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Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Bierverwendungsbetrieb oder einem Betrieb eines berechtigtenregistrierten Empfängers bei der Aufnahme von Bierbeständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß.
Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Bierverwendungsbetrieb oder einem Betrieb eines berechtigtenregistrierten Empfängers bei der Aufnahme von Bierbeständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß.