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(1) Die Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, 2, 45 und 56, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 haben auf Verlangen der Bundesanstalt bei der Stammzahlenregisterbehörde (§ 7 E-GovG) unverzüglich für jene Personen, über die nach diesem Bundesgesetz Daten an die Bundesanstalt übermittelt werden sollen, für den betroffenen staatlichen Tätigkeitsbereich die Erzeugung der bPK sowie die Erzeugung der bPK-AS als „Fremd-bPK“ zu beantragen, soweit derartige bPK noch nicht zur Verfügung stehen. Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben die verschlüsselten bPK-AS für Zählungen nach diesem Bundesgesetz sowie für andere statistische Erhebungen gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 aufzubewahren.
(2) Die Datenübermittlungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, 2, 45 und 56, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 sowie die allenfalls für Abklärungen und Befragungen gemäß § 5 Abs. 2 bis 5 notwendigen Datenübermittlungen haben jeweils verknüpft mit dem verschlüsselten bPK des betroffenen staatlichen Tätigkeitsbereiches und dem verschlüsselten bPK-AS des jeweiligen Betroffenen zu erfolgen. Die Bundesanstalt hat die bPK-AS und die verschlüsselten bPK des betroffenen Tätigkeitsbereiches für Zählungen nach diesem Bundesgesetz sowie für andere statistische Erhebungen gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 aufzubewahren.
(3) Verfügt der Inhaber der Verwaltungsdaten nicht über die technischen Voraussetzungen zur Erzeugung von bPK durch die Stammzahlenregisterbehörde gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG, jedoch über die Sozialversicherungsnummer zu den zu übermittelnden Verwaltungsdaten, so hat er vom Dachverband der Sozialversicherungsträger zu den einzelnen Sozialversicherungsnummern die verschlüsselten bPK-AS anzufordern. Der Hauptverband (Anm. 1)Dachverband hat einer solchen Anforderung unverzüglich nachzukommen. Der Inhaber der Verwaltungsdaten hat in der Folge die Daten verknüpft mit dem verschlüsselten bPK-AS der Bundesanstalt zu übermitteln.
(4) Die Bundesanstalt hat das Verlangen gemäß Abs. 1 und auf Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, 2, 45 und 56, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 so rechtzeitig zu stellen, dass die Datenübermittlung innerhalb der von dem nach dem Erhebungsgegenstand zuständigen Bundesminister mittels Verordnung festgelegten Frist erfolgen kann. Diese Frist ist unter Berücksichtigung der Aktualität der Daten und des Zeitaufwandes für die Datenaufbringung, längstens jedoch mit acht Monatensechs Monate nach dem Stichtag gemäß § 1 festzulegenerfolgen kann, mit Ausnahme der Übermittlung der Daten gemäß Z 1.3 der Anlage durch das Zentrale Melderegister, welche frühestens sechs Monate und einen Tag und spätestens sieben Monate nach dem Stichtag zu erfolgen hat.
(5) Die Datenübermittlung gemäß § 5 Abs. 4 hat innerhalb eines Monats nach Verlangen durch die Bundesanstalt zu erfolgen, wobei die Übermittlung der Art der letzten Änderung oder Ergänzung des elektronischen Datenbestandes nur auf eine Weise erfolgen darf, dass kein Rückschluss auf ein sensibles Datum gemäß Artikel 9 und 10 der Verordnung (§ 4 Z 2 DSG 2000EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, des Betroffenen durch die Bundesanstalt möglich ist.
(6) Die Inhaber der Verwaltungsdaten haben bei der Abklärung gemäß § 5 Abs. 2 und 3 ohne Verzug mitzuwirken.
(7) Bei der Heranziehung von Daten der Schul- und Hochschulstatistik sowie des Bildungsstandregisters gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 4 gilt § 9 Abs. 2,§ 20 Abs. 2. Satz. Zu diesem Zweck darf die Bundesanstalt die gemäß § 10 Abs. 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes verschlüsselten Sozialversicherungsnummern entschlüsseln2020.
(8) Die Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, 2, 45 und 56, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1, die Mitwirkung nach Abs. 1 sowie § 5 Abs. 2 bis 5
1. | der Meldebehörden erfolgt | |||||||||
2. | der Personenstandsbehörden erfolgt im Wege des Zentralen Personenstandsregisters, | |||||||||
| der in § 4 Abs. 1 Z | |||||||||
4. | der | |||||||||
5. | der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes erfolgt durch den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, soweit die zentralen Personalverwaltungssysteme über die Bundesrechenzentrum GmbH abgewickelt werden. | |||||||||
Zu diesem Zweck haben |
(9) Die Daten gemäß Abs. 1 bis 4 sind auf elektronischem Wege zu übermitteln. Die Datenübermittlungen und die Mitwirkungen bei der Registerzählung haben unentgeltlich zu erfolgen.
Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)
(1) Die Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, 2, 45 und 56, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 haben auf Verlangen der Bundesanstalt bei der Stammzahlenregisterbehörde (§ 7 E-GovG) unverzüglich für jene Personen, über die nach diesem Bundesgesetz Daten an die Bundesanstalt übermittelt werden sollen, für den betroffenen staatlichen Tätigkeitsbereich die Erzeugung der bPK sowie die Erzeugung der bPK-AS als „Fremd-bPK“ zu beantragen, soweit derartige bPK noch nicht zur Verfügung stehen. Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben die verschlüsselten bPK-AS für Zählungen nach diesem Bundesgesetz sowie für andere statistische Erhebungen gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 aufzubewahren.
(2) Die Datenübermittlungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, 2, 45 und 56, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 sowie die allenfalls für Abklärungen und Befragungen gemäß § 5 Abs. 2 bis 5 notwendigen Datenübermittlungen haben jeweils verknüpft mit dem verschlüsselten bPK des betroffenen staatlichen Tätigkeitsbereiches und dem verschlüsselten bPK-AS des jeweiligen Betroffenen zu erfolgen. Die Bundesanstalt hat die bPK-AS und die verschlüsselten bPK des betroffenen Tätigkeitsbereiches für Zählungen nach diesem Bundesgesetz sowie für andere statistische Erhebungen gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 aufzubewahren.
(3) Verfügt der Inhaber der Verwaltungsdaten nicht über die technischen Voraussetzungen zur Erzeugung von bPK durch die Stammzahlenregisterbehörde gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG, jedoch über die Sozialversicherungsnummer zu den zu übermittelnden Verwaltungsdaten, so hat er vom Dachverband der Sozialversicherungsträger zu den einzelnen Sozialversicherungsnummern die verschlüsselten bPK-AS anzufordern. Der Hauptverband (Anm. 1)Dachverband hat einer solchen Anforderung unverzüglich nachzukommen. Der Inhaber der Verwaltungsdaten hat in der Folge die Daten verknüpft mit dem verschlüsselten bPK-AS der Bundesanstalt zu übermitteln.
(4) Die Bundesanstalt hat das Verlangen gemäß Abs. 1 und auf Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, 2, 45 und 56, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 so rechtzeitig zu stellen, dass die Datenübermittlung innerhalb der von dem nach dem Erhebungsgegenstand zuständigen Bundesminister mittels Verordnung festgelegten Frist erfolgen kann. Diese Frist ist unter Berücksichtigung der Aktualität der Daten und des Zeitaufwandes für die Datenaufbringung, längstens jedoch mit acht Monatensechs Monate nach dem Stichtag gemäß § 1 festzulegenerfolgen kann, mit Ausnahme der Übermittlung der Daten gemäß Z 1.3 der Anlage durch das Zentrale Melderegister, welche frühestens sechs Monate und einen Tag und spätestens sieben Monate nach dem Stichtag zu erfolgen hat.
(5) Die Datenübermittlung gemäß § 5 Abs. 4 hat innerhalb eines Monats nach Verlangen durch die Bundesanstalt zu erfolgen, wobei die Übermittlung der Art der letzten Änderung oder Ergänzung des elektronischen Datenbestandes nur auf eine Weise erfolgen darf, dass kein Rückschluss auf ein sensibles Datum gemäß Artikel 9 und 10 der Verordnung (§ 4 Z 2 DSG 2000EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, des Betroffenen durch die Bundesanstalt möglich ist.
(6) Die Inhaber der Verwaltungsdaten haben bei der Abklärung gemäß § 5 Abs. 2 und 3 ohne Verzug mitzuwirken.
(7) Bei der Heranziehung von Daten der Schul- und Hochschulstatistik sowie des Bildungsstandregisters gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 4 gilt § 9 Abs. 2,§ 20 Abs. 2. Satz. Zu diesem Zweck darf die Bundesanstalt die gemäß § 10 Abs. 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes verschlüsselten Sozialversicherungsnummern entschlüsseln2020.
(8) Die Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, 2, 45 und 56, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1, die Mitwirkung nach Abs. 1 sowie § 5 Abs. 2 bis 5
1. | der Meldebehörden erfolgt | |||||||||
2. | der Personenstandsbehörden erfolgt im Wege des Zentralen Personenstandsregisters, | |||||||||
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4. | der | |||||||||
5. | der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes erfolgt durch den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, soweit die zentralen Personalverwaltungssysteme über die Bundesrechenzentrum GmbH abgewickelt werden. | |||||||||
Zu diesem Zweck haben |
(9) Die Daten gemäß Abs. 1 bis 4 sind auf elektronischem Wege zu übermitteln. Die Datenübermittlungen und die Mitwirkungen bei der Registerzählung haben unentgeltlich zu erfolgen.
Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)