§ 6 RegZG Durchführung der Erhebung

Registerzählungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.10.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, 2, 45 und 56, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 haben auf Verlangen der Bundesanstalt bei der Stammzahlenregisterbehörde (§ 7 E-GovG) unverzüglich für jene Personen, über die nach diesem Bundesgesetz Daten an die Bundesanstalt übermittelt werden sollen, für den betroffenen staatlichen Tätigkeitsbereich die Erzeugung der bPK sowie die Erzeugung der bPK-AS als „Fremd-bPK“ zu beantragen, soweit derartige bPK noch nicht zur Verfügung stehen. Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben die verschlüsselten bPK-AS für Zählungen nach diesem Bundesgesetz sowie für andere statistische Erhebungen gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 aufzubewahren.Die Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3, 2, 45 und 56, Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 5, Absatz eins, haben auf Verlangen der Bundesanstalt bei der Stammzahlenregisterbehörde (Paragraph 7, E-GovG) unverzüglich für jene Personen, über die nach diesem Bundesgesetz Daten an die Bundesanstalt übermittelt werden sollen, für den betroffenen staatlichen Tätigkeitsbereich die Erzeugung der bPK sowie die Erzeugung der bPK-AS als „Fremd-bPK“ zu beantragen, soweit derartige bPK noch nicht zur Verfügung stehen. Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben die verschlüsselten bPK-AS für Zählungen nach diesem Bundesgesetz sowie für andere statistische Erhebungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 aufzubewahren.
  2. (2)Absatz 2Die Datenübermittlungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, 2, 45 und 56, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 sowie die allenfalls für Abklärungen und Befragungen gemäß § 5 Abs. 2 bis 5 notwendigen Datenübermittlungen haben jeweils verknüpft mit dem verschlüsselten bPK des betroffenen staatlichen Tätigkeitsbereiches und dem verschlüsselten bPK-AS des jeweiligen Betroffenen zu erfolgen. Die Bundesanstalt hat die bPK-AS und die verschlüsselten bPK des betroffenen Tätigkeitsbereiches für Zählungen nach diesem Bundesgesetz sowie für andere statistische Erhebungen gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 aufzubewahren.Die Datenübermittlungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3, 2, 45 und 56, Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 5, Absatz eins, sowie die allenfalls für Abklärungen und Befragungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 notwendigen Datenübermittlungen haben jeweils verknüpft mit dem verschlüsselten bPK des betroffenen staatlichen Tätigkeitsbereiches und dem verschlüsselten bPK-AS des jeweiligen Betroffenen zu erfolgen. Die Bundesanstalt hat die bPK-AS und die verschlüsselten bPK des betroffenen Tätigkeitsbereiches für Zählungen nach diesem Bundesgesetz sowie für andere statistische Erhebungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 aufzubewahren.
  3. (3)Absatz 3Verfügt der Inhaber der Verwaltungsdaten nicht über die technischen Voraussetzungen zur Erzeugung von bPK durch die Stammzahlenregisterbehörde gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG, jedoch über die Sozialversicherungsnummer zu den zu übermittelnden Verwaltungsdaten, so hat er vom Dachverband der Sozialversicherungsträger zu den einzelnen Sozialversicherungsnummern die verschlüsselten bPK-AS anzufordern. Der Hauptverband (Anm. 1)Dachverband hat einer solchen Anforderung unverzüglich nachzukommen. Der Inhaber der Verwaltungsdaten hat in der Folge die Daten verknüpft mit dem verschlüsselten bPK-AS der Bundesanstalt zu übermitteln.Verfügt der Inhaber der Verwaltungsdaten nicht über die technischen Voraussetzungen zur Erzeugung von bPK durch die Stammzahlenregisterbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG, jedoch über die Sozialversicherungsnummer zu den zu übermittelnden Verwaltungsdaten, so hat er vom Dachverband der Sozialversicherungsträger zu den einzelnen Sozialversicherungsnummern die verschlüsselten bPK-AS anzufordern. Der Hauptverband Anmerkung 1)Dachverband hat einer solchen Anforderung unverzüglich nachzukommen. Der Inhaber der Verwaltungsdaten hat in der Folge die Daten verknüpft mit dem verschlüsselten bPK-AS der Bundesanstalt zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesanstalt hat das Verlangen gemäß Abs. 1 und auf Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 so rechtzeitig zu stellen, dass die Datenübermittlung innerhalb der von dem nach dem Erhebungsgegenstand zuständigen Bundesminister mittels Verordnung festgelegten Frist erfolgen kann. Diese Frist ist unter Berücksichtigung der Aktualität der Daten und des Zeitaufwandes für die Datenaufbringung, längstens jedoch mit acht Monaten nach dem Stichtag gemäß § 1 festzulegen.Die Bundesanstalt hat das Verlangen gemäß Absatz eins und auf Datenübermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 5, Absatz eins, so rechtzeitig zu stellen, dass die Datenübermittlung innerhalb der von dem nach dem Erhebungsgegenstand zuständigen Bundesminister mittels Verordnung festgelegten Frist erfolgen kann. Diese Frist ist unter Berücksichtigung der Aktualität der Daten und des Zeitaufwandes für die Datenaufbringung, längstens jedoch mit acht Monaten nach dem Stichtag gemäß Paragraph eins, festzulegen.
  5. (5)Absatz 5Die Datenübermittlung gemäß § 5 Abs. 4 hat innerhalb eines Monats nach Verlangen durch die Bundesanstalt zu erfolgen, wobei die Übermittlung der Art der letzten Änderung oder Ergänzung des elektronischen Datenbestandes nur auf eine Weise erfolgen darf, dass kein Rückschluss auf ein sensibles Datum (§ 4 Z 2 DSG 2000) des Betroffenen durch die Bundesanstalt möglich ist.Die Datenübermittlung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, hat innerhalb eines Monats nach Verlangen durch die Bundesanstalt zu erfolgen, wobei die Übermittlung der Art der letzten Änderung oder Ergänzung des elektronischen Datenbestandes nur auf eine Weise erfolgen darf, dass kein Rückschluss auf ein sensibles Datum (Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000) des Betroffenen durch die Bundesanstalt möglich ist.
  6. (4)Absatz 4Die Bundesanstalt hat das Verlangen gemäß Abs. 1 und auf Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, 5 und 6, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 so rechtzeitig zu stellen, dass die Datenübermittlung unter Berücksichtigung der Aktualität der Daten und des Zeitaufwandes für die Datenaufbringung, längstens sechs Monate nach dem Stichtag gemäß § 1 erfolgen kann, mit Ausnahme der Übermittlung der Daten gemäß Z 1.3 der Anlage durch das Zentrale Melderegister, welche frühestens sechs Monate und einen Tag und spätestens sieben Monate nach dem Stichtag zu erfolgen hat.Die Bundesanstalt hat das Verlangen gemäß Absatz eins und auf Datenübermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 5 und 6, Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 5, Absatz eins, so rechtzeitig zu stellen, dass die Datenübermittlung unter Berücksichtigung der Aktualität der Daten und des Zeitaufwandes für die Datenaufbringung, längstens sechs Monate nach dem Stichtag gemäß Paragraph eins, erfolgen kann, mit Ausnahme der Übermittlung der Daten gemäß Ziffer eins Punkt 3, der Anlage durch das Zentrale Melderegister, welche frühestens sechs Monate und einen Tag und spätestens sieben Monate nach dem Stichtag zu erfolgen hat.
  7. (5)Absatz 5Die Datenübermittlung gemäß § 5 Abs. 4 hat innerhalb eines Monats nach Verlangen durch die Bundesanstalt zu erfolgen, wobei die Übermittlung der Art der letzten Änderung oder Ergänzung des elektronischen Datenbestandes nur auf eine Weise erfolgen darf, dass kein Rückschluss auf ein Datum gemäß Artikel 9 und 10 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, des Betroffenen durch die Bundesanstalt möglich ist.Die Datenübermittlung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, hat innerhalb eines Monats nach Verlangen durch die Bundesanstalt zu erfolgen, wobei die Übermittlung der Art der letzten Änderung oder Ergänzung des elektronischen Datenbestandes nur auf eine Weise erfolgen darf, dass kein Rückschluss auf ein Datum gemäß Artikel 9 und 10 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35, des Betroffenen durch die Bundesanstalt möglich ist.
  8. (6)Absatz 6Die Inhaber der Verwaltungsdaten haben bei der Abklärung gemäß § 5 Abs. 2 und 3 ohne Verzug mitzuwirken.Die Inhaber der Verwaltungsdaten haben bei der Abklärung gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und 3 ohne Verzug mitzuwirken.
  9. (7)Absatz 7Bei der Heranziehung von Daten der Schul- und Hochschulstatistik sowie des Bildungsstandregisters gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 gilt § 9 Abs. 2, 2. Satz. Zu diesem Zweck darf die Bundesanstalt die gemäß § 10 Abs. 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes verschlüsselten Sozialversicherungsnummern entschlüsseln.Bei der Heranziehung von Daten der Schul- und Hochschulstatistik sowie des Bildungsstandregisters gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, gilt Paragraph 9, Absatz 2,, 2. Satz. Zu diesem Zweck darf die Bundesanstalt die gemäß Paragraph 10, Absatz 5, des Bildungsdokumentationsgesetzes verschlüsselten Sozialversicherungsnummern entschlüsseln.
  10. (7)Absatz 7Bei der Heranziehung von Daten der Schul- und Hochschulstatistik sowie des Bildungsstandregisters gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 gilt § 20 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020.Bei der Heranziehung von Daten der Schul- und Hochschulstatistik sowie des Bildungsstandregisters gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, gilt Paragraph 20, Absatz 2, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020.
  11. (8)Absatz 8Die Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, 2, 45 und 56, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1, die Mitwirkung nach Abs. 1 sowie § 5 Abs. 2 bis 5Die Datenübermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3, 2, 45 und 56, Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 5, Absatz eins,, die Mitwirkung nach Absatz eins, sowie Paragraph 5, Absatz 2 bis 5
    1. 1.Ziffer einsder Meldebehörden erfolgt durch das Zentrale Melderegisterim Wege des Zentralen Melderegisters (§ 16 MeldeG),der Meldebehörden erfolgt durch das Zentrale Melderegisterim Wege des Zentralen Melderegisters (Paragraph 16, MeldeG),
    2. 2.Ziffer 2der Personenstandsbehörden erfolgt im Wege des Zentralen Personenstandsregisters,
    3. 23.Ziffer 23der in § 4 Abs. 1 Z 2 3 angeführten Dateninhaber erfolgt durch den Dachverbandim Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 23, angeführten Dateninhaber erfolgt durch den Dachverbandim Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
    4. 3.Ziffer 3der Abgabenbehörden des Bundes erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH (§ 1 BRZ-GmbH) undder Abgabenbehörden des Bundes erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH (Paragraph eins, BRZ-GmbH) und
    5. 4.Ziffer 4der Abgabenbehörden des Bundes erfolgt im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH und
    6. 45.Ziffer 45der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes erfolgt durch den BundeskanzlerBundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, soweit die zentralen Personalverwaltungssysteme über die Bundesrechenzentrum GmbH oder einen anderen zentralen Dienstleister abgewickelt werden.
    Zu diesem Zweck haben diese Dateninhaberdie Verantwortlichen gemäß Artikel 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung die für die Erlangung der bPK notwendigen Daten sowie die der Bundesanstalt zu übermittelnden Daten dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Personenstandsregister, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger, und der Bundesrechenzentrum GmbH und dem Bundeskanzler zu überlassen (§als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4 Z 11 DSG 2000)8 der Datenschutz-Grundverordnung zu übermitteln. Ist es zur Abklärung von Lücken und Widersprüchen in den Daten und zur Wohnsitzanalyse (§ 5 Abs. 4) erforderlich, hat die Bundesanstalt die Abklärung zusätzlich unmittelbar mit den Inhabern der betreffenden Verwaltungsdaten vorzunehmen. Die Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 3 lit. b und c kann abweichend von Z 23 auch unmittelbar an die Bundesanstalt erfolgen.Zu diesem Zweck haben diese Dateninhaberdie Verantwortlichen gemäß Artikel 4 Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung die für die Erlangung der bPK notwendigen Daten sowie die der Bundesanstalt zu übermittelnden Daten dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Personenstandsregister, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger, und der Bundesrechenzentrum GmbH und dem Bundeskanzlerals Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4 Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung zu überlassen (Paragraph 4, Ziffer 11, DSG 2000)übermitteln. Ist es zur Abklärung von Lücken und Widersprüchen in den Daten und zur Wohnsitzanalyse (Paragraph 5, Absatz 4,) erforderlich, hat die Bundesanstalt die Abklärung zusätzlich unmittelbar mit den Inhabern der betreffenden Verwaltungsdaten vorzunehmen. Die Datenübermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 23, Litera b und c kann abweichend von Ziffer 23, auch unmittelbar an die Bundesanstalt erfolgen.
  12. (9)Absatz 9Die Daten gemäß Abs. 1 bis 4 sind auf elektronischem Wege zu übermitteln. Die Datenübermittlungen und die Mitwirkungen bei der Registerzählung haben unentgeltlich zu erfolgen.Die Daten gemäß Absatz eins bis 4 sind auf elektronischem Wege zu übermitteln. Die Datenübermittlungen und die Mitwirkungen bei der Registerzählung haben unentgeltlich zu erfolgen.

Stand vor dem 30.10.2021

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.10.2021
  1. (1)Absatz einsDie Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, 2, 45 und 56, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 haben auf Verlangen der Bundesanstalt bei der Stammzahlenregisterbehörde (§ 7 E-GovG) unverzüglich für jene Personen, über die nach diesem Bundesgesetz Daten an die Bundesanstalt übermittelt werden sollen, für den betroffenen staatlichen Tätigkeitsbereich die Erzeugung der bPK sowie die Erzeugung der bPK-AS als „Fremd-bPK“ zu beantragen, soweit derartige bPK noch nicht zur Verfügung stehen. Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben die verschlüsselten bPK-AS für Zählungen nach diesem Bundesgesetz sowie für andere statistische Erhebungen gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 aufzubewahren.Die Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3, 2, 45 und 56, Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 5, Absatz eins, haben auf Verlangen der Bundesanstalt bei der Stammzahlenregisterbehörde (Paragraph 7, E-GovG) unverzüglich für jene Personen, über die nach diesem Bundesgesetz Daten an die Bundesanstalt übermittelt werden sollen, für den betroffenen staatlichen Tätigkeitsbereich die Erzeugung der bPK sowie die Erzeugung der bPK-AS als „Fremd-bPK“ zu beantragen, soweit derartige bPK noch nicht zur Verfügung stehen. Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben die verschlüsselten bPK-AS für Zählungen nach diesem Bundesgesetz sowie für andere statistische Erhebungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 aufzubewahren.
  2. (2)Absatz 2Die Datenübermittlungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, 2, 45 und 56, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 sowie die allenfalls für Abklärungen und Befragungen gemäß § 5 Abs. 2 bis 5 notwendigen Datenübermittlungen haben jeweils verknüpft mit dem verschlüsselten bPK des betroffenen staatlichen Tätigkeitsbereiches und dem verschlüsselten bPK-AS des jeweiligen Betroffenen zu erfolgen. Die Bundesanstalt hat die bPK-AS und die verschlüsselten bPK des betroffenen Tätigkeitsbereiches für Zählungen nach diesem Bundesgesetz sowie für andere statistische Erhebungen gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 aufzubewahren.Die Datenübermittlungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3, 2, 45 und 56, Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 5, Absatz eins, sowie die allenfalls für Abklärungen und Befragungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 notwendigen Datenübermittlungen haben jeweils verknüpft mit dem verschlüsselten bPK des betroffenen staatlichen Tätigkeitsbereiches und dem verschlüsselten bPK-AS des jeweiligen Betroffenen zu erfolgen. Die Bundesanstalt hat die bPK-AS und die verschlüsselten bPK des betroffenen Tätigkeitsbereiches für Zählungen nach diesem Bundesgesetz sowie für andere statistische Erhebungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 aufzubewahren.
  3. (3)Absatz 3Verfügt der Inhaber der Verwaltungsdaten nicht über die technischen Voraussetzungen zur Erzeugung von bPK durch die Stammzahlenregisterbehörde gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG, jedoch über die Sozialversicherungsnummer zu den zu übermittelnden Verwaltungsdaten, so hat er vom Dachverband der Sozialversicherungsträger zu den einzelnen Sozialversicherungsnummern die verschlüsselten bPK-AS anzufordern. Der Hauptverband (Anm. 1)Dachverband hat einer solchen Anforderung unverzüglich nachzukommen. Der Inhaber der Verwaltungsdaten hat in der Folge die Daten verknüpft mit dem verschlüsselten bPK-AS der Bundesanstalt zu übermitteln.Verfügt der Inhaber der Verwaltungsdaten nicht über die technischen Voraussetzungen zur Erzeugung von bPK durch die Stammzahlenregisterbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG, jedoch über die Sozialversicherungsnummer zu den zu übermittelnden Verwaltungsdaten, so hat er vom Dachverband der Sozialversicherungsträger zu den einzelnen Sozialversicherungsnummern die verschlüsselten bPK-AS anzufordern. Der Hauptverband Anmerkung 1)Dachverband hat einer solchen Anforderung unverzüglich nachzukommen. Der Inhaber der Verwaltungsdaten hat in der Folge die Daten verknüpft mit dem verschlüsselten bPK-AS der Bundesanstalt zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesanstalt hat das Verlangen gemäß Abs. 1 und auf Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 so rechtzeitig zu stellen, dass die Datenübermittlung innerhalb der von dem nach dem Erhebungsgegenstand zuständigen Bundesminister mittels Verordnung festgelegten Frist erfolgen kann. Diese Frist ist unter Berücksichtigung der Aktualität der Daten und des Zeitaufwandes für die Datenaufbringung, längstens jedoch mit acht Monaten nach dem Stichtag gemäß § 1 festzulegen.Die Bundesanstalt hat das Verlangen gemäß Absatz eins und auf Datenübermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 5, Absatz eins, so rechtzeitig zu stellen, dass die Datenübermittlung innerhalb der von dem nach dem Erhebungsgegenstand zuständigen Bundesminister mittels Verordnung festgelegten Frist erfolgen kann. Diese Frist ist unter Berücksichtigung der Aktualität der Daten und des Zeitaufwandes für die Datenaufbringung, längstens jedoch mit acht Monaten nach dem Stichtag gemäß Paragraph eins, festzulegen.
  5. (5)Absatz 5Die Datenübermittlung gemäß § 5 Abs. 4 hat innerhalb eines Monats nach Verlangen durch die Bundesanstalt zu erfolgen, wobei die Übermittlung der Art der letzten Änderung oder Ergänzung des elektronischen Datenbestandes nur auf eine Weise erfolgen darf, dass kein Rückschluss auf ein sensibles Datum (§ 4 Z 2 DSG 2000) des Betroffenen durch die Bundesanstalt möglich ist.Die Datenübermittlung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, hat innerhalb eines Monats nach Verlangen durch die Bundesanstalt zu erfolgen, wobei die Übermittlung der Art der letzten Änderung oder Ergänzung des elektronischen Datenbestandes nur auf eine Weise erfolgen darf, dass kein Rückschluss auf ein sensibles Datum (Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000) des Betroffenen durch die Bundesanstalt möglich ist.
  6. (4)Absatz 4Die Bundesanstalt hat das Verlangen gemäß Abs. 1 und auf Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, 5 und 6, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 so rechtzeitig zu stellen, dass die Datenübermittlung unter Berücksichtigung der Aktualität der Daten und des Zeitaufwandes für die Datenaufbringung, längstens sechs Monate nach dem Stichtag gemäß § 1 erfolgen kann, mit Ausnahme der Übermittlung der Daten gemäß Z 1.3 der Anlage durch das Zentrale Melderegister, welche frühestens sechs Monate und einen Tag und spätestens sieben Monate nach dem Stichtag zu erfolgen hat.Die Bundesanstalt hat das Verlangen gemäß Absatz eins und auf Datenübermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 5 und 6, Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 5, Absatz eins, so rechtzeitig zu stellen, dass die Datenübermittlung unter Berücksichtigung der Aktualität der Daten und des Zeitaufwandes für die Datenaufbringung, längstens sechs Monate nach dem Stichtag gemäß Paragraph eins, erfolgen kann, mit Ausnahme der Übermittlung der Daten gemäß Ziffer eins Punkt 3, der Anlage durch das Zentrale Melderegister, welche frühestens sechs Monate und einen Tag und spätestens sieben Monate nach dem Stichtag zu erfolgen hat.
  7. (5)Absatz 5Die Datenübermittlung gemäß § 5 Abs. 4 hat innerhalb eines Monats nach Verlangen durch die Bundesanstalt zu erfolgen, wobei die Übermittlung der Art der letzten Änderung oder Ergänzung des elektronischen Datenbestandes nur auf eine Weise erfolgen darf, dass kein Rückschluss auf ein Datum gemäß Artikel 9 und 10 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, des Betroffenen durch die Bundesanstalt möglich ist.Die Datenübermittlung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, hat innerhalb eines Monats nach Verlangen durch die Bundesanstalt zu erfolgen, wobei die Übermittlung der Art der letzten Änderung oder Ergänzung des elektronischen Datenbestandes nur auf eine Weise erfolgen darf, dass kein Rückschluss auf ein Datum gemäß Artikel 9 und 10 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35, des Betroffenen durch die Bundesanstalt möglich ist.
  8. (6)Absatz 6Die Inhaber der Verwaltungsdaten haben bei der Abklärung gemäß § 5 Abs. 2 und 3 ohne Verzug mitzuwirken.Die Inhaber der Verwaltungsdaten haben bei der Abklärung gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und 3 ohne Verzug mitzuwirken.
  9. (7)Absatz 7Bei der Heranziehung von Daten der Schul- und Hochschulstatistik sowie des Bildungsstandregisters gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 gilt § 9 Abs. 2, 2. Satz. Zu diesem Zweck darf die Bundesanstalt die gemäß § 10 Abs. 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes verschlüsselten Sozialversicherungsnummern entschlüsseln.Bei der Heranziehung von Daten der Schul- und Hochschulstatistik sowie des Bildungsstandregisters gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, gilt Paragraph 9, Absatz 2,, 2. Satz. Zu diesem Zweck darf die Bundesanstalt die gemäß Paragraph 10, Absatz 5, des Bildungsdokumentationsgesetzes verschlüsselten Sozialversicherungsnummern entschlüsseln.
  10. (7)Absatz 7Bei der Heranziehung von Daten der Schul- und Hochschulstatistik sowie des Bildungsstandregisters gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 gilt § 20 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020.Bei der Heranziehung von Daten der Schul- und Hochschulstatistik sowie des Bildungsstandregisters gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, gilt Paragraph 20, Absatz 2, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020.
  11. (8)Absatz 8Die Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, 2, 45 und 56, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1, die Mitwirkung nach Abs. 1 sowie § 5 Abs. 2 bis 5Die Datenübermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3, 2, 45 und 56, Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 5, Absatz eins,, die Mitwirkung nach Absatz eins, sowie Paragraph 5, Absatz 2 bis 5
    1. 1.Ziffer einsder Meldebehörden erfolgt durch das Zentrale Melderegisterim Wege des Zentralen Melderegisters (§ 16 MeldeG),der Meldebehörden erfolgt durch das Zentrale Melderegisterim Wege des Zentralen Melderegisters (Paragraph 16, MeldeG),
    2. 2.Ziffer 2der Personenstandsbehörden erfolgt im Wege des Zentralen Personenstandsregisters,
    3. 23.Ziffer 23der in § 4 Abs. 1 Z 2 3 angeführten Dateninhaber erfolgt durch den Dachverbandim Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 23, angeführten Dateninhaber erfolgt durch den Dachverbandim Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
    4. 3.Ziffer 3der Abgabenbehörden des Bundes erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH (§ 1 BRZ-GmbH) undder Abgabenbehörden des Bundes erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH (Paragraph eins, BRZ-GmbH) und
    5. 4.Ziffer 4der Abgabenbehörden des Bundes erfolgt im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH und
    6. 45.Ziffer 45der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes erfolgt durch den BundeskanzlerBundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, soweit die zentralen Personalverwaltungssysteme über die Bundesrechenzentrum GmbH oder einen anderen zentralen Dienstleister abgewickelt werden.
    Zu diesem Zweck haben diese Dateninhaberdie Verantwortlichen gemäß Artikel 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung die für die Erlangung der bPK notwendigen Daten sowie die der Bundesanstalt zu übermittelnden Daten dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Personenstandsregister, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger, und der Bundesrechenzentrum GmbH und dem Bundeskanzler zu überlassen (§als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4 Z 11 DSG 2000)8 der Datenschutz-Grundverordnung zu übermitteln. Ist es zur Abklärung von Lücken und Widersprüchen in den Daten und zur Wohnsitzanalyse (§ 5 Abs. 4) erforderlich, hat die Bundesanstalt die Abklärung zusätzlich unmittelbar mit den Inhabern der betreffenden Verwaltungsdaten vorzunehmen. Die Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 3 lit. b und c kann abweichend von Z 23 auch unmittelbar an die Bundesanstalt erfolgen.Zu diesem Zweck haben diese Dateninhaberdie Verantwortlichen gemäß Artikel 4 Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung die für die Erlangung der bPK notwendigen Daten sowie die der Bundesanstalt zu übermittelnden Daten dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Personenstandsregister, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger, und der Bundesrechenzentrum GmbH und dem Bundeskanzlerals Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4 Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung zu überlassen (Paragraph 4, Ziffer 11, DSG 2000)übermitteln. Ist es zur Abklärung von Lücken und Widersprüchen in den Daten und zur Wohnsitzanalyse (Paragraph 5, Absatz 4,) erforderlich, hat die Bundesanstalt die Abklärung zusätzlich unmittelbar mit den Inhabern der betreffenden Verwaltungsdaten vorzunehmen. Die Datenübermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 23, Litera b und c kann abweichend von Ziffer 23, auch unmittelbar an die Bundesanstalt erfolgen.
  12. (9)Absatz 9Die Daten gemäß Abs. 1 bis 4 sind auf elektronischem Wege zu übermitteln. Die Datenübermittlungen und die Mitwirkungen bei der Registerzählung haben unentgeltlich zu erfolgen.Die Daten gemäß Absatz eins bis 4 sind auf elektronischem Wege zu übermitteln. Die Datenübermittlungen und die Mitwirkungen bei der Registerzählung haben unentgeltlich zu erfolgen.

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