
(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Bieres folgenden Kalenderjahres zu stellen.