§ 28 BierStG 2022 Verbringen zu privaten Zwecken

Biersteuergesetz 2022

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBier, das eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, ist steuerfrei, wenn dieses für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Bei der Beurteilung, ob Bier nach Abs. 1 zu privaten Zwecken oder nach § 26 §§ 25 und 27 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung, ob Bier nach Absatz eins, zu privaten Zwecken oder nach Paragraph 26Paragraphen 25, und 27 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einshandelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame am Bier;
    2. 2.Ziffer 2Ort, an dem sich das Bier befindet, oder die Art der Beförderung;
    3. 3.Ziffer 3Unterlagen über das Bier;
    4. 4.Ziffer 4Menge und Beschaffenheit des Bieres.
  3. (3)Absatz 3Die Steuerschuld für Bier, das nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die das Bier in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen des der § 26 Abs. 3 §§ 25 bis 627, wobei der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, zur Berücksichtigung der Besonderheiten derartiger Beförderungen Verfahrensvereinfachungen vorzusehen.Die Steuerschuld für Bier, das nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die das Bier in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen des Paragraph 26der Paragraphen 25, bis 27, wobei der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, zur Berücksichtigung der Besonderheiten derartiger Beförderungen Verfahrensvereinfachungen vorzusehen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 6 Z 20 lit. d, BGBl. I Nr. 227/2021)Anmerkung, Absatz 3 bis4, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 20, Litera d,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,)

  4. (4)Absatz 4§ 7 Abs. 4 gilt sinngemäß.Paragraph 7, Absatz 4, gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 31.12.2009 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz einsBier, das eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, ist steuerfrei, wenn dieses für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Bei der Beurteilung, ob Bier nach Abs. 1 zu privaten Zwecken oder nach § 26 §§ 25 und 27 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung, ob Bier nach Absatz eins, zu privaten Zwecken oder nach Paragraph 26Paragraphen 25, und 27 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einshandelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame am Bier;
    2. 2.Ziffer 2Ort, an dem sich das Bier befindet, oder die Art der Beförderung;
    3. 3.Ziffer 3Unterlagen über das Bier;
    4. 4.Ziffer 4Menge und Beschaffenheit des Bieres.
  3. (3)Absatz 3Die Steuerschuld für Bier, das nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die das Bier in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen des der § 26 Abs. 3 §§ 25 bis 627, wobei der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, zur Berücksichtigung der Besonderheiten derartiger Beförderungen Verfahrensvereinfachungen vorzusehen.Die Steuerschuld für Bier, das nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die das Bier in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen des Paragraph 26der Paragraphen 25, bis 27, wobei der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, zur Berücksichtigung der Besonderheiten derartiger Beförderungen Verfahrensvereinfachungen vorzusehen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 6 Z 20 lit. d, BGBl. I Nr. 227/2021)Anmerkung, Absatz 3 bis4, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 20, Litera d,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,)

  4. (4)Absatz 4§ 7 Abs. 4 gilt sinngemäß.Paragraph 7, Absatz 4, gilt sinngemäß.

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