§ 12 RegZG

Registerzählungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1.

das Volkszählungsgesetz 1980,

2.

das Volkszählungsgesetz, BGBl. Nr. 159/1950, mit Ausnahme des § 11 Abs. 1.

(3) § 1 Abs. 2, § 3, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 1 und 6 vorletzter Satz, § 6 samt Überschrift, § 7 Abs. 1, § 8, die Abschnittsbezeichnung „2. Abschnitt“, die Paragraphenbezeichnungen der §§ 9 bis 13, § 11, § 13 samt Überschrift sowie die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 233/2021 treten mit 31. Oktober 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt der 2. Abschnitt in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.

Stand vor dem 30.12.2021

In Kraft vom 31.10.2021 bis 30.12.2021

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1.

das Volkszählungsgesetz 1980,

2.

das Volkszählungsgesetz, BGBl. Nr. 159/1950, mit Ausnahme des § 11 Abs. 1.

(3) § 1 Abs. 2, § 3, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 1 und 6 vorletzter Satz, § 6 samt Überschrift, § 7 Abs. 1, § 8, die Abschnittsbezeichnung „2. Abschnitt“, die Paragraphenbezeichnungen der §§ 9 bis 13, § 11, § 13 samt Überschrift sowie die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 233/2021 treten mit 31. Oktober 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt der 2. Abschnitt in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten