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(1) WirdZertifizierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 3 die Zertifizierung erteilt worden ist, Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates
1. | nicht nur gelegentlich oder | |||||||||
2. | im Einzelfall | |||||||||
in einen anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken an einen zertifizierten Empfänger zu versenden. |
(2) Zertifizierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 3 die Zertifizierung erteilt worden ist, Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates, das ein zertifizierter Versender in diesem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken bezogenan sie versandt hat, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß der Bezieher
1. |
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2. |
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zu beziehen. |
(23) Wird Bier aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den imEine Zertifizierung nach Abs. 1 genannten Fällenund Abs. 2 wird auf Antrag vom Zollamt Österreich für jene Antragsteller erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und sofern die amtliche Aufsicht gewährleistet ist.
(4) Der Antrag auf Zertifizierung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Er muss alle Angaben über die für die Erteilung der Zertifizierung erforderlichen Voraussetzungen enthalten. Beizufügen sind
1. | in den Fällen des Abs. 1 Z 1 eine Beschreibung des Betriebes, sowie Angaben zu jenen Orten, von denen aus Bier voraussichtlich versendet wird und zu den voraussichtlichen zertifizierten Empfängern; | |||||||||
2. | in den Fällen des Abs. 1 Z 2, zusätzlich zu den Angaben aus Z 1, die sich im Falle der Beschreibung des Betriebes auf die Art der geschäftlichen Tätigkeit und den Zweck des Versands beschränken können, Angaben über die Menge und den voraussichtlichen Zeitpunkt oder Zeitraum des Versands; | |||||||||
3. | in den Fällen des Abs. 2 Z 1 eine Beschreibung des Betriebes, sowie Angaben zu jenen Orten, an denen das Bier voraussichtlich bezogen wird und zu den voraussichtlichen zertifizierten Versendern; | |||||||||
4. | in den Fällen des Abs. 2 Z 2, zusätzlich zu den Angaben aus Z 3, die sich im Falle der Beschreibung des Betriebes auf die Art der geschäftlichen Tätigkeit und den Zweck des Bezugs beschränken können, Angaben über die Menge und den voraussichtlichen Zeitpunkt oder Zeitraum des Bezugs; | |||||||||
5. | in den Fällen des Abs. 2 Angaben über die zu leistende Sicherheit. |
(5) Vor der Erteilung einer Zertifizierung nach Abs. 2 Z 1 ist eine in das Steuergebiet verbrachtallen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Biersteuer zu leisten, entsteht die Steuerschuld dadurchdie voraussichtlichen Risiken der geplanten Beförderungen während eines Kalendermonats abdeckt.
Eine Zertifizierung nach Abs. 1 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Empfänger und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Eine Zertifizierung nach Abs. 2 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. | ||||||||||
Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass der zertifizierte Versender oder der Beförderer die Sicherheit leistet. |
(6) Der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger sind verpflichtet, dass es erstmals im Steuergebietdem Zollamt Österreich binnen einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, jede maßgebliche Änderung der Angaben nach Abs. 4 schriftlich anzuzeigen.
Für das Erlöschen einer Zertifizierung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1 gilt § 13 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Zertifizierung erlischt, wenn während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als zwölf Monaten kein Bier bezogen oder versandt wurde. |
(7) Der Bezug oder der Versand von Bier durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine internationale Einrichtung steht der Beförderung von Bier zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird. Steuerschuldner ist, wer das Bier in Gewahrsame hält oder verwendetgleich. Die Steuerschuld entstehtin Abs. 3 und Abs. 5 genannten Voraussetzungen gelten nicht für Zertifizierungen, wenn das im Steuergebietdie solchen Einrichtungen erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in Gewahrsame gehaltene Bier
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(2a) § 7 Abs. 4 gilt sinngemäßden Fällen des Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2.
(38) WerAuch Steuerlagerinhaber, registrierte Empfänger und registrierte Versender bedürfen für einen Bezug oder einen Versand von Bier außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens einer Zertifizierung nach Abs. 1 oder Abs. 2. Im Zuge des Zertifizierungsverfahrens für diese Beteiligten ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer Vermischung von Bier unter Steueraussetzung und Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs kommt. Dazu getroffene Vorkehrungen sind niederschriftlich festzuhalten.
(9) Eine Zertifizierung nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.
(4) In der Anzeige sind die Art, die voraussichtlich benötigte Menge des Bieres und der Zweck anzugeben, für den das Bier bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden soll; dabeiZ 2 ist auch anzugeben, ob gleichartige Biere des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden.
(5) Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugebennatürliche Personen erforderlich, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25.Bier in den Fällen des auf§ 28 Abs. 3 in das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichtenSteuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.
(1) WirdZertifizierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 3 die Zertifizierung erteilt worden ist, Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates
1. | nicht nur gelegentlich oder | |||||||||
2. | im Einzelfall | |||||||||
in einen anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken an einen zertifizierten Empfänger zu versenden. |
(2) Zertifizierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 3 die Zertifizierung erteilt worden ist, Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates, das ein zertifizierter Versender in diesem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken bezogenan sie versandt hat, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß der Bezieher
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2. |
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zu beziehen. |
(23) Wird Bier aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den imEine Zertifizierung nach Abs. 1 genannten Fällenund Abs. 2 wird auf Antrag vom Zollamt Österreich für jene Antragsteller erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und sofern die amtliche Aufsicht gewährleistet ist.
(4) Der Antrag auf Zertifizierung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Er muss alle Angaben über die für die Erteilung der Zertifizierung erforderlichen Voraussetzungen enthalten. Beizufügen sind
1. | in den Fällen des Abs. 1 Z 1 eine Beschreibung des Betriebes, sowie Angaben zu jenen Orten, von denen aus Bier voraussichtlich versendet wird und zu den voraussichtlichen zertifizierten Empfängern; | |||||||||
2. | in den Fällen des Abs. 1 Z 2, zusätzlich zu den Angaben aus Z 1, die sich im Falle der Beschreibung des Betriebes auf die Art der geschäftlichen Tätigkeit und den Zweck des Versands beschränken können, Angaben über die Menge und den voraussichtlichen Zeitpunkt oder Zeitraum des Versands; | |||||||||
3. | in den Fällen des Abs. 2 Z 1 eine Beschreibung des Betriebes, sowie Angaben zu jenen Orten, an denen das Bier voraussichtlich bezogen wird und zu den voraussichtlichen zertifizierten Versendern; | |||||||||
4. | in den Fällen des Abs. 2 Z 2, zusätzlich zu den Angaben aus Z 3, die sich im Falle der Beschreibung des Betriebes auf die Art der geschäftlichen Tätigkeit und den Zweck des Bezugs beschränken können, Angaben über die Menge und den voraussichtlichen Zeitpunkt oder Zeitraum des Bezugs; | |||||||||
5. | in den Fällen des Abs. 2 Angaben über die zu leistende Sicherheit. |
(5) Vor der Erteilung einer Zertifizierung nach Abs. 2 Z 1 ist eine in das Steuergebiet verbrachtallen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Biersteuer zu leisten, entsteht die Steuerschuld dadurchdie voraussichtlichen Risiken der geplanten Beförderungen während eines Kalendermonats abdeckt.
Eine Zertifizierung nach Abs. 1 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Empfänger und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Eine Zertifizierung nach Abs. 2 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. | ||||||||||
Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass der zertifizierte Versender oder der Beförderer die Sicherheit leistet. |
(6) Der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger sind verpflichtet, dass es erstmals im Steuergebietdem Zollamt Österreich binnen einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, jede maßgebliche Änderung der Angaben nach Abs. 4 schriftlich anzuzeigen.
Für das Erlöschen einer Zertifizierung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1 gilt § 13 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Zertifizierung erlischt, wenn während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als zwölf Monaten kein Bier bezogen oder versandt wurde. |
(7) Der Bezug oder der Versand von Bier durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine internationale Einrichtung steht der Beförderung von Bier zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird. Steuerschuldner ist, wer das Bier in Gewahrsame hält oder verwendetgleich. Die Steuerschuld entstehtin Abs. 3 und Abs. 5 genannten Voraussetzungen gelten nicht für Zertifizierungen, wenn das im Steuergebietdie solchen Einrichtungen erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in Gewahrsame gehaltene Bier
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(2a) § 7 Abs. 4 gilt sinngemäßden Fällen des Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2.
(38) WerAuch Steuerlagerinhaber, registrierte Empfänger und registrierte Versender bedürfen für einen Bezug oder einen Versand von Bier außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens einer Zertifizierung nach Abs. 1 oder Abs. 2. Im Zuge des Zertifizierungsverfahrens für diese Beteiligten ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer Vermischung von Bier unter Steueraussetzung und Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs kommt. Dazu getroffene Vorkehrungen sind niederschriftlich festzuhalten.
(9) Eine Zertifizierung nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.
(4) In der Anzeige sind die Art, die voraussichtlich benötigte Menge des Bieres und der Zweck anzugeben, für den das Bier bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden soll; dabeiZ 2 ist auch anzugeben, ob gleichartige Biere des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden.
(5) Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugebennatürliche Personen erforderlich, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25.Bier in den Fällen des auf§ 28 Abs. 3 in das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichtenSteuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.