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§ 3 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 ist auf Bier anzuwenden, für welches die Steuerschuld nach dem 31§ 46b BierStG 2022 seit 31.12.2021 weggefallen. Dezember 2001 entsteht. § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 ist weiterhin auf Bier anzuwenden, für welches die Steuerschuld vor dem 1. Juni 2000 entsteht. Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000, ist auf Bier anzuwenden, für welches die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996, ist weiterhin auf Bier anzuwenden, für welches die Steuerschuld vor dem 1. Juni 2000 entsteht.
§ 3 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 ist auf Bier anzuwenden, für welches die Steuerschuld nach dem 31§ 46b BierStG 2022 seit 31.12.2021 weggefallen. Dezember 2001 entsteht. § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 ist weiterhin auf Bier anzuwenden, für welches die Steuerschuld vor dem 1. Juni 2000 entsteht. Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000, ist auf Bier anzuwenden, für welches die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996, ist weiterhin auf Bier anzuwenden, für welches die Steuerschuld vor dem 1. Juni 2000 entsteht.