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(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag Die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 über den Beitrittdie Entstehung der Republik Österreich zur Europäischen Union 1Steuerschuld bei der Herstellung ohne Bewilligung findet auf Zwischenerzeugnisse keine Anwendung, sofern die für die Bestandteile (Alkohol, alkoholische Getränke) in Kraft. Esentrichtete Verbrauchsteuer insgesamt nicht niedriger ist auf Bier anzuwenden,als die Steuer für das die Steuerschuld nach diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für das in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen istZwischenerzeugnis.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vonWer Zwischenerzeugnisse außerhalb eines Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen will, hat dies vor Aufnahme der Herstellung dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zu dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werdenZollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.
(3) Für Bier, das sich zum ZeitpunktDer Inhaber des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Steuerlagern oder im Versand an solche Lager befindet, giltBetriebes hat unter Angabe des jeweiligen Alkoholgehaltes über die Steuer als ausgesetzt.
(4) Herstellungsbetriebe im Sinne des § 9 Abs. 1 des Biersteuergesetzes 1977 gelten bis zum 31. Dezember 1995 als Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(5) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zur Erleichterung des Übergangs aufeingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse und die neuen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, steuerliche Anpassungsmaßnahmenhergestellten Zwischenerzeugnisse entsprechende Aufzeichnungen zu treffenführen.
1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag Die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 über den Beitrittdie Entstehung der Republik Österreich zur Europäischen Union 1Steuerschuld bei der Herstellung ohne Bewilligung findet auf Zwischenerzeugnisse keine Anwendung, sofern die für die Bestandteile (Alkohol, alkoholische Getränke) in Kraft. Esentrichtete Verbrauchsteuer insgesamt nicht niedriger ist auf Bier anzuwenden,als die Steuer für das die Steuerschuld nach diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für das in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen istZwischenerzeugnis.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vonWer Zwischenerzeugnisse außerhalb eines Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen will, hat dies vor Aufnahme der Herstellung dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zu dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werdenZollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.
(3) Für Bier, das sich zum ZeitpunktDer Inhaber des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Steuerlagern oder im Versand an solche Lager befindet, giltBetriebes hat unter Angabe des jeweiligen Alkoholgehaltes über die Steuer als ausgesetzt.
(4) Herstellungsbetriebe im Sinne des § 9 Abs. 1 des Biersteuergesetzes 1977 gelten bis zum 31. Dezember 1995 als Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(5) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zur Erleichterung des Übergangs aufeingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse und die neuen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, steuerliche Anpassungsmaßnahmenhergestellten Zwischenerzeugnisse entsprechende Aufzeichnungen zu treffenführen.
1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.